Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2012, Az. V ZB 309/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7601

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 309/10
vom

29.
März 2012
in dem
Kostenfestsetzungverfahren

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2
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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 29.
März 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richter [X.] und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland

beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des [X.] vom 5. August 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Senat hat dem Betroffenen für die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm die Erinnerungsführerin als Verfahrensbevollmächtigte beige-ordnet. Nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens, das zur Zurückver-weisung der Sache an das [X.] führte,
hat die Erinnerungsführerin bei dem [X.] beantragt, ihre Vergütung nach Nummer 3208 [X.]. Vorb. 3.2.2 Nr. 1
b [X.] [X.] (Teil 3 des [X.]) fest-zusetzen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des [X.] hat den Antrag mit Beschluss vom 5. August 2011 zurückgewiesen. Dagegen [X.] sich die Erinnerungsführerin mit der Erinnerung.

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II.
Nach Auffassung der Urkundsbeamtin ist gemäß §
55 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Gericht des ersten Rechtszugs für die Festsetzung der Vergütung zuständig. § 55 Abs. 2 [X.] greife nicht ein, da sich die Vergütung nicht nach Teil 3 des [X.] bestimme. Vielmehr erhalte der Rechts-anwalt in [X.] eine Vergütung nach Teil 6 des [X.], nämlich nach Nummer 6300 [X.] [X.].

III.
Die

nicht fristgebundene (vgl. BT-Drucks. 15/4952, S. 51)

Erinnerung ist gemäß §
56 Abs. 1 [X.] zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Zuständigkeit des [X.] für die Festsetzung der Vergütung verneint.
Grundsätzlich wird die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs festge-setzt, § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Eine Ausnahme gilt nach § 55 Abs. 2 [X.] nur in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des [X.] bestimmen; in diesen Fällen erfolgt, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist, die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs. §
55 Abs. 2 [X.] greift hier jedoch nicht ein, da sich die Gebühren nicht nach Teil 3 des [X.] richten, sondern nach dessen Teil 6.
1. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin
bestimmt sich die Vergütung in [X.] nicht nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterab-schnitt 2 (Nummern 3206 bis 3213 [X.] [X.]) des [X.]. 2
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Dieser Unterabschnitt regelt in erster Linie die Gebühren
für das [X.]; er ist aber auch für die in der Vorbemerkung 3.2.2 [X.] [X.] aufgeführ-ten Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden. Die Rechtsbeschwerde in Frei-heitsentziehungssachen nach §
415 FamFG, zu denen auch die [X.] nach § 62 AufenthG zählen ([X.] in [X.], FamFG, 17.
Aufl., § 415 Rn. 2; [X.]/[X.], FamFG, 10. Aufl., § 415 Rn. 2), ist in der Vorbemerkung nicht erwähnt. Sie wird insbesondere nicht von Nummer 1b der Vorbemerkung 3.2.2 [X.] [X.] erfasst. Danach ist der Unterabschnitt 2 auch in Verfahren über Rechtsbeschwerden in Familiensachen anzuwenden. Mit dem Begriff "Familiensachen"
knüpft das Gesetz an §
111 FamFG an, der den [X.] definiert (vgl. [X.]/[X.], [X.], 19.
Aufl., [X.] Vorb.
3.2.2 Rn. 4). Keine Familiensachen sind danach die in Buch 3
bis Buch 8 des FamFG geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-barkeit, also auch nicht die in [X.] geregelten [X.]. Da die Definition des § 111 FamFG auch für andere Gesetze maßgeblich ist, die den Begriff der Familiensache verwenden (BT-Drucks. 16/6308, [X.]), gilt sie ebenfalls im Rahmen von Nummer 1b der Vorbemerkung 3.2.2 [X.] [X.]. Hätte der Gesetzgeber dort alle Rechtsbeschwerden nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht lediglich die Rechtsbeschwerden in Familiensachen erfassen wollen, hätte es nahe gelegen, dies

ebenso wie in den vergleichba-ren Fällen der Nummern 1c bis 1e
der Vorbemerkung 3.2.2 [X.] [X.]

durch die Formulierung "Rechtsbeschwerden nach dem FamFG"
zum Ausdruck zu brin-gen.
2. Die Vergütung richtet sich auch nicht nach Teil 3 Abschnitt 5 (Nummer 3502 [X.] [X.]) des [X.]. Für [X.] nach §
415 FamFG enthält Teil 6 des [X.] in Nummer 6300 [X.] [X.] eine Sonderregelung. Entgegen der Auffassung der Erinnerung 6
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gilt diese Vergütungsregelung auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren in [X.] (AnwK-[X.]/[X.], 6. Aufl., [X.] 6300-6303 Rn. 21). Dies ist aus der Anmerkung zu Nummer 6300 [X.]-[X.] zu folgern, wo-nach die dort geregelte Gebühr für jeden Rechtszug entsteht. Eine Einschrän-kung dahingehend, dass die Rechtsbeschwerde von der Vergütungsregelung ausgenommen sein soll, lässt sich der Norm nicht entnehmen.
Für die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung ist daher ge-mäß § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig.
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IV.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§
56 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.]).
Krüger
[X.]
Schmidt-Räntsch
RinBGH Dr. [X.] ist infolge
Weinland
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

[X.], den 2. April 2012

Der Vorsitzende

Krüger

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 27.08.2010 -
15 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 15.11.2010 -
5 [X.]/10 -

8

Meta

V ZB 309/10

29.03.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2012, Az. V ZB 309/10 (REWIS RS 2012, 7601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7601

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