Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2012, Az. XII ZB 346/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5661

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Gegenstand

Vergütung des Verfahrenskostenhilfeanwalts in einer Unterbringungssache


Leitsatz

Die Vergütung des in einer Unterbringungssache im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach Nummer 6300 RVG VV (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. März 2012, V ZB 309/10, juris).

Tenor

Die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des [X.] vom 8. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat dem Betroffenen für die Rechtsbeschwerde gegen die betreuungsrechtliche Genehmigung der Unterbringung Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm die Erinnerungsführerin als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Nach Abschluss des [X.], das zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] führte, hat die Erinnerungsführerin bei dem [X.] beantragt, ihre Vergütung nach Nr. 3208 [X.]. der Vorbemerkung 3.2.2 Nr. 1 [X.] festzusetzen. Der [X.] der Geschäftsstelle des [X.]s hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Juli 2011 teilweise zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Erinnerung.

II.

2

Die - nicht fristgebundene (vgl. BT-Drucks. 15/4952, [X.]) - Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 [X.] zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat der [X.] der Geschäftsstelle die Vergütung der Erinnerungsführerin nach Nr. 6300 [X.] in Höhe von 172 € (zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) festgesetzt.

3

1. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin bestimmt sich die Vergütung des im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 78 Abs. 1 FamFG beigeordneten Rechtsanwalts in [X.] nicht nach Nr. 3208 [X.]. der Vorbemerkung 3.2.2 Nr. 1 [X.], sondern nach Nr. 6300 [X.] [X.].

4

Danach beträgt die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in [X.] nach § 415 FamFG, in [X.] nach § 312 FamFG und bei [X.] nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG für jeden Rechtszug 172 €. Diese Vergütungsregelung ist auch maßgeblich, wenn ein Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem [X.] beigeordnet wird.

5

Für [X.] nach § 415 FamFG hat dies der [X.] bereits entschieden ([X.] Beschluss vom 29. März 2012 - [X.] 309/10 - juris). Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Rechtsbeschwerde in [X.] nach § 415 FamFG in der Vorbemerkung 3.2.2 [X.] [X.] nicht erwähnt und insbesondere nicht von [X.] der Vorbemerkung erfasst werde. Danach sei der Unterabschnitt 2 zwar auch in Verfahren über Rechtsbeschwerden in Familiensachen anzuwenden. Mit dem Begriff "Familiensachen" knüpfe das Gesetz jedoch an § 111 FamFG an, der den [X.] definiert (vgl. [X.]/Müller-Rabe [X.] 19. Aufl. [X.] Vorb. 3.2.2 Rn. 4). Keine Familiensachen seien deshalb die in [X.] bis 8 des FamFG geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also auch nicht die in [X.] geregelten [X.]. Da die Definition des § 111 FamFG auch für andere Gesetze maßgeblich sei, die den Begriff der Familiensache verwenden (BT-Drucks. 16/6308, [X.]), gelte sie ebenfalls im Rahmen der [X.] der Vorbemerkung 3.2.2 [X.] [X.]. Hätte der Gesetzgeber dort alle Rechtsbeschwerden nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht lediglich die Rechtsbeschwerden in Familiensachen erfassen wollen, hätte es nahe gelegen, dies - ebenso wie in den vergleichbaren Fällen der Nr. 1 c bis 1 e der Vorbemerkung 3.2.2 [X.] [X.] - durch die Formulierung "Rechtsbeschwerden nach dem FamFG" zum Ausdruck zu bringen.

6

2. Dieser Auffassung schließt sich der Senat für die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in [X.] nach § 312 FamFG an. Für [X.] nach § 312 FamFG enthält Teil 6 des [X.] in Nummer 6300 [X.] [X.] eine Sonderregelung. Entgegen der Auffassung der Erinnerung gilt diese Vergütungsregelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren in [X.] (vgl. [X.] Beschluss vom 29. März 2012 - [X.] 309/10 - juris). Denn nach der Anmerkung zu Nummer 6300 [X.] [X.] entsteht die dort geregelte Gebühr für jeden Rechtszug. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Rechtsbeschwerde von dieser Vergütungsregelung ausgenommen sein soll, lässt sich der Norm nicht entnehmen (vgl. [X.] aaO).

Dose                                 Schilling                                 Günter

             Nedden-Boeger                               Botur

Meta

XII ZB 346/10

13.06.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 2. März 2011, Az: XII ZB 346/10, Beschluss

§ 78 Abs 1 FamFG, § 312 FamFG, Vorbem 3.2.2 RVG-VV, Nr 6300 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2012, Az. XII ZB 346/10 (REWIS RS 2012, 5661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5661


Verfahrensgang

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Az. XII ZB 346/10

Bundesgerichtshof, XII ZB 346/10, 13.06.2012.

Bundesgerichtshof, XII ZB 346/10, 02.03.2011.


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