Bundessozialgericht, Urteil vom 05.03.2014, Az. B 12 R 1/12 R

12. Senat | REWIS RS 2014, 7392

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rentenversicherung - Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Fiktion rechtmäßig entrichteter Beiträge - Ausschluss des Erstattungsanspruchs auch für Zeiträume der Beitragsentrichtung vor dem Jahr 2008


Leitsatz

Die zum 1.1.2008 eingeführte Regelung, dass zu Unrecht entrichtete Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entrichtet worden sind, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten, schließt den Anspruch auf die Erstattung solcher Beiträge aus. Das betrifft auch vor dem Jahr 2008 liegende Zeiträume der Beitragsentrichtung.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV).

2

Der Kläger ist seit 1993 im Unternehmen seiner Ehefrau tätig. Hierfür wurden nach Anzeige der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit gegenüber der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle in den folgenden Jahren regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nachdem die Einzugsstelle auf eine im November 2006 hin beantragte [X.] hin das Bestehen von Versicherungspflicht festgestellt hatte, entschied das [X.] durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 28.5.2008, dass der Kläger seit August 1993 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.

3

Im Juli 2008 beantragten der Kläger und seine Ehefrau daraufhin bei der Einzugsstelle die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge. Die insoweit betroffenen [X.] sollten nicht als Beiträge zur freiwilligen Versicherung beim [X.] verbleiben. Auf die Rechte nach § 202 [X.] verzichtete der Kläger ebenso wie auf einen ggf bestehenden Beanstandungsschutz. Unter Hinweis auf eine in Teilen bereits eingetretene Verjährung der Erstattungsforderung leitete die Einzugsstelle den Antrag hinsichtlich der [X.] zur abschließenden Bearbeitung an die beklagte [X.] weiter. Im Oktober 2008 trat der Kläger seinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile an den für ihn entrichteten [X.]n an das beigeladene Kreditinstitut ab. Die Beklagte entsprach dem Erstattungsbegehren hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile für die [X.] vom 1.12.2003 bis [X.] in Höhe von 18 833,79 [X.]. Für den vorangegangenen [X.]raum vom [X.] bis 30.11.2003 lehnte sie hingegen eine Beitragserstattung - auch bezogen auf die Arbeitnehmeranteile - mit der Begründung ab, dass dieser Anspruch nach Maßgabe des § 26 Abs 1 S 3 iVm § 27 Abs 2 [X.] bereits verjährt sei (Bescheid vom 11.11.2008, Widerspruchsbescheid vom [X.]).

4

Das [X.] hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 10.5.2011). Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen: Ein Beitragserstattungsanspruch hinsichtlich des noch streitigen [X.]raums sei nicht gegeben, weil die insoweit geleisteten Beiträge bei fehlender Beanstandungsmöglichkeit gemäß § 26 Abs 1 S 3 [X.]B IV in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung die Qualität zu Recht entrichteter Pflichtbeiträge hätten. Die Regelung ordne keine Verjährung der Beitragserstattungsforderungen an, sondern nehme eine materiell-rechtliche Umgestaltung der anfänglich zu Unrecht gezahlten Beiträge in zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge vor. Die Grundsätze des intertemporalen Sozialrechts gäben keinen Anlass, den Anwendungsbereich des § 26 Abs 1 S 3 [X.]B IV so zu interpretieren, dass hierunter nur Beiträge fielen, die erst nach ihrem Inkrafttreten am 1.1.2008 entrichtet worden seien. Der Kläger habe einen Erstattungsantrag erst unter Geltung des neuen Rechts im Juli 2008 gestellt. Bei dem vorangegangenen [X.]sbegehren handele es sich um ein von dem Erstattungsverfahren zu trennendes Verfahren, weil die Geltendmachung einer Erstattung im Ermessen des Betroffenen liege, er die Möglichkeit habe, die Beiträge als freiwillige Beiträge fortbestehen zu lassen und in letzterem Verfahren geklärt werden müsse, ob nicht bereits Leistungen erbracht worden seien (Urteil vom 7.12.2011).

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, mit der er eine Verletzung von § 26 Abs 1 S 3 [X.]B IV iVm den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch rügt und weiter die vollständige Erstattung der Arbeitnehmeranteile an den gezahlten [X.]n begehrt. Anzuwenden sei die Gesetzeslage aus der [X.] vor dem 1.1.2008. Durch die vorangegangene [X.] sei nämlich eine Verzögerung von zwei Jahren eingetreten, die die Einzugsstelle verschuldet habe. Er (der Kläger) sei so zu stellen, wie wenn die Einzugsstelle von Anfang an ordnungsgemäß gehandelt hätte. Unstreitig hätte sein Begehren bei einer vor dem 1.1.2008 beantragten Beitragserstattung Erfolg gehabt. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils im [X.]verfahren stehe fest, dass die Einzugsstelle fehlerhaft entschieden habe, was nun im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auszugleichen sei.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des [X.] vom 7. Dezember 2011 sowie des [X.] vom 10. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2009 zu verurteilen, die Arbeitnehmeranteile der für ihn für den [X.]raum 1. August 1993 bis 30. November 2003 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an die Beigeladene zu erstatten,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet.

Zutreffend hat das [X.] die Berufung des [X.] gegen das die Klage abweisende [X.] zurückgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der Arbeitnehmeranteile der für ihn für den [X.]raum [X.] bis 30.11.2003 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen RV an die Beigeladene nicht verlangen. Die dieses ablehnenden angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.

1. Zu Recht hat das [X.] seinem Urteil zugrunde gelegt, dass der Kläger trotz der Abtretung seines/seiner (vermeintlichen) Beitragserstattungsanspruchs/Beitragserstattungsansprüche an das beigeladene Kreditinstitut im vorliegenden Rechtsstreit zur Prozessführung befugt ist. Grundsätzlich bestehen gegen die Wirksamkeit einer entsprechend §§ 398 ff BGB vorgenommenen Abtretung eines Erstattungsanspruchs selbst unter dem Blickwinkel des § 53 Abs 1 [X.] keine Bedenken, weil dieser ein vermögensrechtlicher Ausgleichsanspruch und nicht als Sozialleistung iS des § 11 [X.] zu qualifizieren ist (vgl [X.], 6 = [X.]-2500 § 13 [X.], Leitsatz 1 und Rd[X.]1 ff mwN; [X.] Urteil vom 26.6.1986 - 7 [X.]/84 -, Juris mwN). Ohne selbst noch Inhaber des (vermeintlichen) Anspruchs zu sein, ist der Kläger zur Prozessführung im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt (vgl hierzu allgemein [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 54 Rd[X.]1a mwN). Das [X.] hat ausgehend von den der Abtretung zugrundeliegenden Vertragsbedingungen zwischen Kläger und Beigeladener angenommen, dass dieser auch nach Abtretung seines (vermeintlichen) Anspruchs zu einer gerichtlichen Geltendmachung legitimiert ist. Dem hat die Beigeladene auf ausdrückliche Nachfrage des [X.] nicht widersprochen. Es ist auch ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis des [X.] anzunehmen, das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen (vgl zB [X.], 131, 134; 37, 33, 35; [X.] [X.] 2200 § 639 [X.]), da sich seine Vermögenslage im Falle seines Obsiegens verbessern würde.

2. Gegenstand des Rechtsstreits ist der an den Kläger gerichtete Bescheid der Beklagten vom 11.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] nur insoweit, als die Beklagte darin den Erstattungsantrag des [X.] hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile der für ihn für die [X.] vom [X.] bis 30.11.2003 gezahlten Beiträge zur gesetzlichen RV abgelehnt hat, nicht betroffen sind dagegen Beiträge aus anderen Zweigen der Sozialversicherung.

3. In der Sache kann der Kläger von der Beklagten die Arbeitnehmeranteile der für die [X.] vom [X.] bis 30.11.2003 für ihn entrichteten Beiträge zur gesetzlichen RV nicht zugunsten der Beigeladenen erstattet verlangen. Zwar war(en) sein(e) Anspruch (Ansprüche) auf Beitragserstattung insoweit im [X.]punkt ihrer Entrichtung entstanden und fällig geworden (dazu a). Ab 1.1.2008 ist eine Erstattung jedoch ausgeschlossen, weil die ursprünglich zu Unrecht entrichteten Beiträge als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten (dazu b). Der Kläger kann eine Beitragserstattung auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beanspruchen (dazu c). Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu d).

a) Nach § 26 Abs 2 Halbs 1 [X.] sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen RV zu erstatten; eine Erstattung solcher Beiträge kommt nach § 26 Abs 2 Halbs 1 [X.] nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den [X.]raum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, keine Leistungen erbracht oder zu erbringen hat (sog [X.]). Gemäß § 26 Abs 3 [X.] steht der ein (entstandener) Erstattungsanspruch (vgl zum Entstehen von Beitragserstattungsansprüchen allgemein [X.] [X.] 3-2400 § 28 [X.]) demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat.

Die von dem Kläger im streitigen [X.]raum getragenen Beiträge (Arbeitnehmeranteile) zur gesetzlichen RV wurden - wie inzwischen feststeht - ursprünglich iS von § 26 Abs 2 Halbs 1 [X.] zu Unrecht entrichtet; denn das [X.] stellte mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 28.5.2008 fest, dass der Kläger im Unternehmen seiner Ehefrau seit [X.] nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Der Kläger machte seinen Beitragserstattungsanspruch dann erstmals im Juli 2008 gegenüber der Einzugsstelle geltend; bis zu diesem [X.]punkt hatte die Beklagte Leistungen an den Kläger nicht erbracht. Die Beklagte erkannte einen Beitragserstattungsanspruch bzw Beitragserstattungsansprüche für die von Dezember 2003 bis Mai 2008 entrichteten Beiträge hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile auch an.

b) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile hinsichtlich der für den darüber hinausgehend im streitigen [X.]raum entrichteten [X.] nicht zu, weil die (ursprünglich zu Unrecht) entrichteten Beiträge für diesen [X.]raum als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten.

Nach § 26 Abs 1 S 3 iVm S 2 [X.] gelten zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs 2 [X.] bestimmten Frist als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Die in Bezug genommene Vorschrift des § 27 Abs 2 [X.] regelt, dass der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind, verjährt.

aa) Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass § 26 Abs 1 S 3 [X.] im Falle des [X.] zur Anwendung gelangt. Die Norm wurde durch Art 1 [X.] des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 19.12.2007 ([X.] 3024) angefügt und ist gemäß Art 21 Abs 1 des vorgenannten Gesetzes am 1.1.2008 ohne Übergangsvorschriften in [X.] getreten.

bb) Zu Recht hat das [X.] entschieden, dass die für den streitigen [X.]raum entrichteten Beiträge von § 26 Abs 1 S 3 [X.] erfasst werden, weil die Norm grundsätzlich auch (ursprünglich) zu Unrecht entrichtete Beiträge erfasst, die für [X.]räume entrichtet wurden, die vor dem Inkrafttreten der Norm, also vor dem 1.1.2008, liegen (vgl in diesem Sinne auch [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 21.1.2011 - L 4 KR 4672/10 - Juris; Bayerisches [X.] Urteil vom [X.] R 598/10 - Juris; [X.], § 26 [X.] Rd[X.] 2, Stand Einzelkommentierung 2010; [X.], [X.], 2008, § 26 Rd[X.]; [X.] in [X.]/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 26 [X.] Rd[X.] 6; zur Frage, ob die Norm auch abgeschlossene Sachverhalte erfasst, in denen in der Vergangenheit zu Unrecht entrichtete Beiträge bereits erstattet wurden, vgl [X.] in jurisPK-[X.], § 26 Rd[X.] 41.1, Stand Januar 2014).

Werden materielle Anspruchsvoraussetzungen eines sozialrechtlichen [X.] geändert, gilt grundsätzlich das [X.] bzw [X.]. Hiernach ist ein Rechtssatz nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Spätere Änderungen eines Rechtssatzes sind danach für die Beurteilung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Lebensverhältnissen unerheblich, es sei denn, dass das Gesetz seine zeitliche Geltung auf solche Verhältnisse erstreckt. Dementsprechend geht das [X.] in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach dem Recht beurteilen, das zur [X.] des Vorliegens der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat. Das [X.] bzw [X.] ist allerdings nicht anzuwenden, soweit später in [X.] gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt. Dann kommt der Grundsatz der sofortigen Anwendung des neuen Rechts auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse zum Tragen. Welcher der genannten Grundsätze des intertemporalen Rechts zur Anwendung gelangt, richtet sich letztlich danach, wie das einschlägige Recht ausgestaltet bzw auszulegen ist (vgl zum Ganzen ausführlich [X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 11/12 R -, Juris Rd[X.] 42 f mit umfangreichen Nachweisen, [X.], [X.] 2004, 313, 314 ff).

Dem Wortlaut der Regelung in § 26 Abs 1 S 3 [X.] kann ebenso wenig wie ihrer systematischen Stellung eine eindeutige Antwort auf die Frage ihrer Geltung für [X.] bereits vor dem 1.1.2008 entnommen werden. Allerdings folgt eine Geltung der Vorschrift mit hinreichender Klarheit jedenfalls aus den Gesetzesmaterialien. Nach den - im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht in Zweifel gezogenen - Ausführungen der Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu der genannten Bestimmung sollte nämlich gerade die bis dahin geltende Rechtslage geändert werden, wonach zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen RV im Einzelfall "noch für viele Jahre rückwirkend" erstattet werden mussten; derartig zu Unrecht entrichtete Beiträge sollten aufgrund der Neuregelung nach Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren nach § 27 Abs 2 [X.] vielmehr als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten und die Beiträge als solche erhalten bleiben, eine Erstattung dagegen nicht mehr möglich sein (so Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze, BT-Drucks 16/6540 [X.] f zu [X.] <§ 26>). Dieses vom Gesetzgeber formulierte Ziel ließ sich konsequenterweise nur durch eine unmittelbar und zeitnah greifende Rechtsänderung verwirklichen, indem von der Neuregelung auch schon in [X.]räumen vor dem Inkrafttreten der Norm entrichtete Beiträge erfasst wurden und nicht erst Beiträge, die nach dem 1.1.2008 entrichtet wurden und bei denen die neu angeordneten Rechtsfolgen dann wiederum erst nach weiteren vier Jahren greifen würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber trotz des von ihm angenommenen Handlungsbedarfs eine erst Jahre später eintretende Wirkung der Rechtsänderung beabsichtigte, sind jedoch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.

cc) Rechtsfehlerfrei hat das [X.] schließlich angenommen, dass die in § 26 Abs 1 S 3 iVm § 27 Abs 2 [X.] genannte Frist hinsichtlich der für den streitigen [X.]raum geleisteten Beiträge verstrichen ist, nachdem der Kläger erst im Juli 2008 einen Antrag auf Erstattung gestellt hat. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, was in Fällen eines vor dem 1.1.2008 gestellten [X.] gilt (für die Geltung der früheren Rechtslage: [X.], § 26 [X.] Rd[X.] 2, Stand Einzelkommentierung 2010; [X.], [X.], aaO, § 26 Rd[X.]). Ebenso kann offenbleiben, ob die in § 26 Abs 1 S 3 [X.] genannte Voraussetzung des Ablaufs der in § 27 Abs 2 [X.] genannten Frist als bloße Definition des maßgebenden [X.]raums (vier Jahre) oder darüber hinaus als Erfordernis eines Ablaufs der "Verjährungsfrist" (so Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 16/6540 [X.] f) unter Berücksichtigung der Regelung insbesondere über die Hemmung der Verjährung in § 27 Abs 3 [X.] (hierzu [X.] in jurisPK-[X.], aaO, § 26 Rd[X.] 41.1) zu verstehen ist. Anhaltspunkte für eine Hemmung oder Unterbrechung der Frist des § 27 Abs 2 [X.] sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger einen schriftlichen Antrag auf Erstattung, der geeignet sein könnte, die Verjährung(sfrist) zu unterbrechen (vgl § 27 Abs 3 S 2 [X.]), erst im Juli 2008 und damit erst nach Inkrafttreten von § 26 Abs 1 S 3 [X.] gestellt. Seine (möglicherweise) bestehende Unkenntnis von den Beitragserstattungsansprüchen und der Möglichkeit, sie (rechtzeitig) geltend zu machen, wären für die Frage des Fristablaufs ohne Bedeutung (vgl zur Verjährung von [X.] [X.]-2400 § 27 [X.] Rd[X.]1 mwN; [X.] Urteil vom 29.7.2003 - [X.] AL 3/03 R - [X.], 341).

c) Entgegen der Auffassung des [X.] lässt sich ein anderes Ergebnis auch nicht über eine Anwendung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten. Dieses von der Rechtsprechung des [X.] ergänzend zu den gesetzlich geregelten Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte [X.] greift - im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs - ein, wenn ein Sozialleistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegenden Pflicht, insbesondere zur Beratung und Betreuung (vgl §§ 14, 15 [X.]), nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Folgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (stRspr; zu den Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen vgl zuletzt zB [X.] [X.]-4300 § 28a [X.] Rd[X.] 22 mwN; ferner [X.] [X.]-1200 § 14 [X.]5 Rd[X.]2).

Es kann offenbleiben, ob sich der Kläger schon deshalb nicht auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stützen kann, weil der Erstattungsanspruch nach § 26 Abs 2 [X.], der unabhängig von den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gegeben ist, die Beitragserstattung wegen eines behaupteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausschließt (so bereits [X.] [X.] 3-2400 § 26 [X.]0 S 49; [X.] Urteil vom 29.11.2006 - [X.] KR 30/05 R - Juris Rd[X.]5 mwN; [X.] in [X.] Komm, § 26 [X.] Rd[X.] 27, Stand Einzelkommentierung Oktober 2008). Selbst wenn man eine Anwendbarkeit der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben § 26 Abs 2 [X.] bejahen wollte, würde es an dessen Voraussetzungen fehlen, weil nicht ein Verwaltungshandeln der Einzugsstelle unmittelbar zum Ausschluss der vom Kläger als nachteilig empfundenen fehlenden Erstattungsfähigkeit der für den streitigen [X.]raum geleisteten [X.] führte; denn eine Neuqualifizierung der Beiträge als zu Recht entrichtete Beiträge wurde erst durch eine gesetzliche Neuregelung und nicht durch ein (möglicherweise fehlerhaftes) Verwaltungshandeln vorgenommen. Auch aus dem Umstand allein, dass die Einzugsstelle zunächst - vom Kläger selbst seit 1993 beanstandet gelassen und im Betrieb seiner Ehefrau entsprechend über lange Jahre hinweg so praktiziert - zunächst von einem der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnis ausging und erst das [X.] in seinem Urteil vom 28.5.2008 auf fehlende Versicherungspflicht erkannte, kann ebenfalls nichts zu Gunsten des [X.] hergeleitet werden. Dafür, dass er auf seinen Statusfeststellungsantrag hin durch eine zögerliche Bearbeitungsweise der Einzugsstelle davon abgehalten wurde, einen Erstattungsantrag schon vor dem 1.1.2008 zu stellen, hat das [X.] nichts festgestellt und ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Kläger stellte erst im Juli 2008 einen Antrag auf Erstattung der [X.] unter Verzicht auf [X.] und nicht bereits - zB vorsorglich und gestuft - zu einem früheren [X.]punkt, etwa zeitgleich mit der Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens im November 2006. Unbeschadet dessen erscheint fraglich, ob der - den anderen am Beitragseinzugsverfahren beteiligten und durch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag begünstigten Versicherungsträgern gleichermaßen zur Beachtung der Regelungen des Versicherungs- und Beitragsrechts verpflichteten - Einzugsstelle (vgl § 28h Abs 2 [X.]) schon deshalb eine Betreuungspflichtverletzung speziell gegenüber dem Kläger angelastet werden könnte, weil sie in ihrer Einschätzung über die Versicherungspflicht zunächst zu einem anderen Ergebnis gelangte als später das SG.

Ein anderes Ergebnis ließe sich auch nicht dadurch herbeiführen, dass weitere Verwaltungshandlungen und [X.] aus der [X.] vor dem 1.1.2008 in den Blick genommen werden. Auch in der [X.] vor dem 1.1.2008 wäre(n) der/die bereits mit der Beitragsentrichtung entstandene(n) Beitragserstattungsanspruch/Beitragserstattungsansprüche des [X.] schon allein deshalb nicht ohne Weiteres realisierbar gewesen, weil auch nach altem Recht gemäß § 26 Abs 1 S 2 [X.] nicht mehr beanstandungsfähige Beiträge als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge galten. Darüber hinaus ist ein konkreter Anlass für bestimmte Handlungen der Beklagten als Träger der gesetzlichen RV - zB für eine Beratung des [X.] gemäß § 14 [X.] im vorliegend interessierenden Zusammenhang - nicht ersichtlich. Hieran ändert auch die Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Statusfeststellung bei der Einzugsstelle nichts: Aus einem solchen Verfahren kann nicht automatisch geschlossen werden, der Betroffene werde bei der von der Einzugsstelle getroffenen Feststellung, dass mangels Versicherungspflicht Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien - in jedem Fall automatisch ebenfalls die umfassende Erstattung aller in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung entrichteten Beiträge geltend machen. Vielmehr hat der Betroffene gerade in Bezug auf [X.] Gestaltungsmöglichkeiten (zB kein Verzicht auf [X.] mit der Rechtsfolge des § 26 Abs 1 S 2 [X.], Umwandlung in freiwillige Beiträge gemäß § 202 [X.]), die im wohlverstandenen Eigeninteresse zuvor entsprechende Überlegungen erfordern.

d) Der sich damit ergebende Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der Arbeitnehmeranteile der vom [X.] bis 30.11.2003 für den Kläger entrichteten [X.] verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] begrenzen das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Dabei findet das Rückwirkungsverbot seinen Grund im Vertrauensschutz (vgl aus jüngerer [X.] zB [X.]E 132, 302, Rd[X.] 41; [X.]E 126, 369, 393 = [X.]-5050 § 22b [X.] Rd[X.] 75 mwN). Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl [X.]E 128, 90, 106 = [X.]-1100 Art 14 [X.] Rd[X.] 43 mwN). Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung ist zwischen einer echten Rückwirkung und einer unechten Rückwirkung bzw tatbestandlichen Rückanknüpfung zu differenzieren. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen [X.]punkt festgelegt ist, der vor dem [X.]punkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist ([X.]E 128, 90, 106 = [X.]-1100 Art 14 [X.] Rd[X.] 45 mwN). Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind ([X.]E 128, 90, 107 = [X.] aaO Rd[X.] 47 mwN). Während eine echte Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig ist, gelten für eine unechte Rückwirkung bzw tatbestandliche Rückanknüpfung weniger strenge Beschränkungen (vgl [X.]E 109, 133, 181).

Hiernach ist vorliegend (nur) von einer unechten Rückwirkung bzw tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, weil § 26 Abs 1 S 3 [X.] die mangels Versicherungspflicht zu Unrecht für den streitigen [X.]raum entrichteten Beiträge rückwirkend als zu Recht entrichtet qualifiziert.

bb) § 26 Abs 1 S 3 [X.] verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit sie Beiträge, die (ursprünglich zu Unrecht) für länger als vier Jahre zurückliegende [X.]räume entrichtet wurden, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge qualifiziert.

(1) Es kann offenbleiben, ob in dem damit einhergehenden Ausschluss der Geltendmachung von ursprünglich gegebenen Beitragserstattungsansprüchen überhaupt ein relevanter Eingriff in die verfassungsrechtliche Position des Betroffenen liegt. Es liegt bereits nicht die Situation des Eintritts von Verjährung verbunden mit einem Leistungsverweigerungsrecht oder die Auflösung des Versicherungsverhältnisses vor, wie dies etwa bei den Regelungen zur sog Heiratserstattung der Fall ist (vgl hierzu [X.]E 36, 237 = [X.] [X.]9 zu Art 3 GG; [X.] [X.]-2600 § 282 [X.]; [X.] [X.] 3-2600 § 58 [X.]9 mwN) vor. Auch entspricht die durch § 26 Abs 1 S 3 [X.] angeordnete Rechtsfolge gerade der der Beitragsentrichtung ursprünglich zugrunde liegenden Annahme der Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung und damit über das Bestehen von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung. Hiermit korrespondiert die gesetzgeberische Intention, wonach keine Schlechterstellung gegenüber der Situation entstehen soll, wenn der Betroffene tatsächlich pflichtversichert gewesen wäre, wovon er bis zur Feststellung des [X.] der Versicherungspflicht bzw bis zur Einleitung der von der Einzugsstelle begehrten Statusfeststellung auch ausgegangen ist (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO, BT-Drucks 16/6540 [X.] zu [X.] <§ 26>).

(2) Jedenfalls wäre ein Eingriff in Rechte des [X.] verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die tatbestandliche Rückanknüpfung kann Grundrechte zum Schutz solcher Sachverhalte berühren, die mit der Verwirklichung des jeweiligen Tatbestandsmerkmals vor Verkündung der Norm "ins Werk gesetzt" worden sind. An diesen Grundrechten sind die betreffenden Gesetze zu messen. Die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit wirken - beschränkt auf den Gesichtspunkt der Vergangenheitsanknüpfung - auf die grundrechtliche Bewertung in der Weise ein, wie dies allgemein bei der Auslegung und Anwendung von Grundrechten im Hinblick auf die Fragen des materiellen Rechts geschieht. Die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis ergeben sich dabei aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten [X.] und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl stellvertretend [X.]E 109, 133, 182 mwN). Soweit man als Bezugspunkt eines schützenswerten Vertrauens des Betroffenen die Wirksamkeit der Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen RV ansieht, enttäuscht § 26 Abs 1 S 3 [X.] dieses Vertrauen nicht, sondern schützt dieses, indem die Regelung die ursprünglich zu Unrecht entrichteten Beiträge als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge qualifiziert. Soweit man demgegenüber die Erwartung des Betroffenen, wegen instanzgerichtlich verneinter Versicherungspflicht müssten ihm ursprünglich zu Unrecht entrichtete Beiträge uneingeschränkt, dh uU auch nach Jahren und Jahrzehnten, erstattet werden, als Bezugspunkt seines Vertrauens ansieht, wäre dieses Vertrauen jedenfalls nicht schutzwürdig: Das geltende Recht sieht im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV aufgrund (abhängiger) Beschäftigung nämlich grundsätzlich keine Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten vor. Vielmehr tritt Versicherungspflicht kraft Gesetzes bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ein (vgl § 1 S 1 [X.] [X.] iVm § 7 Abs 1 [X.]). Hat ein Versicherter und/oder sein Arbeitgeber aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Zweifel am ([X.] von Versicherungspflicht aufgrund einer (abhängigen) Beschäftigung, besteht für ihn/sie jederzeit die Möglichkeit, zeitnah - entweder unmittelbar bei Aufnahme der Tätigkeit oder bei einem Wandel ihrer Merkmale - das ([X.] von Versicherungspflicht verbindlich klären zu lassen (vgl § 7a Abs 1 S 1, § 28h Abs 2 [X.]). Eine in Klein- und/oder Familienbetrieben bestehende faktische Steuerungsmöglichkeit hinsichtlich der Klärung der Versicherungspflicht durch eine erst Jahre oder Jahrzehnte später erfolgende "Offenlegung" der wahren tatsächlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit entspricht weder der Systematik des Eintritts von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung noch ist sie verfassungsrechtlich schützenswert (vgl zum Ganzen ausführlich: [X.], [X.], aaO, § 26 Rd[X.]).

4. [X.] beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 12 R 1/12 R

05.03.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Aurich, 10. Mai 2011, Az: S 2 R 138/09, Urteil

§ 26 Abs 1 S 3 SGB 4 vom 19.12.2007, § 26 Abs 1 S 3 SGB 4 vom 12.11.2009, § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB 4 vom 23.01.2006, § 26 Abs 3 S 1 SGB 4 vom 23.01.2006, § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB 4 vom 12.11.2009, § 26 Abs 3 S 1 SGB 4 vom 12.11.2009, § 27 Abs 2 S 1 SGB 4 vom 12.11.2009, § 27 Abs 2 S 1 SGB 4 vom 23.01.2006, Art 21 Abs 1 SGB4uaÄndG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.03.2014, Az. B 12 R 1/12 R (REWIS RS 2014, 7392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7392

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