(1) 1Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. 2Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. 3Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) 1Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. 2Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. 3Kosten werden nicht erstattet.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 14.12.2023 I Nr. 365
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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12.04.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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