Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.02.2017, Az. I R 2/15

1. Senat | REWIS RS 2017, 15193

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Gegenstand

(Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog. finaler (Betriebsstätten-)Verluste nach Unionsrecht - Kein Vertrauensschutz auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage)


Leitsatz

1. Die entgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils (ausländische Personengesellschaft) erfüllt den Tatbestand der Nachversteuerung i.S. des § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG (i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997/StBereinG 1999); die unechte Rückwirkung (Übertragung in 1999) ist nicht verfassungswidrig .

2. Die im Jahr 1999 im Zuge der Anteilsveräußerung an den Erwerber geleistete Ausgleichszahlung (Betriebsstätte mit abkommensrechtlicher Freistellung) ist weder einfachrechtlich noch als sog. finaler Verlust unionsrechtlich als Betriebsausgabe abziehbar (Anschluss an das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland vom 17. Dezember 2015 C-388/14, EU:C:2015:829, BStBl II 2016, 362) .

Tenor

1. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. November 2014  6 K 866/12 insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

3. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

4. Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Tatbestand

A.

1

Streitig ist, ob die für die Veräußerung eines Kommanditanteils ([X.]eteiligung an einer [X.] mit ausländischer [X.]etriebsstätte bei abkommensrechtlicher Freistellung) im Streitjahr (1999) an den Erwerber geleistete Entschädigungszahlung als [X.]etriebsausgabe abzugsfähig ist (sog. finaler Verlust) und ob die in den Vorjahren abgezogenen Verlustanteile aus der [X.]etriebsstätte nach Maßgabe des § 2a Abs. 4 Nr. 2 des im Streitjahr geltenden Einkommensteuergesetzes --EStG-- (i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG i.d.[X.] von steuerlichen Vorschriften [Steuerbereinigungsgesetz 1999] --St[X.]ereinG 1999-- vom 22. Dezember 1999, [X.], 2601, [X.], 13 --EStG 1997 n.F.--) wegen dieser Anteilsveräußerung eine einkommenserhöhende Hinzurechnung auslösen.

2

An der [X.], einer im Inland ansässigen [X.], waren die X [X.] als Kommanditistin zu 60 %, die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, als weitere Kommanditistin zu 40 %, und die [X.]-GmbH als Komplementärin ohne eigenen Gesellschaftsanteil beteiligt. Für die im Jahr 1996 von der [X.] begründete ausländische [X.]etriebsstätte ([X.]) wurden bei ihr für die [X.] 1996 bis 1998 gemäß § 2a Abs. 3 EStG 1990/1997 abziehbare ausländische Verluste gesondert festgestellt.

3

Mit notariellem Vertrag vom 8. März 1999 übertrug die Klägerin ihren Kommanditanteil auf die X [X.] mit schuldrechtlicher Wirkung vom 1. Januar 1999 (0:00 Uhr). Die Klägerin hatte wegen der bei der [X.] zu erwartenden Verluste an die Käuferin einen als Entschädigung bezeichneten [X.]etrag in Höhe von ... DM zu leisten, der in Höhe von ... DM auf die [X.] [X.]etriebsstätte entfiel.

4

Der [X.]eklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) qualifizierte in dem berichtigten [X.] 1997 bis 1999 vom 31. Januar 2006 zur [X.], der auch --die Klägerin betreffende-- Feststellungen i.S. des § 180 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung ([X.]) für 1999 (dortiger Hinweis auf Anlage 18 und 19 des Außenprüfungsberichts) enthielt, die anteilige Entschädigungszahlung der Klägerin ([X.]etriebsstätte) als nichtabzugsfähige [X.]etriebsausgabe und stellte darüber hinaus fest, dass die Voraussetzungen einer Hinzurechnung der in den Vorjahren abgezogenen Verluste (§ 2a Abs. 4 Nr. 2 i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 n.F.) erfüllt seien. Der von der Klägerin als ehemaliger Gesellschafterin der [X.] (§ 352 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) erhobene Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage nur im Hinblick auf den [X.]etriebsausgabenabzug für die Entschädigungszahlung statt ([X.] Nürnberg, Urteil vom 27. November 2014  6 K 866/12, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2015, 537). Im Klageverfahren war die [X.] beigeladen worden.

5

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die zugrunde liegende Feststellung abzuändern, als darin zum Streitjahr die Feststellung einer Nachversteuerung der zugerechneten Verlustanteile der Jahre 1996 bis 1998 in Höhe von ... DM gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG i.d.F. des St[X.]ereinG 1999 enthalten ist.

6

Das [X.] beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.

7

Darüber hinaus beantragen die Klägerin und das [X.], die Revision der jeweiligen Gegenseite zurückzuweisen.

8

Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene [X.]eigeladene hat zum Verfahren nicht Stellung genommen.

9

Das gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) beigetretene [X.]undesministerium der Finanzen hat sich --ohne einen eigenen Antrag zu stellen-- der Rechtsauffassung des [X.] angeschlossen.

Entscheidungsgründe

[[X.].].

I. Dem angefochtenen Urteil liegt zu Recht die Auffassung zugrunde, dass die Feststellungen zur (Nicht-)Abzugsfähigkeit der Entschädigungszahlung sowie zur Hinzurechnung gemäß § 2a Abs. 4 EStG 1997 n.[[X.].] in zulässiger Weise Gegenstand eines [[X.].]escheids gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [[X.].]uchst. [[X.].] sind, die ihrerseits mit der gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [[X.].]uchst. [[X.].] vorzunehmenden gesonderten Feststellung des [[X.].] als "kombinierter Feststellungsbescheid" verbunden werden können (z.[[X.].]. [[X.].]surteile vom 28. November 2007 I R 25/07, [[X.].], 1097; vom 24. Juli 2013 I R 57/11, [[X.].], 102, [[X.].], 633; vom 25. November 2015 I R 50/14, [[X.].], 52, [[X.].], 247; vom 2. Dezember 2015 I R 13/14, [[X.].], 5, [[X.].], 927, jeweils m.w.N.).

II. Die Revision der [X.]lägerin wird als unbegründet zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 [[X.].]O). Das [[X.].] hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass die [X.]lägerin die ihr zugerechneten Verlustanteile der Jahre 1996 bis 1998 im Streitjahr gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 n.[[X.].] nachzuversteuern hat, erfüllt sind.

1. Die Übertragung des [[X.].] erfüllt den Tatbestand des § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 (n.[[X.].]).

a) Nach § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1990/1997 können unter bestimmten Voraussetzungen Verluste aus einer gewerblich tätigen ausländischen [[X.].]etriebsstätte (auch dann) bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden, wenn die Einkünfte aus der betreffenden [[X.].]etriebsstätte nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ([[X.].]) von der Einkommensteuer zu befreien sind. Der dafür notwendige Antrag des Steuerpflichtigen ist im Rahmen seiner Ertragsteuerveranlagung zu stellen. Ein nach § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1990/1997 abgezogener [[X.].]etrag ist gemäß § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG 1990/1997 unter bestimmten, in der Vorschrift näher bezeichneten Voraussetzungen in einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wieder hinzuzurechnen. Diese Grundsätze gelten bei der [[X.].]esteuerung von [X.]apitalgesellschaften entsprechend (§ 8 Abs. 1 des [X.]örperschaftsteuergesetzes --[X.]StG--). Dass die im Zusammenhang mit der [[X.].] [[X.].]etriebsstätte der [[X.].] von der [X.]lägerin als Mitunternehmerin erzielten (negativen) Einkünfte die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1990/1997 erfüllt haben, ist nicht im Streit.

b) Nach § 52 Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 n.[[X.].] ist § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG 1990/1997 für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008 (zwischenzeitlich unbegrenzt, vgl. § 52 Abs. 3 Satz 3 EStG 2002 i.d.[[X.].] des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007, [[X.].]G[[X.].]l I 2007, 3150, [[X.].]St[[X.].]l I 2008, 218) u.a. dann weiter anzuwenden, wenn eine in einem ausländischen Staat belegene [[X.].]etriebsstätte i.S. des § 2a Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 n.[[X.].] übertragen wird. Die hiernach maßgebliche Fassung des § 2a Abs. 4 EStG 1997 n.[[X.].] sieht vor, dass dann, wenn eine in einem ausländischen Staat belegene [[X.].]etriebsstätte in eine [X.]apitalgesellschaft umgewandelt (Nr. 1), entgeltlich oder unentgeltlich übertragen (Nr. 2) oder aufgegeben wird (Nr. 3 - unter Fortführung der Geschäftstätigkeit durch eine "nahestehende" andere Person), ein nach Abs. 3 Sätze 1 und 2 abgezogener Verlust, soweit er nach Abs. 3 Satz 3 nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwandlung, Übertragung oder Aufgabe in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG 1990/1997 dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen ist. Damit wird ein entgegen der Freistellungsanordnung eines [[X.].] gewährter [[X.].] wieder rückgängig gemacht; diese Rechtsfolge ist unabhängig davon, ob im Zuge der Übertragung ein Gewinn oder Verlust erzielt wurde (vgl. [[X.].] in [[X.].]/[[X.].]/[[X.].]aumhoff/[[X.].], [[X.].], § 2a EStG Rz 586; [[X.].]/[[X.].] in [[X.].]/[[X.].]/[[X.].], § 2a EStG Rz 130; [[X.].] in [[X.].], EStG, 15. Aufl., § 2a Rz 55, 56; [[X.].]lümich/[[X.].], § 2a EStG Rz 169 [vor Lief. 135]; [[X.].]/[[X.].], EStG, 35. Aufl., § 2a Rz 66; [[X.].] in [[X.].]/[[X.].]itz/[[X.].], [[X.].], § 2a Rz 275).

Die Nachversteuerungstatbestände des § 2a Abs. 4 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 n.[[X.].] sind materiell-rechtlich unmittelbar mit § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG 1990/1997 verknüpft. § 2a Abs. 4 EStG 1997 n.[[X.].] soll verhindern, dass die Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG 1990/1997 mittels eines Rechtsträgerwechsels verbunden mit einer gewinnneutralen oder gewinnreduzierten Gestaltung des Vorgangs unterlaufen werden kann und dadurch das latente [[X.].] endgültig ausgeschlossen oder reduziert wird ([[X.].]ericht des Finanzausschusses, [[X.].]TDrucks 14/2070, S. 22; [[X.].]sbeschluss vom 16. Dezember 2008 I R 96/05, [[X.].]FH/NV 2009, 744; dazu [[X.].]undesverfassungsgericht --[[X.].]VerfG--, [[X.].]eschluss vom 31. März 2011  2 [[X.].]vR 564/09; [[X.].] in [[X.].]/[[X.].]/[[X.].]aumhoff/[[X.].], a.a.[[X.].], § 2a EStG Rz 565; [[X.].] in [[X.].], a.a.[[X.].], § 2a Rz 55; s.a. Urteil des [[X.].]undesfinanzhofs --[[X.].]FH-- vom 30. April 1991 VIII R 68/86, [[X.].]FHE 165, 46, [[X.].]St[[X.].]l II 1991, 873 zu § 2 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der [[X.].] Wirtschaft --Auslandsinvestitionsgesetz [AuslInvG]--).

c) Die Übertragung des [[X.].] mit Vertrag vom 8. März 1999 rückwirkend zum 1. Januar 1999 ist dem Feststellungszeitraum 1999 (dem Streitjahr) zuzuordnen.

d) Die entgeltliche Übertragung des [[X.].] der [X.]lägerin ist eine entgeltliche Übertragung einer in einem ausländischen Staat belegenen [[X.].]etriebsstätte.

Der [[X.].] hat hierzu in seinem Urteil in [[X.].], 1097 bereits in dem Sinne Stellung genommen, dass eine entgeltliche Übertragung bzw. Veräußerung einer ausländischen [[X.].]etriebsstätte auch darin zu sehen ist, dass ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die eine ausländische [[X.].]etriebsstätte hat, seinen Mitunternehmeranteil veräußert, da die [[X.].]etriebsstätte der [[X.].] als eigene [[X.].]etriebsstätte zuzurechnen (z.[[X.].]. [[X.].]surteile vom 21. Juli 1999 I R 110/98, [[X.].]FHE 190, 118, [[X.].]St[[X.].]l II 1999, 812; vom 18. Dezember 2002 I R 92/01, [[X.].]FHE 201, 447) und deshalb die [[X.].] mit einem Wechsel der persönlichen Zurechnung der aus der [[X.].]etriebsstätte erzielten Einkünfte verbunden ist ([[X.].]surteil vom 17. November 1999 I R 7/99, [[X.].]FHE 191, 18, [[X.].]St[[X.].]l II 2000, 605; s.a. zu § 2 AuslInvG: [[X.].]surteil vom 18. Juli 2001 I R 70/00, [[X.].]FHE 196, 248, [[X.].]St[[X.].]l II 2003, 48). Wenn aber im Zuge der [[X.].] die Möglichkeit, die steuersubjektgebundene [[X.].]egünstigung des § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1990/1997 durch die Erfassung später erzielter Gewinne auszugleichen, abgeschnitten wird, ist der Zweck des § 2a Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 n.[[X.].] erfüllt. Daran ist festzuhalten (zustimmend z.[[X.].]. [[X.].] in [[X.].]/ Söhn/[[X.].], EStG, § 2a Rz F 22; [[X.].] in [[X.].], a.a.[[X.].], § 2a Rz 55, 56; [[X.].]/[[X.].], a.a.[[X.].], § 2a [[X.].]; [[X.].] in [[X.].]/[[X.].]/[[X.].]aumhoff/[[X.].], a.a.[[X.].], § 2a EStG Rz 573; wohl auch [[X.].] in [[X.].]/[[X.].]itz/[[X.].], a.a.[[X.].], § 2a Rz 268).

Dies steht entgegen der Ansicht der [X.]lägerin nicht im Widerspruch zum [[X.].]FH-Urteil in [[X.].]FHE 165, 46, [[X.].]St[[X.].]l II 1991, 873. Zwar ist dort die Übertragung einer Mehrheit von Anteilen an einer die [[X.].]etriebsstätte betreibenden Personengesellschaft auf eine [X.]apitalgesellschaft im Grundsatz nicht als eine Nachversteuerung auslösende Umwandlung der [[X.].]etriebsstätte in eine [X.]apitalgesellschaft i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 2 AuslInvG (entsprechend § 2a Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 n.[[X.].]) gewertet worden (zustimmend wohl [[X.].] in [[X.].]urmester/[[X.].] [Hrsg.], [[X.].] Doppelbesteuerungsabkommen und [[X.].]-Recht im Spannungsverhältnis, Festschrift für [[X.].], 1997, S. 267, 276 f.). Der Tatbestand des § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 n.[[X.].] stand hierbei indes nicht zur Entscheidung an (s.a. insoweit bereits [[X.].]surteil in [[X.].], 1097).

2. Der erkennende [[X.].] ist nicht mit der für eine Vorlageentscheidung i.S. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes notwendigen Gewissheit davon überzeugt, dass die rückwirkende Anordnung der Nachversteuerung durch § 2a Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 n.[[X.].] auch für [[X.].]etriebsstättenübertragungen, die bereits während des [[X.].] bzw. Feststellungszeitraums 1999 vorgenommen worden waren, verfassungswidrig ist.

a) Nach der Rechtsprechung des [[X.].]VerfG (z.[[X.].]. [[X.].]eschluss vom 12. November 2015  1 [[X.].]vR 2961/14, 1 [[X.].]vR 3051/14, [[X.].]:[[X.].]VerfG:2015:rk20151112.1bvr296114, m.w.N.) ist bei rückwirkenden Gesetzen zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind, zu unterscheiden. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"). Eine unechte Rückwirkung liegt hingegen vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, etwa dann, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung").

b) Im Streitfall liegt wegen des sog. Jahressteuerprinzips (bei der [X.]örperschaftsteuer nach § 30 Nr. 3 [X.]StG) und des Zeitpunkts, an dem der Steueranspruch entsteht (§ 38 i.V.m. § 37 Abs. 1 AO), mit [[X.].]lick auf die den Veranlagungszeitraum 1999 betreffenden Neuregelungen des am 29. Dezember 1999 im [[X.].]undesgesetzblatt verkündeten [[X.].] 1999 ([[X.].]G[[X.].]l I 1999, 2601) eine unechte Rückwirkung vor (s. allgemein und parallel zu Gesetzesänderungen im laufenden Veranlagungszeitraum bei der Einkommen- bzw. der Gewerbesteuer den [[X.].]VerfG-[[X.].]eschluss vom 10. Oktober 2012  1 [[X.].]vL 6/07, [[X.].]:[[X.].]VerfG:2012:ls20121010.1bvl000607, [[X.].]VerfGE 132, 302).

c) Sofern eine Steuerrechtsnorm nach diesem Grundsatz (s. oben zu b) unechte Rückwirkung entfaltet, gelten für deren Vereinbarkeit mit der Verfassung im Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung gesteigerte Anforderungen, da rückwirkende Regelungen innerhalb eines Veranlagungszeitraums in vielerlei Hinsicht den Fällen echter Rückwirkung nahe stehen. Zwar ist eine unechte Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig, da die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des [[X.].] der bisherigen Rechtslage andernfalls den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen [[X.].]ereichen lähmen und den [X.]onflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen würde (s. [[X.].]VerfG-[[X.].]eschluss in [[X.].]VerfGE 132, 302, m.w.N.). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, vor jeder Enttäuschung zu bewahren; soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz ([[X.].]VerfG-[[X.].]eschluss in [[X.].]VerfGE 132, 302, m.w.N.). Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungszeitraums anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen der Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein ([[X.].]VerfG-[[X.].]eschluss in [[X.].]VerfGE 132, 302, m.w.N.). Soweit daher an zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungszeitraums angeknüpft wird, ist eine unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt ([[X.].]VerfG-[[X.].]eschluss in [[X.].]VerfGE 132, 302, m.w.N.). Dabei werden grundsätzlich [[X.].] ([[X.].]VerfG-[[X.].]eschluss vom 7. Juli 2010  2 [[X.].]vL 1/03, 2 [[X.].]vL 57/06, 2 [[X.].]vL 58/06, [[X.].]:[[X.].]VerfG:2010:ls20100707.2bvl000103, [[X.].]VerfGE 127, 31; s. allgemein zur nicht ausreichenden Rechtfertigung durch das Argument der Erhöhung des Steueraufkommens auch [[X.].]VerfG-[[X.].]eschluss in [[X.].]VerfGE 132, 302) und Vorhaben, die die Rechtslage verbessern oder [[X.].]esteuerungslücken schließen sollen ([[X.].]VerfG-[[X.].]eschlüsse vom 7. Juli 2010  2 [[X.].]vL 14/02, 2 [[X.].]vL 2/04, 2 [[X.].]vL 13/05, [[X.].]:[[X.].]VerfG:2010:ls20100707.2bvl001402, [[X.].]VerfGE 127, 1; vom 7. Juli 2010  2 [[X.].]vR 748/05, 2 [[X.].]vR 753/05, 2 [[X.].]vR 1738/05, [[X.].]:[[X.].]VerfG:2010:rs20100707.2bvr074805, [[X.].]VerfGE 127, 61), nicht als ausreichend angesehen. Allerdings geht das [[X.].]VerfG in seiner Rechtsprechung nur dann von einem schutzwürdigen Vertrauen des Steuerpflichtigen in einen Fortbestand der im Augenblick der Disposition geltenden Rechtslage aus, wenn die Disposition noch vor der Einbringung des Gesetzentwurfs in den [[X.].]undestag verbindlich getroffen wurde (z.[[X.].]. [[X.].]VerfG-[[X.].]eschlüsse in [[X.].]VerfGE 127, 31; in [[X.].]VerfGE 132, 302); ab diesem Zeitpunkt ist es ihm grundsätzlich möglich, seine wirtschaftlichen Dispositionen durch entsprechende [[X.].] auf etwaige zukünftige Gesetzesänderungen einzustellen ([[X.].]VerfG-[[X.].]eschluss in [[X.].]VerfGE 127, 31; s.a. [[X.].]VerfG-[[X.].]eschluss vom 3. Dezember 1997  2 [[X.].]vR 882/97, [[X.].]:[[X.].]VerfG:1997:rs19971203.2bvr088297, [[X.].]VerfGE 97, 67).

d) Die [X.]lägerin kann sich hiernach nicht mit Erfolg auf einen Vertrauensschutz berufen; die Rückwirkung ist gerechtfertigt.

aa) Für die Abwägung ist von besonderer [[X.].]edeutung, dass die Nachversteuerungsregelung systembildend ("kohärent") bezweckt, den mit dem Zweck der Förderung von Auslandsinvestitionen gerechtfertigten subventiven Effekt der der [[X.].] widersprechenden [[X.].] (§ 2a Abs. 3 EStG 1990/1997) möglichst auf einen Zinseffekt zu begrenzen (s. [[X.].]TDrucks V/3890, S. 29 f., 40 – "vorübergehende Hilfe im Sinne einer Steuerstundung"; [[X.].] in [[X.].]/[[X.].]/[[X.].]aumhoff/ [[X.].], a.a.[[X.].], § 2a EStG Rz 448) und Missbrauch zu verhindern (zum Aspekt der Vermeidung einer missbräuchlichen Aufgabe der [[X.].]etriebsstätte vgl. [[X.].]TDrucks 14/1514, S. 28 f. und 14/2070, S. 22; s.a. zu dem Zweck, "Ausweichgestaltungen" zu begegnen, die [[X.].]surteile in [[X.].]FH/NV 2009, 744, und vom 5. Februar 2014 I R 48/11, [[X.].]FHE 244, 371). Dem steht angesichts der gesetzlichen Typisierungsmöglichkeit nicht entgegen, dass die konkrete Übertragung nach Einschätzung des [[X.].] nicht von einem Missbrauchsgedanken (wie evtl. bei einer konzerninternen Übertragung) getragen war.

Darüber hinaus ist von [[X.].]edeutung, dass die im Zeitpunkt der Disposition der [X.]lägerin geltende Rechtslage, die eine Hinzurechnung vorsah, wenn "eine in einem ausländischen Staat belegene [[X.].]etriebsstätte in eine [X.]apitalgesellschaft umgewandelt (wird)" (§ 2a Abs. 4 Satz 1 EStG 1990/1997), in höchstem Maße unklar war. Da eine [[X.].]etriebsstätte i.S. § 12 AO "als solche" nicht in eine [X.]apitalgesellschaft umgewandelt werden kann (z.[[X.].]. [[X.].]lümich/[[X.].], § 2a EStG Rz 165 [vor Lief. 135]; s.a. [[X.].] in [[X.].]/[[X.].]/[[X.].]aumhoff/[[X.].], a.a.[[X.].], § 2a EStG Rz 566), ist teilweise befürwortet worden, den Tatbestand "untechnisch" zu verstehen (s. [[X.].] in [[X.].]/[[X.].]/ [[X.].]aumhoff/[[X.].], a.a.[[X.].], § 2a EStG [[X.].]; [[X.].] in [[X.].], a.a.[[X.].], § 2a [[X.].]; [[X.].]lümich/[[X.].], § 2a EStG Rz 165 [vor Lief. 135]; s.a. [[X.].]FH-Urteil in [[X.].]FHE 165, 46, [[X.].]St[[X.].]l II 1991, 873; zur Situation der Veräußerung des [[X.].]etriebsvermögens der [[X.].]etriebsstätte s. [[X.].]surteil in [[X.].]FHE 244, 371), um dem Regelungszweck gerecht zu werden.

bb) Die [X.]lägerin kann sich nicht auf ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage berufen, weil die im Streitfall angewendete Nachversteuerungsregelung schon vor März 1999 Gegenstand von Gesetzesentwürfen und Diskussionen in der Fachliteratur gewesen war (s. insoweit ebenfalls [[X.].] in [[X.].]/[[X.].]/[[X.].]aumhoff/[[X.].], a.a.[[X.].], § 2a EStG Rz 566; [[X.].] in [[X.].]/[[X.].]itz/[[X.].], a.a.[[X.].], § 2a Rz 268; evtl. abw. [[X.].] in [[X.].], a.a.[[X.].], § 2a Rz 50; abw. [[X.].]/ [[X.].]artelt/[X.], Internationales Steuerrecht --[[X.].]-- 2016, 36).

Der [[X.].] folgt insoweit der Einschätzung des [[X.].], dass in die Würdigung der im Streitjahr geltenden Rechtslage der in 1998 eingeleitete Systemwechsel betr. § 2a Abs. 3 EStG 1990/1997 einbezogen werden muss und deshalb eine Zusammenschau der [[X.].]egründungen des [[X.].] 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 ([[X.].]G[[X.].]l I 1999, 402, [[X.].]St[[X.].]l I 1999, 304) für die Streichung des § 2a Abs. 3 und 4 EStG 1990/1997 und des [[X.].] 1999 für die Einfügung des neuen § 2a Abs. 4 EStG i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 n.[[X.].] geboten ist. Hierdurch wird das Anliegen des Gesetzgebers, eine systemwidrige endgültige [[X.].]erücksichtigung der ausländischen Verluste --auch mit [[X.].]lick auf einen weiteren [[X.].]etriebsausgabenabzug im Rahmen der ausländischen [[X.].]esteuerung-- zu verhindern, folgerichtig auf den Stichtag des Systemwechsels (d.h. der Streichung des § 2a Abs. 3 und 4 EStG 1990/1997 ab dem Veranlagungszeitraum 1999) zurückbezogen.

[[X.].]ereits vor der Disposition der [X.]lägerin war ersichtlich, dass der Gesamtkomplex des § 2a Abs. 3, 4 EStG 1990/1997 Gegenstand einer (belastenden) Änderungsinitiative war (s. insoweit auch [[X.].]VerfG-[[X.].]eschluss in [[X.].]VerfGE 97, 67, Rz 51). Zwar datiert der Gesetzesentwurf zum [[X.].] 1999 ([[X.].]TDrucks 14/1514) vom 27. August 1999. Jedoch beinhaltete bereits der Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wagniskapital ([[X.].]eschluss des [[X.].]undesrates vom 8. Mai 1998, [[X.].]RDrucks 376/98) in Artikel 2 eine Neufassung des § 2a Abs. 3 Satz 4 EStG 1990/1997, die im Wesentlichen der Fassung durch das [[X.].] 1999 entsprach (s. sachlich ebenso Art. 1 Nr. 15 [betr. § 20 Abs. 4 AStG/E] des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Außensteuergesetzes und anderer Gesetze in der Fassung der [[X.].]RDrucks 12/98 vom 16. Januar 1998). Dieser Entwurf wurde am 17. Juni 1998 im Deutschen [[X.].]undestag eingebracht ([[X.].]TDrucks 13/10990) und an verschiedene Ausschüsse zur weiteren [[X.].]eratung überwiesen. Mit Ende der 13. Legislaturperiode des Deutschen [[X.].]undestages war dieser Entwurf wegen der sachlichen Diskontinuität zwar erledigt. Allerdings regte der Freistaat [[X.].]ayern im Jahre 1998 an, den ursprünglichen Gesetzesantrag durch den [[X.].]undesrat erneut einzubringen ([[X.].]RDrucks 913/98 vom 17. November 1998). Parallel dazu enthielt der am 10. November 1998 veröffentlichte Referentenentwurf zum [[X.].] ebenfalls die vom [[X.].]undesrat vorgeschlagene Neuregelung des § 2a EStG (s. dazu den [[X.].]ericht von [[X.].]/[[X.].]/Wellisch, Der [[X.].]etrieb --D[[X.].]-- 1998, 2387). Hieraus wird deutlich, dass sich bereits im Veranlagungszeitraum 1998 --also im Jahr vor dem [[X.].] die spätere Änderung des § 2a EStG und dabei insbesondere auch die gesetzgeberische [X.]onkretisierung des Nachversteuerungstatbestandes abgezeichnet hatten.

Dies wird auch aus der steuerrechtlichen Literatur ersichtlich. So diagnostizierte etwa Reuß in [[X.].] 1997, 673, 674 f. einen "Reformstau" zu § 2a EStG, der spätestens zum "Steuerreformgesetz 1999" (unter Sicherstellung der Hinzurechnung) aufgelöst werden sollte, und [[X.].]/[[X.].] verweisen in [[X.].] 1999, 40 mit [[X.].]lick auf die in 1998 in Gang gesetzte Initiative auf die Möglichkeit, dass "der Gesetzgeber die Hinzurechnungsregelungen ... für bereits im Inland abgezogene, aber zwischenzeitlich nicht wieder hinzugerechnete [[X.].]etriebsstättenverluste noch verschärfen wird" (s.a. dort S. 43 zur [[X.].]etriebsstättenveräußerung).

Unabhängig hiervon ist der [[X.].] der Ansicht, dass die im Laufe des Jahres 1998 eingetretene Erledigung des Gesetzesvorhabens (Grundsatz der Diskontinuität) entgegen der Auffassung der [X.]lägerin keinen Vertrauensschutz auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage begründen konnte. Allein aus dem bloßen zeitlichen Ablauf der Legislaturperiode ergibt sich --ohne Hinzutreten sonstiger Umstände-- gerade nicht, dass der Gesetzgeber sein Änderungsvorhaben endgültig aufgegeben hat. Das zeigt gerade auch der Streitfall, in dem in der folgenden Legislaturperiode die beabsichtigte Gesetzesänderung umgesetzt worden ist.

3. Nach dem Vorstehenden ist zwar die Feststellung im angefochtenen [[X.].]escheid, dass die in den Jahren 1996 bis 1998 bei der [X.]lägerin zum Abzug gebrachten Verluste aus der [[X.].]etriebsstätte in [[X.].] im Veranlagungszeitraum 1999 (bei ihrer Steuerveranlagung) wieder hinzuzurechnen sind, nach dem Maßstab nationalen Rechts rechtmäßig. Eine Entscheidung darüber, ob eine dem Feststellungsverfahren nachfolgende [X.]örperschaftsteuerfestsetzung gegenüber der [X.]lägerin unter Einschluss der Gewinnhinzurechnung aufgrund früherer Verluste unionsrechtlichen Maßgaben gerecht wird, ist hiermit jedoch nicht verbunden (zur Verschränkung von Hinzurechnung und Nachversteuerung mit dem Gesichtspunkt sog. finaler Verluste s. Urteil des Gerichtshofs der [[X.].] --[[X.].]-- [[X.].] vom 17. Dezember 2015 [[X.].]/14, [[X.].]:[[X.].], [[X.].], 362 - dort Entscheidung zur Vorlagefrage 1; s.a. [[X.].], [[X.].] --[[X.].]-- 2016, 130 f. [sog. Rechtsfolgeneinschränkung der Nachversteuerungsregelung, s. dieselbe, Die Umsetzung von [[X.].] in das [[X.].] Steuerrecht, 2014, S. 51 ff.][[X.].]/Scheuch, Neue Wirtschaftsbriefe --NW[[X.].]-- 2016, 701, 706 f.; [[X.].] in [[X.].], a.a.[[X.].], § 2a Rz 50; im [[X.].]surteil in [[X.].]FHE 244, 371 offen gelassen). Dies ergibt sich --in verfahrensrechtlicher [[X.].] aus der sachlichen [[X.].]eschränkung der Entscheidung in einem Feststellungsverfahren; der [[X.].] verweist insoweit auf sein Urteil in [[X.].], 1097.

III. Auf die Revision des [[X.].] wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit es der [X.]lage entsprochen hat. Die [X.]lage wird insoweit abgewiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [[X.].]O). Eine Rechtsgrundlage für den Abzug der Zahlung der [X.]lägerin an die [[X.].] für die Übernahme des [[X.].] als [[X.].]etriebsausgabe besteht, soweit die Zahlung auf die [[X.].]etriebsstätte in [[X.].] entfällt, weder einfach- noch unionsrechtlich.

1. Der im Streitjahr (1999) angefallene Verlust der [X.]lägerin aus der Veräußerung des [[X.].] ist, soweit er auf die [[X.].]etriebsstätte der [[X.].] in [[X.].] entfällt, gemäß Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 [[X.].]uchst. a des Abkommens zwischen der [[X.].]undesrepublik Deutschland und der [[X.].]ischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 18. Oktober 1989 ([[X.].]G[[X.].]l II 1990, 743, [[X.].]St[[X.].]l I 1990, 397) von der [[X.].]emessungsgrundlage der [[X.].] Einkommensteuer bzw. [X.]örperschaftsteuer ausgenommen. Der dort verwendete [[X.].]egriff der "Einkünfte" schließt auch negative Einkünfte ein (s. insoweit nur [[X.].]surteile vom 17. Juli 2008 I R 84/04, [[X.].]FHE 222, 398, [[X.].]St[[X.].]l II 2009, 630; in [[X.].]FHE 244, 371, jeweils m.w.N. - ständige Rechtsprechung). Ein Abzug gemäß § 2a Abs. 3 EStG 1990/1997 kommt nicht in [[X.].]etracht, da diese Regelung letztmals im Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden ist.

2. Ein Anspruch der [X.]lägerin, den Verlust (hier: in Gestalt der Entschädigungszahlung von ... DM) als sog. finalen Verlust trotz der prinzipiellen abkommensrechtlichen Freistellung von der inländischen [[X.].]emessungsgrundlage ausnahmsweise abzuziehen, weil er in [[X.].] definitiv nicht mehr verwertet werden könnte, ergibt sich auch nicht aus der unionsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit (Art. 43 i.V.m. Art. 48 des [[X.].] [[X.].] i.d.[[X.].] des [[X.].] zur Änderung des [[X.].] [[X.].], der Verträge zur Gründung der [[X.].]en und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der [[X.].]en 1997, Nr. [[X.].] 340, 1, jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 des [[X.].] Arbeitsweise der [[X.].] i.d.[[X.].] des Vertrags von Lissabon zur Änderung des [[X.].] [[X.].] und des [[X.].] [[X.].] --A[[X.].]V--, Amtsblatt der [[X.].] --A[[X.].]l[[X.].]-- 2008, Nr. [[X.].] 115, 47).

a) Allerdings entspricht es bisher ständiger [[X.].]srechtsprechung (unter [[X.].] an die bisherige ständige Rechtsprechung des [[X.].], z.[[X.].]. Urteil Lidl [[X.].]elgium vom 15. Mai 2008 [[X.].]-414/06, [[X.].]:[[X.].]:2008:278, [[X.].]St[[X.].]l II 2009, 692), einen Verlustabzug abweichend von der sog. [[X.].] (abkommensrechtliche Freistellung positiver und negativer Einkünfte) aus Gründen des Unionsrechts (Niederlassungsfreiheit, Art. 49 i.V.m. Art. 54 A[[X.].]V) zuzulassen, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (sog. finale Verluste). Der [[X.].] hat eine derartige "Finalität" angenommen, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten dennoch erfolgter späterer Abzug im Inland verfahrensrechtlich noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte ([[X.].]surteil in [[X.].]FHE 244, 371, unter [[X.].]estätigung des [[X.].]surteils vom 9. Juni 2010 I R 107/09, [[X.].]FHE 230, 35; s. zuletzt [[X.].]sbeschluss vom 22. September 2015 I [[X.].] 83/14, [[X.].]FH/NV 2016, 375; Darstellung der Rechtsentwicklung bei [[X.].]randis in [[X.].]eck-Festgabe für Franz [[X.].], 2015, S. 433 [dort Nr. 59: Finale [[X.].]]; s.a. Hey in [[X.].]/ [[X.].]/[[X.].] [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar [[X.].], 2016, S. 161; [[X.].], ebenda, S. 205; [[X.].] in [[X.].]/[[X.].]/[[X.].] [Hrsg.], [[X.].]esteuerung internationaler Unternehmen, Festschrift für Dieter [[X.].], 2016, S. 361). Darauf hat sich das [[X.].] im angefochtenen Urteil auch bezogen.

b) Diese Rechtsprechung wird vom [[X.].] inzwischen aber nicht mehr aufrecht gehalten. Im Urteil [[X.].] ([[X.].]:[[X.].]:2015, 829, [[X.].], 362) hat der [[X.].] auf der Grundlage der Vorlagefrage des [[X.].] [X.]öln im [[X.].]eschluss vom 19. Februar 2014  13 [X.] 3906/09 (E[[X.].] 2014, 1901) zur Veräußerung einer [[X.].] [[X.].]etriebsstätte an eine [[X.].] [X.]apitalgesellschaft, die zu dem gleichen [X.]onzern gehört wie die [[X.].] [X.]apitalgesellschaft, entschieden, dass Art. 49 A[[X.].]V dahin auszulegen ist, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden (dort: Art. 23 Abs. 1a [[X.].]-[X.] 2000) nicht entgegensteht, die einer gebietsansässigen Gesellschaft im Fall der Veräußerung einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen [[X.].]etriebsstätte an eine gebietsfremde, zum gleichen [X.]onzern wie die veräußernde Gesellschaft gehörende Gesellschaft die Möglichkeit verwehrt, die Verluste der veräußerten [[X.].]etriebsstätte in die [[X.].]emessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen, sofern aufgrund eines [[X.].] die ausschließliche [[X.].]efugnis zur [[X.].]esteuerung der Ergebnisse dieser [[X.].]etriebsstätte dem Mitgliedstaat zusteht, in dem sie belegen ist.

In der Urteilsbegründung hat der [[X.].] hierzu ausgeführt, dass im Fall der abkommensrechtlichen Freistellung der ausländischen Einkünfte im [[X.].] wegen der fehlenden [[X.].]esteuerungsbefugnis (als Anknüpfungspunkt für einen Steuervorteil - s. Schlussanträge des Generalanwalts [[X.].] vom 3. September 2015 in der [[X.].]. [[X.].]/14, [[X.].]:[[X.].]:2015:533, [[X.].] 2015, 738, dort Rz 74) bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das [[X.].]eschränkungsverbot nunmehr schon tatbestandlich eine Vergleichbarkeit mit der [[X.].]ehandlung reiner Inlandsfälle abzulehnen sei (s. dort Rz 64 f. und Rz 27). Dies hat zur Folge, dass die Prüfungsebene der Rechtfertigungsgründe (als "Standort" der Verhältnismäßigkeitsprüfung und der Rechtsfigur der finalen Verluste) entfallen ist. Insoweit hat der [[X.].] zwar die gegenläufigen Aussagen seines Urteils [[X.].] vom 13. Dezember 2005 [[X.].]-446/03 ([[X.].]:[[X.].]:2005:763, [X.]. 2005, [[X.].]) nicht ausdrücklich aufgegeben; vielmehr ist diese Entscheidung zur ersten Vorlagefrage weiterhin herangezogen worden (kritisch [[X.].]/ [X.], [[X.].] --DStR-- 2016, 1057; s.a. z.[[X.].]. [[X.].], [[X.].] 2016, 130). Jedoch hat er der sog. [[X.].] die Eignung zugesprochen, eine [[X.].]eschränkung von Grundfreiheiten von vornherein auszuschließen (so z.[[X.].]. [[X.].]enecke/Staats, [[X.].] 2016, 80; [[X.].], [[X.].] 2016, 132; dem folgend z.[[X.].]. [[X.].] München, [[X.].]eschluss vom 31. Mai 2016  7 V 3044/15, E[[X.].] 2016, 1232; s.a. [[X.].], E[[X.].] 2016, 1233; [[X.].], NW[[X.].] Unternehmensteuern und [[X.].]ilanzen --Stu[[X.].]-- 2016, 918) und damit seine Erwägungen in der Entscheidung Nordea [[X.].]ank Danmark vom 17. Juli 2014 [[X.].]-48/13 ([[X.].]:[[X.].]:2014:2087, A[[X.].]l[[X.].] 2014, Nr. [[X.].] 315, 8) fortgeführt (dort Rz 24 der Entscheidungsgründe; s.a. [[X.].], [[X.].] 2014, 565; Schlussanträge der Generalanwältin [[X.].] vom 23. Oktober 2014 in der [[X.].]. [[X.].]-172/13, [[X.].]:[[X.].]:2014:2321, Rz 25; Schlussanträge des Generalanwalts [[X.].] vom 3. September 2015 in der [[X.].]. [[X.].]/14, [[X.].]:[[X.].]:2015:533, [[X.].] 2015, 738, dort Rz 69 ff.; [[X.].], [[X.].] 2017, 116 [zugleich in [[X.].]. 2 mit Hinweis auf das [[X.].]-Urteil [[X.].] und [[X.].] vom 14. Dezember 2006 [[X.].]-170/05, [[X.].]:[[X.].]:2006:783, [X.]. 2006, [[X.].]]; [[X.].]enecke/ Staats, [[X.].] 2016, 80, 81 [mit Hinweis auf das [[X.].]-Urteil [X.] vom 10. Juni 2015 [[X.].]-686/13, [[X.].]:[[X.].]:2015:375, [[X.].] 2015, 557]; ablehnend [[X.].], Grundfragen des Europäischen Steuerrechts, 2015, [X.], 137 ff.).

Es ist nicht ersichtlich, dass das [[X.].]-Urteil [[X.].] ([[X.].]:[[X.].], [[X.].], 362) zur Vorlagefrage 2 (Freistellungsbetriebsstätte) maßgeblich dadurch geprägt war, dass nach dem zur Vorlagefrage 1 abgehandelten Vortrag der [[X.].] Regierung (s. Rz 56 des Urteils) nicht alle Möglichkeiten zur [[X.].]erücksichtigung der Verluste in [X.] ausgeschöpft worden waren (so aber [[X.].]/[X.], [X.], 1057, 1062). Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der im Tenor der Entscheidung des [[X.].] (ebenda) erwähnte Umstand der Veräußerung an eine konzernangehörige [X.]apitalgesellschaft (der ebenfalls Gegenstand der Vorlagefrage des [[X.].] [X.]öln war) für die Grundsatzentscheidung zur Frage der Vergleichbarkeit von [[X.].]edeutung war (zweifelnd aber [[X.].]/[X.], D[[X.].] 2016, 137, 138; [X.]/[X.], [X.] 2016, 176, 177). Letzteres vor allem deshalb nicht, weil es sich insoweit um einen Aspekt der Eingriffsrechtfertigung handelt (s. mit diesem Ansatz [[X.].], [X.] --[X.]-- 2016, 54, 57 f.; gl.A. von [[X.].]rocke, [X.] 2016, 103, 104). Dementsprechend hat auch das [[X.].] [X.]öln in seinem Vorlagebeschluss in E[[X.].] 2014, 1901 hervorgehoben, es wäre ergänzend zu prüfen, ob bei konzerninternen Veräußerungen von [[X.].]etriebsstätten eine Rechtfertigung der Freistellungsmethode durch die Notwendigkeit der Verhinderung von Steuerumgehungsgestaltungen gegeben sein könnte (s. Rz 49 des [[X.].]eschlussnachweises in juris mit dem dortigen Verweis auf das [[X.].]-Urteil [X.] vom 18. Juli 2007 [[X.].]-231/05, [[X.].]:[[X.].]:2007:439, [X.]. 2007, [X.]; s.a. [[X.].], [[X.].] 2014, 381 [Ausschluss der Doppelberücksichtigung]), da bei Übertragungen innerhalb eines [X.]onzerns dem Steuerpflichtigen faktisch ein Optionsrecht eingeräumt werde, ob oder in welchem Jahr er einen Verlust in den Staat des Stammhauses importieren will, ohne dass eine Vermögensveränderung auf [[X.].] des [X.]onzerns eintrete.

Ob es zur Herstellung der Vergleichbarkeit grenzüberschreitender und innerstaatlicher Sachverhalte genügt, wenn der [[X.].] Gesetzgeber aufgrund nationaler oder abkommensrechtlicher Sonderregeln (sog. switch-over) von der Freistellungsmethode zur [X.] wechselt (dazu z.[[X.].]. [[X.].], [[X.].] 2016, 72, 73; derselbe, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht --JbFSt-- 2016/2017, 9, 11; derselbe in Festschrift [[X.].], a.a.[[X.].], S. 370; [[X.].], NW[[X.].] Internationales Steuer- und Wirtschaftsrecht --IW[[X.].]-- 2017, 7, 14; s.a. [X.], NW[[X.].] 2016, 1723, 1729), ist vorliegend nicht streiterheblich. Ob sich eine Vergleichbarkeit im vorgenannten Sinne darauf stützen lässt, dass --wie in abkommensrechtlicher Hinsicht regelmäßig dem freistellenden Staat zugestanden-- der Steuersatz mittels Progressionsvorbehalt (d.h. unter Einschluss der freigestellten [[X.].]etriebsstätteneinkünfte) berechnet wird (so ebenfalls als erheblich für die Vergleichbarkeitsprüfung eingeschätzt von [[X.].], [[X.].] 2016, 72, 73 f.; derselbe, JbFSt 2016/2017, 9, 11; derselbe in Festschrift [[X.].], a.a.[[X.].], S. 370; [[X.].], [X.] 2016, 54, 57, mit Hinweis auf das [[X.].]-Urteil [X.] vom 7. November 2013 [[X.].]-322/11, [[X.].]:[[X.].]:2013:716; [[X.].], IW[[X.].] 2017, 7, 14), ist zweifelhaft, da hierdurch die Steuerbemessungsgrundlage nicht berührt wird und damit die steuerfreien Einkünfte nicht besteuert werden (s. nur [[X.].] in [[X.].], [X.] Art. [X.] Rz 121). Auch diese Frage ist im Streitfall indes nicht entscheidungserheblich, da die [X.]lägerin als [X.]apitalgesellschaft keinem progressiven Tarif unterliegt (s.a. allgemein [[X.].], [X.] 2016, 54, 58).

3. Die Voraussetzungen für eine (nochmalige) Vorlage für eine Vorabentscheidung des [[X.].] (Art. 267 A[[X.].]V) sind im vorliegenden Streitfall nicht erfüllt. Zwar ist anerkannt, dass auch nach einer Entscheidung des [[X.].] über die Auslegung des Unionsrechts die entscheidungserhebliche Rechtsfrage bei Zweifeln durch ein anderes Gericht erneut vorgelegt werden kann ([[X.].]-Urteil [[X.].]ILFIT vom 6. Oktober 1982 [[X.].]-283/81, [[X.].]:[[X.].]:1982:335; Ehricke in [X.], [[X.].]V/A[[X.].]V, 2. Aufl., Art. 267 A[[X.].]V Rz 72; [X.] in Tipke/[[X.].], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, EuRS Rz 48, m.w.N.). Allein der Umstand, dass der [[X.].]egründung der Entscheidung vom 17. Dezember 2015 ([[X.].], [[X.].]:[[X.].], [[X.].], 362) dogmatische Zweifel (z.[[X.].]. im Hinblick auf die Antwort zu der ersten Vorlagefrage [z.[[X.].]. [X.], [X.] 2016, 397, 399 f.; [[X.].], Stu[[X.].] 2016, 225, 228 ["Zirkelschluss"]; [X.], NW[[X.].] 2016, 1723, 1728 f.; [[X.].], [[X.].] 2016, 473, 477[[X.].], [[X.].] 2016, 79, 80; [[X.].]enecke/Staats, [[X.].] 2016, 80, 82; Diskussion von [X.]/[[X.].]/Schön, JbFSt 2016/ 2017, 13 ff.; [[X.].] in Festschrift [[X.].], a.a.[[X.].], S. 370 f.; [[X.].], IW[[X.].] 2017, 7, 14] oder mit [[X.].]lick auf eine in vergleichbaren anderen Verfahren --z.[[X.].]. Urteil Lidl [[X.].]elgium, [[X.].]:[[X.].]:2008:278, [[X.].]St[[X.].]l II 2009, 692-- unterbliebene Vergleichbarkeitsprüfung [z.[[X.].]. [X.], ebenda; derselbe in Festschrift [[X.].], a.a.[[X.].], S. 137, 139 ff.; ausführliche Analyse bei [[X.].], [[X.].] 2016, 473]) entgegengehalten werden können oder dass die Reichweite des Urteils auf andere (hier nicht streiterhebliche) [X.]onstellationen ungewiss ist oder dass auf der Grundlage dieser Entscheidung die harmonisierende [[X.].]edeutung der Grundfreiheiten in der [X.] der Freistellung entwertet werde ([[X.].], [[X.].] 2016, 130, 131 f.), reicht nach Überzeugung des [[X.].]s jedenfalls dann nicht aus, wenn die Rechtsfrage mit [[X.].]lick auf den konkret zu entscheidenden Streitfall geklärt ist und kein Raum "für vernünftige Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung der fraglichen Rechtsnorm" mehr besteht (s. die [[X.].]-Empfehlungen an die nationalen Gerichte zu Art. 267 Abs. 3 A[[X.].]V, A[[X.].]l[[X.].] 2016, [[X.].] 439, 1, Rz 6; zur fehlenden Vorlagepflicht bei vorliegender Rechtsprechung z.[[X.].]. [[X.].]-Urteil Parfums [[X.].]hristian Dior/[X.] vom 4. November 1997 [[X.].]-337/95, [[X.].]:[[X.].]:1997:517, [X.]. 1997, [X.], Rz 29 f.; s. insoweit allgemein auch [[X.].]FH-Urteil vom 13. Juli 2016 VIII [X.] 1/16, [[X.].]FHE 254, 481, [[X.].], 198; [X.] in [X.]/[X.], Europäisches Steuerrecht, 2015, Rz 23.16).

IV. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, 2 und 3 [[X.].]O; die [X.]osten der [[X.].]eigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 [[X.].]O).

Meta

I R 2/15

22.02.2017

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Nürnberg, 27. November 2014, Az: 6 K 866/12, Urteil

§ 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 5 Nr 1 AO, § 2a Abs 4 Nr 2 EStG 1997 vom 22.12.1999, § 52 Abs 3 S 5 EStG 1997 vom 22.12.1999, Art 49 AEUV, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 43 EG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.02.2017, Az. I R 2/15 (REWIS RS 2017, 15193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15193

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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