Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2013, Az. 5 StR 135/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6345

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Gegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei Tätigkeit als sog. Läufer


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte M.    des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, der Angeklagte [X.]des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,

b) jeweils im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das [X.] in [X.] – Strafrichter – zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, den Angeklagten [X.]  in sechs Fällen, den Angeklagten [X.]in zehn Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und einem Monat ([X.] ) und einem Jahr und drei Monaten ([X.]) verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Ihre hiergegen gerichteten Revisionen erzielen den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Nach den Feststellungen des [X.]s trafen sich die Angeklagten regelmäßig in [X.] s Wohnung, um dort gemeinsam mit Freunden und Bekannten Cannabis zu konsumieren und Videospiele zu spielen. Zu der Runde gehörte auch der gesondert verurteilte Zeuge [X.] , der mit [X.] handelte. Diese erwarb er regelmäßig aus einer den Angeklagten unbekannten Quelle, um sie sodann zu strecken, zu [X.] (ca. 0,5 g) zu portionieren und schließlich gewinnbringend an Endabnehmer zu einem Verkaufspreis von 50 € pro Konsumeinheit weiter zu veräußern.

3

Seine Kunden richteten ihre Bestellungen jeweils telefonisch an ihn; oft nahm er sie in der Wohnung des Angeklagten [X.]entgegen, „während 'Joints' kreisten oder eine Wasserpfeife zum Cannabisrauchen genutzt wurde“ ([X.]. Die bestellten [X.] lieferte [X.]entweder selbst aus oder überließ dies einem der anwesenden Bekannten. Diesem „Läufer“ händigte er die für das jeweilige Geschäft benötigte Anzahl an vorbereiteten Kokainportionen aus und sagte ihm, wo er den Kunden treffen werde. Der Betreffende hatte dann die Aufgabe, unter Mitnahme des Rauschgifts den Übergabeort aufzusuchen, den Käufer ausfindig zu machen, die bestellte Ware zu übergeben, den Kaufpreis entgegenzunehmen und bei nächster Gelegenheit mit [X.]abzurechnen. In sechs Fällen wurde der Angeklagte [X.] , in zehn Fällen der Angeklagte [X.]in der beschriebenen Weise als „Läufer“ für [X.]tätig. Für ihre Tatbeiträge wurden sie jeweils mit etwa 0,5 g Marihuana zum Eigenverbrauch von [X.]entlohnt.

4

2. Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme einer Mittäterschaft der Angeklagten hinsichtlich des Handeltreibens durch [X.].

5

Nach der Rechtsprechung des [X.] zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln muss für eine zutreffende Einordnung des [X.] eines Kuriers auf das Umsatzgeschäft insgesamt abgestellt werden. Maßgeblich ist für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe dabei, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des [X.] zukommt (vgl. [X.], Urteile vom 28. Februar 2007 – 2 [X.], [X.]St 51, 219, und vom 7. Februar 2008 – 5 [X.], [X.], 1460; Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 5 [X.], [X.]R BtMG § 29 Beihilfe 6).

6

Nach diesen Kriterien der Rechtsprechung liegt lediglich eine Beihilfehandlung vor. Die Angeklagten wurden in untergeordneter Stellung tätig; ihre Tätigkeit beschränkte sich ausschließlich auf Transport und Übergabe des [X.] und Entgegennahme des Geldes. Eine darüber hinausgehende Gestaltungsmöglichkeit kam ihnen nicht zu. Ihr Interesse am [X.] beschränkte sich auf den Erhalt einer Belohnung in Form einer Konsumeinheit Marihuana zum Eigenkonsum. Hierzu steht jeweils der Besitz in Tateinheit.

7

3. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen stellt der Senat den Schuldspruch gegen die geständigen Angeklagten um. Da die Strafgewalt des Strafrichters (§ 25 Nr. 2 GVG) ausreicht, verweist er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an diesen zurück.

8

Für die Strafzumessung durch das neue Tatgericht weist der Senat darauf hin, dass ein – vom angefochtenen Urteil bejahtes – gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten ersichtlich nicht vorliegt. Zwar kann für die Annahme von [X.] auch das Erstreben geldwerter Vermögensvorteile (z. B. Drogen) ausreichen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 7. Aufl., § 29, Teil 26, Rn. 15 mwN). Jedoch muss die fortlaufende Einnahmequelle, die sich der Täter verschaffen will, von einigem Umfang sein ([X.], Beschluss vom 25. November 1992 – 2 StR 563/92, [X.]R BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsmäßig 5 mwN). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

[X.]                           Raum                        Sander

                 [X.]                       [X.]

Meta

5 StR 135/13

24.04.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 20. Dezember 2012, Az: (512) 273 Js 4591/11 KLs (8/12)

§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2013, Az. 5 StR 135/13 (REWIS RS 2013, 6345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6345

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 291/18

1 StR 72/17

1 StR 72/17

5 StR 123/14

5 StR 135/13

1 StR 570/19

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