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(Alterssicherung der Landwirte - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Beginn der Verjährung - Beanstandung der Rechtswirksamkeit von Beiträgen - Anwendung von § 27 Abs 2 S 2 SGB 4)
1. § 27 Abs 2 S 2 SGB 4, wonach im Falle einer Beanstandung der Rechtswirksamkeit von Beiträgen die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung beginnt, ist auch in der Alterssicherung der Landwirte anzuwenden.
2. Eine Beanstandung kommt regelmäßig auch in einem Bescheid zum Ausdruck, der einen die Versicherungs- oder Beitragspflicht feststellenden Verwaltungsakt rückwirkend aufhebt und über die Erstattung der danach zu Unrecht entrichteten Beiträge entscheidet (Abgrenzung zu BSG vom 26.3.1987 - 11a RLw 2/86).
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Alterskasse für den Gartenbau dem Kläger für die [X.] bis 31.12.1999 zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten hat.
Nachdem die Beklagte aufgrund eines vom Kläger ausgefüllten Fragebogens dessen Versicherungspflicht zur Alterskasse als gärtnerischer Unternehmer festgestellt und den monatlichen Beitrag festgesetzt hatte (Bescheid vom 16.7.1998), entrichtete dieser regelmäßig Beiträge, [X.] für den hier streitigen [X.]raum vom 1.7.1998 bis 31.12.1999.
Mit Schreiben vom 29.1.2004 bat der Kläger um Überprüfung seiner Beitragspflicht; er betreibe ein reines Einzelhandelsunternehmen. Nach Durchführung einer Betriebsbesichtigung nahm die Beklagte den Bescheid über die Veranlagung zur Versicherungspflicht ab 1.7.1998 zurück, weil der Kläger von vorneherein nicht Gärtner gewesen sei. Zugleich erklärte sie: Die für die [X.] vom 1.1.2000 bis 30.4.2004 gezahlten Beiträge seien zu Unrecht entrichtet und würden gemäß § 26 Abs 2 [X.]B IV erstattet; die Erstattung der vom 1.7.1998 bis 31.12.1999 zu Unrecht entrichteten Beiträge sei nach § 27 Abs 2 [X.]B IV wegen Verjährung ausgeschlossen (Bescheid vom [X.]). Den Widerspruch, mit dem der Kläger die Erstattung der für die [X.] bis 31.12.1999 entrichteten Beiträge begehrte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 8.9.2004).
Das vom Kläger angerufene [X.] ([X.]) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.7.2005). Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] (L[X.]) die Beklagte unter Abänderung der entgegenstehenden Entscheidungen verurteilt, dem Kläger die für den [X.]raum vom 1.7.1998 bis 31.12.1999 entrichteten Beiträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten (Urteil vom 27.1.2009). Zur Begründung hat es [X.] ausgeführt: Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Anspruch des [X.] auf Erstattung der streitigen Beiträge noch nicht verjährt. Zwar verjähre der Erstattungsanspruch gemäß § 27 Abs 2 Satz 1 [X.]B IV grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden seien. Beanstande der Versicherungsträger jedoch die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginne die Verjährung nach § 27 Abs 2 Satz 2 [X.]B IV ausnahmsweise erst mit Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung. Diese Sonderregelung sei auch im Bereich der Alterssicherung der Landwirte ([X.]) anwendbar. In dem Bescheid vom [X.] sei sinngemäß eine Beanstandung iS des § 27 Abs 2 Satz 2 [X.]B IV zu sehen. Die Verjährungsfrist beginne damit erst mit Ablauf des Kalenderjahrs 2004. Da durch Erhebung von Widerspruch und Klage der Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist gehemmt werde, sei sie noch nicht abgelaufen.
Die Beklagte hat die vom L[X.] zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 27 Abs 2 Satz 2 [X.]B IV. Diese Vorschrift sei in der [X.] weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar. Bereits ihrem Wortlaut nach sei die Regelung auf die gesetzliche Rentenversicherung zugeschnitten. Die [X.] kenne das Rechtsinstitut der Beanstandung nicht. § 202 [X.]B VI finde im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte [X.]) keine Entsprechung. Auch § 26 Abs 1 [X.]B IV rechtfertige die Annahme, dass sich die Beanstandung auf Pflichtbeiträge aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beziehe. Zudem fehle in der [X.] eine Ermächtigung, die Beanstandung zu erklären. Außerdem beinhalte ihr hier angefochtener Bescheid keine Beanstandung. Die Nichtanwendbarkeit des § 27 Abs 2 Satz 2 [X.]B IV führe auch nicht zu einem unbilligen Ergebnis. Die Frist des § 27 Abs 2 Satz 1 [X.]B IV sei keine Ausschlussfrist. Ihr Ablauf berechtige den Versicherungsträger lediglich, die Erstattung zu verweigern. Die Ausübung dieses Rechts stehe im Ermessen des [X.]. Im Rahmen der Ermessensausübung sei auch zu berücksichtigen, dass der Berechtigte vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung keine Kenntnis gehabt habe. Im Übrigen sei die Ausübung der Verjährungseinrede unzulässig, wenn sie gegen [X.] und Glauben verstoße.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 27. Jan[X.]r 2009 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juli 2005 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des L[X.] für zutreffend. Wie in der Rentenversicherung erwerbe der Landwirt in der [X.] Anwartschaften. Ein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung von nur scheinbar pflichtversicherten abhängig Beschäftigten und nur scheinbar versicherten selbständigen Landwirten sei nicht ersichtlich. Aufgrund der identischen Verhältnisse im Bereich der [X.] und der Rentenversicherung sei § 27 Abs 2 Satz 2 [X.]B IV analog in der [X.] anzuwenden. Das L[X.] habe auch überzeugend dargelegt, dass im Unterschied zu dem vom [X.] (B[X.]) mit Urteil vom [X.] - 11a RLw 3/86 - entschiedenen Fall die Beklagte im Bescheid vom [X.] die Beitragsentrichtung zumindest sinngemäß beanstandet habe. Zudem würde es gegen [X.] und Glauben verstoßen, wenn sich die Beklagte auf die Verjährung der Erstattungsansprüche der für die [X.] entrichteten Beiträge berufen könnte, obwohl sie selbst durch nicht rechtzeitige und umfassende Aufklärung für die Falschversicherung verantwortlich sei.
Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte eine Erstattung der streitigen Beiträge zu Unrecht verweigert hat.
1. Die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge richtet sich nach den §§ 26 ff [X.]. Diese Vorschriften gelten gemäß § 1 Abs 1 Satz 1 [X.] auch für die [X.]. Nach § 1 Abs 3 [X.] bleiben allerdings Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind (also auch in der [X.]), unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen. Insoweit ist hier § 77 [X.] einschlägig, der vorsieht, dass bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 [X.] § 76 Abs 1 Satz 2 und Abs 4 Satz 3 [X.] entsprechend gelten. Ebenso gilt danach § 76 Abs 3 [X.] entsprechend, soweit zu Lasten der Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. Diese Sonderregelungen treffen die Höhe des Erstattungsanspruchs, nicht jedoch dessen hier streitige Verjährung.
2. Gemäß § 26 Abs 2 [X.] sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten. Danach steht dem Kläger - was auch die Beklagte nicht bestreitet - ein Anspruch auf Erstattung auch der für die [X.] bis 31.12.1999 entrichteten Beiträge dem Grunde nach zu. Zwar war die Entrichtung dieser Beiträge solange als rechtmäßig anzusehen, als der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 16.7.1998 Bestand hatte (vgl dazu [X.]-2400 § 27 [X.] Rd[X.]3). Diesen Verwaltungsakt hat die Beklagte jedoch durch ihren insoweit nicht angefochtenen Bescheid vom [X.] bestandskräftig zurückgenommen. Seitdem ist davon auszugehen, dass die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind. Schließlich stehen dem Erstattungsanspruch nach § 26 Abs 2 [X.] auch die dort geregelten Ausschlussgründe ("[X.]") nicht entgegen. Insbesondere ist eine anspruchsschädliche Leistungserbringung nicht ersichtlich.
3. Wie das [X.] zu Recht erkannt hat, kann sich die Beklagte gegen den Erstattungsanspruch des Klägers auch insoweit nicht auf Verjährung berufen, als es die für die [X.] bis 31.12.1999 gezahlten Beiträge betrifft. Dies ergibt sich aus § 27 Abs 2 [X.], der bestimmt: |
Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung. |
a) Bei Anwendung des Wortlauts des § 27 Abs 2 Satz 1 [X.] war der Erstattungsanspruch des [X.] betreffend die in den Jahren 1998 und 1999 entrichteten Beiträge im Jahre 2004 bereits verjährt. Denn nach Ablauf des Kalenderjahrs der Entrichtung waren jeweils schon [X.]. Der erkennende Senat lässt offen, ob § 27 Abs 2 Satz 1 [X.] - wovon der 12. Senat des BSG ausgeht (vgl [X.]-2400 § 27 [X.]) - einschränkend dahin auszulegen ist, dass der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge nicht verjährt, solange dem Berechtigten gegenüber durch Verwaltungsakt verbindlich das Bestehen von Versicherungspflicht festgestellt ist.
Diese Auffassung dürfte nicht nur einer Entscheidung des 2. Senats des BSG widersprechen (vgl [X.] § 44 [X.] ff). Sie erscheint auch nicht als zwingend. Zwar leuchtet es ein, dass Gegenstand der Verjährung nur ein entstandener Anspruch sein kann (vgl [X.]-2400 § 27 [X.] Rd[X.]3). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Verjährungsfrist denknotwendig nicht vor dem Entstehen des Anspruchs beginnen kann. Vielmehr kann der Gesetzgeber, wie zB §§ 199, 200 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung zeigen, insoweit auch auf einen früheren Zeitpunkt abstellen. Es spricht daher viel dafür, dass § 27 Abs 2 Satz 1 [X.] den Beginn der vierjährigen Verjährungsfrist verbindlich auf den Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung gelegt hat. Das kann dann gegebenenfalls dazu führen, dass einem Beitragserstattungsanspruch, der erst durch die Aufhebung eines die Beitrags- bzw Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsakts entsteht, von vornherein die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann, wenn die Beitragsentrichtung entsprechend lange zurückliegt.
b) In Übereinstimmung mit dem [X.] hält der erkennende Senat hier § 27 Abs 2 Satz 2 [X.] für anwendbar. Hervorzuheben ist zunächst, dass sich auch die Geltung dieser Vorschrift für die [X.] aus § 1 Abs 1 [X.] ergibt, da das [X.] insoweit keine Sonderregelung iS des § 1 Abs 3 [X.] enthält. Eine ausdrückliche Bestimmung in diesem Sinne vermag auch die Beklagte nicht anzuführen. Soweit sie der Ansicht ist, die in § 27 Abs 2 Satz 2 [X.] vorausgesetzte Beanstandung von Beiträgen sei der [X.] fremd, folgt ihr der erkennende Senat nicht.
Schon die Rechtsentwicklung in der früheren [X.] zeigt, dass der Gesetzgeber seit jeher von der Möglichkeit einer Beitragsbeanstandung durch die [X.] ([X.]) ausgegangen ist. So wird bereits in § 7 Abs 3 Satz 3 Gesetz über eine [X.] ([X.]) vom 27.7.1957 ([X.] 1063) auf § 1424 RVO verwiesen, der nach seinem Abs 2 die damals zweijährige Frist für die Geltendmachung von Beitragsrückforderungen mit dem Schluss des Kalenderjahrs einer Beitragsbeanstandung beginnen lässt (vgl dazu auch [X.]/Rüller, Die [X.], 1957, [X.]). Eine entsprechende Bezugnahme enthält § 12 Abs 5 Satz 4 [X.] idF vom [X.] ([X.] 1449; vgl [X.]/Rüller, Die [X.], 1966, [X.]; s allgemein auch [X.] zu § 77 SGG). Nachdem § 1424 RVO - im Zusammenhang mit der Einführung der §§ 26 ff [X.] - bereits durch [X.] § 1 [X.] ([X.]) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom [X.] ([X.] 3845) gestrichen worden war, erfolgte eine entsprechende Streichung in § 12 Abs 5 Satz 3 [X.] durch [X.] § 10 [X.] ([X.]) - Verwaltungsverfahren - vom 18.8.1980 ([X.] 1469). Dementsprechend wird in der Literatur davon ausgegangen, dass sich die Verjährung des Beitragserstattungsanspruchs in der [X.] ab 1.7.1977 nach § 27 Abs 2 Satz 2 [X.] richtet, wenn die [X.] die Rechtswirksamkeit der Beiträge beanstandet hat (vgl [X.], Die [X.], 1983, [X.]).
Nach Auffassung des erkennenden Senats gibt es keine durchgreifenden systematischen Gründe gegen eine Geltung des § 27 Abs 2 Satz 2 [X.] für die [X.]. Zwar mag es sich bei der Beitragsbeanstandung ursprünglich um ein Rechtsinstitut der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (vgl jetzt das [X.] VI) handeln. Jedoch enthält das ab 1995 geltende [X.] als Teil der besonderen Rentenversicherung im Grundsatz weitgehend übereinstimmende Regelungen betreffend Beitragsentrichtung (vgl § 71 [X.]) und Berücksichtigung von Beitragszeiten (vgl § 17 [X.]). Die sicher auch bestehenden Unterschiede zwischen beiden Bereichen (s dazu allgemein BSG, Urteil vom [X.] - B 10 LW 3/09 R - Rd[X.] 70, zur Veröffentlichung in BSG/[X.] vorgesehen) haben dem Gesetzgeber jedenfalls keine Veranlassung gegeben, entsprechend § 1 Abs 3 [X.] im [X.] eine Sonderregelung zu § 27 Abs 2 Satz 2 [X.] vorzusehen.
Die §§ 26, 27 [X.] setzen ein Beanstandungsrecht des [X.] voraus, ohne dass sich im [X.] VI oder im [X.] eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage zur Beanstandung von Beiträgen findet. § 202 [X.] VI enthält auch nur Regelungen für den Fall einer Beanstandung von Beiträgen. Insbesondere wird darin angeordnet, dass Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, grundsätzlich als freiwillige Beiträge gelten. Diese Vorschrift findet im [X.] sicher vor allem deshalb keine Entsprechung, weil es dort nur in engen Grenzen die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragsentrichtung gibt (vgl §§ 4, 5 [X.]). Zwar enthält § 26 Abs 1 Satz 1 [X.] eine spezielle Regelung betreffend die Beanstandung von Pflichtbeiträgen abhängig Beschäftigter. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die Beiträge von Selbstständigen nicht beanstandet werden können (vgl dazu [X.], 13 = [X.] [X.] zu § 1421 RVO; [X.], 85 = [X.] 2200 § 1422 [X.]).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Rechtsinstitut der Beanstandung allein auf die Fälle einer Entrichtung von Pflichtbeiträgen ohne vorherige bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht anwendbar ist. Vielmehr hat das BSG bereits entschieden, dass der Träger der Handwerkerversicherung Beiträge ab einem bestimmten Zeitpunkt als unwirksam beanstanden kann, wenn er zunächst die Versicherungs- und Beitragspflicht eines selbstständigen Handwerkers festgestellt hat, die Voraussetzungen dafür aber später entfallen sind (vgl [X.], 85 = [X.] 2200 § 1422 [X.]).
Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Beanstandung für eine Anwendung des [X.] im Bereich der [X.]. [X.] dient der verbindlichen Feststellung der Unwirksamkeit von Beiträgen, auf deren Berücksichtigung beim Erwerb von Rentenanwartschaften der Versicherte sonst vertrauen würde (vgl dazu allgemein [X.], 154, 156 = [X.] 2100 § 27 [X.]). Diesem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes dient gerade auch § 27 Abs 2 Satz 2 [X.]. Wird nämlich der auf der erfolgten Beitragsentrichtung beruhende Vorsorgeplan des Versicherten durch die Beanstandung enttäuscht, so soll die Erstattung dieser Beiträge nicht daran scheitern, dass die nach der Beitragsentrichtung beginnende Verjährungsfrist (§ 27 Abs 2 Satz 1 [X.]) im Zeitpunkt der Beanstandung schon abgelaufen ist (vgl [X.], 269, 271 = [X.] 3-2400 § 27 [X.] S 4). Es ist nicht ersichtlich, warum dieser Sinn und Zweck der Beanstandung und der darauf bezogenen Verjährungsregelung des § 27 Abs 2 Satz 2 [X.] nicht auch im Bereich der [X.] zum Tragen kommen soll.
c) Die Verjährung des Erstattungsanspruchs des [X.] begann hier erst mit Ablauf des Jahres 2004, weil die Beklagte die Rechtswirksamkeit der für die [X.] bis 31.12.1999 gezahlten Beiträge mit Bescheid vom [X.] beanstandet hat.
Bei der Beanstandung handelt es sich zwar um einen Verwaltungsakt (vgl dazu [X.] § 31 [X.] 3; BSG, Urteil vom 22.3.1984 - 11 RA 66/83 - juris Rd[X.]1); dieser muss aber nicht selbstständig oder gesondert ergehen. Vielmehr kommt eine Beanstandung regelmäßig auch in einem Bescheid zum Ausdruck, der einen die Versicherungs- oder Beitragspflicht feststellenden Verwaltungsakt rückwirkend aufhebt und über die Erstattung der danach zu Unrecht entrichteten Beiträge entscheidet (vgl dazu [X.], 85, 89 = [X.] 2200 § 1422 [X.] S 2; BSG, Beschluss vom [X.] - 4 BA 208/89 - juris Rd[X.] 7). Soweit sich aus den Entscheidungen des 11a. Senats vom 26.3. und 16.12.1987 ([X.], 226, 228 = [X.] 1200 § 39 [X.] 5 S 4; BSG, Urteil vom [X.] - 11a RLw 2/86 - juris Rd[X.]3; BSG, Urteil vom 16.12.1987 - 11a RLw 2/87 - juris Rd[X.]2) zur [X.] etwas anderes ergibt, hält der erkennende Senat an dieser Rechtsprechung für die [X.] nicht fest.
Da es das Rechtsinstitut der Beanstandung in der [X.] gibt, ist die zuständige [X.] auch verpflichtet, es anzuwenden, um im Interesse des Versicherten Klarheit zu schaffen und die gesetzlich vorgesehenen Wirkungen der Beanstandung zum Tragen kommen zu lassen (vgl dazu [X.], 154, 156 = [X.] 2100 § 27 [X.]). Daraus ergibt sich für das Gericht die Befugnis, einen Verwaltungsakt, der - wie der Bescheid vom [X.] - im Verhältnis zu dem Versicherten inhaltlich die Feststellung der Unwirksamkeit von Beiträgen verbindlich regelt, dahin auszulegen, dass er eine Beanstandung iS des § 27 Abs 2 Satz 2 [X.] enthält.
d) Die am 1.1.2004 begonnene Verjährung ist noch nicht abgelaufen, weil sie durch die vom Kläger gegen den Bescheid vom [X.] eingelegten Rechtsbehelfe gehemmt worden ist (vgl § 27 Abs 3 [X.] iVm § 204 BGB).
Meta
24.06.2010
Urteil
Sachgebiet: LW
vorgehend SG München, 6. Juli 2005, Az: S 30 LW 57/04, Urteil
§ 1 Abs 1 S 1 SGB 4, § 1 Abs 3 SGB 4, § 26 Abs 2 SGB 4, § 27 Abs 2 S 2 SGB 4, § 27 Abs 3 SGB 4, § 76 ALG, § 77 ALG, § 7 Abs 3 S 3 GAL vom 27.07.1957, § 12 Abs 5 S 4 GAL vom 14.09.1965, § 199 BGB vom 01.01.1964, § 200 BGB vom 01.01.1964, § 204 BGB
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.06.2010, Az. B 10 LW 4/09 R (REWIS RS 2010, 5455)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5455
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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