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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 47/09 vom 12. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 12. November 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2009 wird auf Kosten der Beklagten [X.]. Der Streitwert wird auf 154.500 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil sie kei-nen Zulassungsgrund aufzeigt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt [X.], Urt. v. 24. Juni 2010 - [X.] ZR 199/09, [X.], 1397). 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.02.2008 - 3 O 256/07 - [X.], Entscheidung vom 21.01.2009 - 7 U 92/08 -
Meta
12.11.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2010, Az. IX ZR 47/09 (REWIS RS 2010, 1412)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1412
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