Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2012, Az. V ZB 309/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7597

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Gegenstand

Zuständiges Gericht für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung für die Rechtsbeschwerde in Abschiebungshaftsachen


Tenor

Die Erinnerung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des [X.] vom 5. August 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat dem Betroffenen für die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm die Erinnerungsführerin als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Nach Abschluss des [X.], das zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] führte, hat die Erinnerungsführerin bei dem [X.] beantragt, ihre Vergütung nach Nummer 3208 [X.]. Vorb. 3.2.2 Nr. 1 b [X.] [X.] (Teil 3 des [X.]) festzusetzen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des [X.]s hat den Antrag mit Beschluss vom 5. August 2011 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Erinnerung.

II.

2

Nach Auffassung der Urkundsbeamtin ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Gericht des ersten Rechtszugs für die Festsetzung der Vergütung zuständig. § 55 Abs. 2 [X.] greife nicht ein, da sich die Vergütung nicht nach Teil 3 des [X.] bestimme. Vielmehr erhalte der Rechtsanwalt in [X.] eine Vergütung nach Teil 6 des [X.], nämlich nach Nummer 6300 [X.] [X.].

III.

3

Die - nicht fristgebundene (vgl. BT-Drucks. 15/4952, [X.]) - Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 [X.] zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Zuständigkeit des [X.]s für die Festsetzung der Vergütung verneint.

4

Grundsätzlich wird die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs festgesetzt, § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Eine Ausnahme gilt nach § 55 Abs. 2 [X.] nur in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des [X.] bestimmen; in diesen Fällen erfolgt, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist, die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs. § 55 Abs. 2 [X.] greift hier jedoch nicht ein, da sich die Gebühren nicht nach Teil 3 des [X.] richten, sondern nach dessen Teil 6.

5

1. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin bestimmt sich die Vergütung in [X.] nicht nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (Nummern 3206 bis 3213 [X.] [X.]) des [X.]. Dieser Unterabschnitt regelt in erster Linie die Gebühren für das Revisionsverfahren; er ist aber auch für die in der Vorbemerkung 3.2.2 [X.] [X.] aufgeführten Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden. Die Rechtsbeschwerde in [X.] nach § 415 FamFG, zu denen auch die [X.] nach § 62 AufenthG zählen ([X.] in [X.], FamFG, 17. Aufl., § 415 Rn. 2; [X.]/[X.], FamFG, 10. Aufl., § 415 Rn. 2), ist in der Vorbemerkung nicht erwähnt. Sie wird insbesondere nicht von Nummer 1b der Vorbemerkung 3.2.2 [X.] [X.] erfasst. Danach ist der Unterabschnitt 2 auch in Verfahren über Rechtsbeschwerden in Familiensachen anzuwenden. Mit dem Begriff "Familiensachen" knüpft das Gesetz an § 111 FamFG an, der den [X.] definiert (vgl. [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., [X.] Vorb. 3.2.2 Rn. 4). Keine Familiensachen sind danach die in [X.] bis Buch 8 des FamFG geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also auch nicht die in [X.] geregelten [X.]. Da die Definition des § 111 FamFG auch für andere Gesetze maßgeblich ist, die den Begriff der Familiensache verwenden (BT-Drucks. 16/6308, [X.]), gilt sie ebenfalls im Rahmen von Nummer 1b der Vorbemerkung 3.2.2 [X.] [X.]. Hätte der Gesetzgeber dort alle Rechtsbeschwerden nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht lediglich die Rechtsbeschwerden in Familiensachen erfassen wollen, hätte es nahe gelegen, dies - ebenso wie in den vergleichbaren Fällen der Nummern 1c bis 1e der Vorbemerkung 3.2.2 [X.] [X.] - durch die Formulierung "Rechtsbeschwerden nach dem FamFG" zum Ausdruck zu bringen.

6

2. Die Vergütung richtet sich auch nicht nach Teil 3 Abschnitt 5 (Nummer 3502 [X.] [X.]) des [X.]. Für [X.] nach § 415 FamFG enthält Teil 6 des [X.] in Nummer 6300 [X.] [X.] eine Sonderregelung. Entgegen der Auffassung der Erinnerung gilt diese Vergütungsregelung auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren in [X.] (AnwK-[X.]/[X.], 6. Aufl., [X.] 6300-6303 Rn. 21). Dies ist aus der Anmerkung zu Nummer 6300 [X.]-[X.] zu folgern, wonach die dort geregelte Gebühr für jeden Rechtszug entsteht. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Rechtsbeschwerde von der Vergütungsregelung ausgenommen sein soll, lässt sich der Norm nicht entnehmen.

7

Für die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung ist daher gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig.

IV.

8

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.]).

Krüger     

        

     Lemke     

        

Schmidt-Räntsch

        

RinBGH Dr. Brückner ist infolge
Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

        

Weinland     

        
        

[X.], den 2. April 2012
Der Vorsitzende
Krüger

                          

Meta

V ZB 309/10

29.03.2012

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 5. August 2011, Az: V ZB 309/10

§ 62 AufenthG, § 111 FamFG, § 415 FamFG, § 55 Abs 1 S 1 RVG, § 55 Abs 2 RVG, Vorbem 3.2.2 Nr 1 Buchst b RVG-VV, Vorbem 3.2.2 Nr 1 Buchst c RVG-VV, Vorbem 3.2.2 Nr 1 Buchst d RVG-VV, Vorbem 3.2.2 Nr 1 Buchst e RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2012, Az. V ZB 309/10 (REWIS RS 2012, 7597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7597


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZB 309/10

Bundesgerichtshof, V ZB 309/10, 29.03.2012.


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