Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2023, Az. XIII ZB 76/20

13. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2736

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Gegenstand

Kostenfestsetzung: Vergütung des im Abschiebeverfahren tätigen Rechtsanwalts


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 22. September 2020 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 270,73 €.

Gründe

1

I. Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, hielt sich im Gebiet der [X.] auf, obwohl er ausreisepflichtig war.

2

Am 24. März 2017 wurde er festgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag ordnete das Amtsgericht gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis zum 25. Mai 2017 an. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des von Rechtsanwalt [X.] vertretenen Betroffenen stellte das Beschwerdegericht fest, dass der die Haft anordnende Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] in seinen Rechten verletzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde zurück und hielt die Haftanordnung aufrecht.

3

Im Kostenfestsetzungsverfahren setzte das Amtsgericht zugunsten von Rechtsanwalt [X.] eine Verfahrensgebühr nach VV-[X.] Nr. 6300, eine Terminsgebühr nach VV-[X.] Nr. 6301, eine Entgeltpauschale nach VV-[X.] Nr. 7002 und Umsatzsteuer nach VV-[X.] Nr. 7008 fest.

4

Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2017 hat der Betroffene, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt [X.], die Aufhebung der Haft und die Feststellung der Verletzung seiner Rechte seit Eingang des [X.] beantragt. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 hat der Betroffene weitergehend die Feststellung beantragt, dass seine vorläufige Ingewahrsamnahme durch die beteiligte Behörde bis zum Erlass der Haftanordnung vom 24. März 2017 rechtswidrig gewesen sei.

5

Nach Ablauf der Haftzeit hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. August 2018 die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme festgestellt. Mit weiterem Beschluss vom 29. November 2017 hat es - nachdem es bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2017 dem Betroffenen für das Haftaufhebungsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] gewährt hatte - festgestellt, dass die Haftanordnung den Betroffenen seit Eingang des [X.] in seinen Rechten verletzt hat. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 hat das Amtsgericht seinen Beschluss vom 29. November 2017 ergänzt und ausgesprochen, dass die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse zur Last fallen.

6

Auf Grundlage des Beschlusses von 8. Dezember 2017 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 zugunsten von Rechtsanwalt [X.] die im Haftaufhebungsverfahren zu erstattenden Kosten in Höhe einer Verfahrensgebühr nach VV-[X.] Nr. 6302, einer Pauschale für die Herstellung von Kopien nach VV-[X.] Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a, einer Entgeltpauschale nach VV-[X.] Nr. 7002 und Umsatzsteuer nach VV-[X.] Nr. 7008 gegen die [X.] festgesetzt. Für das Verfahren zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2019 eine Verfahrensgebühr nach VV-[X.] Nr. 6300, eine Entgeltpauschale nach VV-[X.] Nr. 7002 und Umsatzsteuer nach VV-[X.] Nr. 7008 festgesetzt.

7

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. November 2017 im Haftaufhebungsverfahren hat die [X.] Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass sie nach der Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts nicht die richtige Kostenschuldnerin sei. Mit Beschluss vom 14. April 2020 hat das Amtsgericht der Beschwerde der [X.] abgeholfen und die dem Betroffenen zu erstattenden Kosten im gleichen Umfang gegen die weitere Beteiligte (Landeskasse) festgesetzt. Die von der Landeskasse dagegen erhobene Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 22. September 2020 zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Landeskasse ihr Begehren weiter.

8

II. Die nach § 85 FamFG, § 104 Abs. 3, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

9

1. Das Beschwerdegericht meint, für die Tätigkeit im Haftaufhebungsverfahren könne Rechtsanwalt [X.] eine Verfahrensgebühr nach VV-[X.] Nr. 6302 und eine Pauschale nach VV-[X.] Nr. 7002 verlangen, weil das Haftaufhebungsverfahren ein vom Verfahren über die Anordnung und Überprüfung der [X.] verschiedenes Verfahren sei. Da es sich mithin um zwei Angelegenheiten handele, gelte die für das [X.] zugunsten des Rechtsanwalts [X.] festgesetzte Gebühr nach VV-[X.] Nr. 6300 nicht die Tätigkeit des Rechtsanwalts [X.] im [X.] ab. Auch die im Verfahren über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Ingewahrsamnahme festgesetzte Verfahrensgebühr nach VV-[X.] Nr. 6300 decke die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten im Haftaufhebungsverfahren nicht mit ab.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass der Verfahrensbevollmächtigte nach VV-[X.] Nr. 6302 für seine Tätigkeit im Verfahren über die Aufhebung der Freiheitsentziehung eine Verfahrensgebühr neben den Verfahrensgebühren erhält, die das Amtsgericht nach VV-[X.] Nr. 6300 zugunsten des Rechtsanwalts [X.] im Haftanordnungsverfahren und in dem weiteren vom jetzigen Verfahrensbevollmächtigten geführten Verfahren gegen die behördlich angeordnete Freiheitsentziehung festgesetzt hat.

a) Die Vergütung des Rechtsanwalts für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach den in Teil 6, Abschnitt 3 des [X.] der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthaltenen Sonderregelungen. Nach der gesetzlichen Anmerkung zu VV-[X.] Nr. 6302 entsteht eine Verfahrensgebühr für jeden Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung (§ 425 FamFG) oder Aufhebung (§ 426 Abs. 2FamFG) einer Freiheitsentziehung. Bei dem Antrag des Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Mai 2017 handelt es sich um einen Antrag auf Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach § 426 Abs. 2 FamFG, der eine Verfahrensgebühr nach VV-[X.] Nr. 6302 auslöst.

b) Die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten im Haftaufhebungsverfahren ist nicht durch andere [X.] abgegolten. Weder das Haftanordnungsverfahren noch das gegen die behördliche Ingewahrsamnahme gerichtete Verfahren bilden im Verhältnis zum Haftaufhebungsverfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 [X.], wonach der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann.

aa) Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit voraus. Nach der Rechtsprechung des [X.] betreffen weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann ([X.], Urteile vom 26. Mai 2009 - [X.], [X.], 394 Rn. 23; vom 12. Juli 2011 - [X.], NJW 2011, 3657 Rn. 22; vom 6. Juni 2019 - [X.], [X.], 242 Rn. 24 - Der Novembermann).

Soweit der Auftrag die Wahrnehmung der Interessen in gerichtlichen Verfahren betrifft, bildet das gerichtliche Verfahren in einem Rechtszug regelmäßig eine Angelegenheit ([X.], Beschluss vom 24. März 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 883 Rn. 7; [X.] in [X.]/Sußbauer, [X.], 10. Aufl., § 15 Rn. 10; [X.] in [X.], [X.], 25. Aufl., § 15 Rn. 5 f., 14). Das gilt allerdings nicht nur dann, wenn mehrere Ansprüche gegen zwei unterschiedliche Parteien zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gemacht werden, sondern im Grundsatz auch für den umgekehrten Fall, dass ein Recht einer Person in unterschiedlichen Gerichtsverfahren zur Geltung gebracht werden soll.

Anhaltspunkte für eine gebührenrechtliche Selbständigkeit können sich insbesondere aus der Systematik des gesetzlichen Gebührenverzeichnisses ergeben, wenn dort für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in unterschiedlichen Verfahren gesonderte [X.] vorgesehen sind.

bb) Bei dem hier in Rede stehenden Haftaufhebungsverfahren handelt es sich im Verhältnis zum Haftanordnungsverfahren um ein eigenständiges Verfahren mit unterschiedlichen Voraussetzungen, das mit Blick auf die von Art. 104 GG hervorgehobene Bedeutung des Freiheitsgrundrechts sicherstellen soll, dass eine angeordnete Haft aufgehoben wird, wenn die Haftanordnung fehlerhaft war oder der Betroffene durch die Fortdauer der Haft in seinen Rechten verletzt wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - [X.]/19, [X.] 2020, 387 Rn. 23; vom 23. Februar 2021 - [X.] 52/20, juris Rn. 14). Der Betroffene darf unabhängig von der Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die Haftanordnung eine Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG beantragen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2020 - [X.]/19, [X.] 2020, 387 Rn. 8 ff.). Solange er sich in Haft befindet, kann er daher sowohl vor als auch nach Eintritt formeller Rechtskraft im Haftanordnungsverfahren die Aufhebung der Haft ab dem Zeitpunkt des Eingangs des [X.] beantragen. Die Haftanordnung kann damit nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ([X.], Beschluss vom 20. April 2021 - [X.] 93/20, juris Rn. 13 f.).

(1) Hat sich der Haftaufhebungsantrag - wie hier - durch die Entlassung des Betroffenen erledigt und begehrt der Betroffene gemäß § 62 FamFG die Feststellung, durch die Haft ab dem Zeitpunkt des Eingangs des [X.] in seinen Rechten verletzt zu sein, kann über den Gegenstand dieses Antrags - anders als bei der Aufhebung einer noch andauernden Haft - aber nur einmal abschließend entschieden werden (vgl. [X.], Beschluss vom 20. April 2021 - [X.] 93/20, juris Rn. 21). Nach Eintritt der Erledigung sperrt daher der zuerst rechtshängig gewordene Feststellungsantrag den inhaltsgleichen Antrag im anderen Verfahren. Kommt es in einem dieser Verfahren zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag, bleibt es dabei.

(2) Hier liegt eine solche rechtskräftige Entscheidung für den Zeitraum ab Erlass der Beschwerdeentscheidung im Haftanordnungsverfahren aber nicht vor. Die Beschwerdeentscheidung im Haftanordnungsverfahren stellte zwar die Rechtswidrigkeit der Haft bis zur Entscheidung fest, hielt aber die noch andauernde Haft aufrecht. Da eine im Haftanordnungsverfahren ergangene Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Haft keine in die Zukunft gerichtete Feststellungswirkung hat ([X.], Beschluss vom 17. Januar 2023 - [X.] 20/21, juris Rn. 9), steht sie einer Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Haft im [X.] nicht entgegen, soweit damit - wie hier - Zeiträume im [X.] an die Entscheidung im [X.] erfasst werden sollen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, stand daher die Entscheidung des [X.] vom 13. April 2017 im [X.] der auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Mai 2017 ergangenen Entscheidung des Amtsgerichts im [X.] nicht entgegen. Daran ändert auch die formelle Rechtskraft der Entscheidung vom 13. April 2017 nichts.

(3) Die Eigenständigkeit von Anordnungs- und [X.] hat sich auch in den Sonderregelungen der [X.] gemäß Teil 6, Abschnitt 3 des [X.] der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz niedergeschlagen. Danach richtet sich die Verfahrensgebühr für das Haftanordnungsverfahren gemäß Anlage 1 nach VV-[X.] Nr. 6300, während VV-[X.] Nr. 6302 die Verfahrensgebühr für das [X.] regelt (v. Seltmann in [X.] [X.], Einl. VV-[X.] 6300; [X.] in [X.], Kostenrecht, 53. Aufl., VV-[X.] 6300 Rn. 17; [X.] in: [X.], Kostenrecht, 53. Aufl., § 15 [X.] Rn. 32 "Freiheitsentziehungsverfahren").

cc) Die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten im Haftaufhebungsverfahren ist auch nicht durch die Gebühren abgegolten, die das Amtsgericht für das gegen die behördliche Ingewahrsamnahme gerichtete Verfahren festgesetzt hat. Das folgt schon daraus, dass sich dieses Verfahren gegen eine von der gerichtlichen Haftanordnung verschiedene Maßnahme der Freiheitsentziehung ([X.], Beschluss vom 16. April 2021 - 2 BvR 2470/17, [X.] 2021, 289 Rn. 29) richtet, die einen selbständigen Verfahrensgegenstand bildet ([X.], Beschluss vom 12. Juli 2013 - [X.]/12, juris Rn. 13). Dieses Verfahren stellt daher ebenfalls eine eigene Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 [X.] dar.

c) Die Festsetzung der Gebühren ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Ob das [X.] oder das [X.] für die Entscheidung über den Haftaufhebungsantrag zuständig war, kann auf sich beruhen, weil Einwände gegen die gerichtliche Zuständigkeit nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Mai 2017 - [X.], [X.], 1027 Rn. 7).

3. [X.] beruht auf § 85 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 186 Rn. 21 mwN). Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 1 GNotKG.

[X.]     

      

[X.]     

      

Tolkmitt

      

Picker     

      

Holzinger     

      

Meta

XIII ZB 76/20

21.03.2023

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Stade, 22. September 2020, Az: 9 T 96/20

Nr 6300 RVG-VV, Nr 6301 RVG-VV, Nr 6302 RVG-VV, § 15 Abs 2 RVG, § 426 Abs 2 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2023, Az. XIII ZB 76/20 (REWIS RS 2023, 2736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2736

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