Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZR 176/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9539

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[X.] [X.] ZR 176/09 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 19. August 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 283.007,58 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung zu den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur anleger- und objektgerechten Beratung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat, wie die Bezugnahme auf die Leitentscheidung des [X.] ([X.], Urteil 2 - 3 - vom 6. Juli 1993 - [X.], [X.]Z 123, 126, 128 ff) deutlich zeigt, anhand dieser Maßstäbe eine einzelfallbezogene Beurteilung der streitbefangenen Um-stände vorgenommen. 2. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ist gleichfalls nicht gegeben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Nichtanwendung des Anscheinsbeweises bei aufklärungsrichtigem Verhalten weisen keine sachfremden Erwägungen auf. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.05.2009 - 5 O 1213/07 - [X.], Entscheidung vom 19.08.2009 - 5 U 52/09 -

Meta

IX ZR 176/09

10.02.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZR 176/09 (REWIS RS 2011, 9539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9539

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