Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2007, Az. VI ZR 158/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4684

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 20. März 2007 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §823 I Zur Darlegungs- und Beweislast des Arztes nach den Grundsätzen voll beherrschba-rer Risiken bei einem Spritzenabszess des Patienten infolge einer Infektion durch eine als Keimträger feststehende Arzthelferin (Fortführung von Senat, Urteil vom 8. Januar 1991 - [X.] - [X.], 467).
[X.], Urteil vom 20. März 2007 - [X.]/06 - [X.]

LG Bad Kreuznach

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen eines [X.] in Anspruch. Sie begab sich im Juni 1999 in die orthopädische Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 3 und 4, in der damals die Beklagten zu 1 und 2 als Vertretungsärzte tätig waren. Der [X.] zu 1 setzte der Klägerin am 9. und 11. Juni 1999, der Beklagte zu 2 am 15. Juni 1999 jeweils eine Spritze im Nackenbereich. In der Folgezeit entwickel-te sich ein Spritzenabszess, der eine zweiwöchige stationäre Behandlung erfor-derlich machte. Die Klägerin, die Leiterin eines [X.] war und [X.] Tätigkeit zunächst wieder aufnahm, hat geltend gemacht, sie leide aufgrund des [X.] an anhaltenden Schmerzen, Schlafstörungen und De-pressivität und sei deshalb arbeitsunfähig. 1 - 3 - [X.] beruht auf einer Staphylokokken-Infektion. Aus-gangsträger der Keime war die bei den Beklagten zu 3 und 4 angestellte [X.], die seinerzeit an Heuschnupfen litt und bei der Verabreichung der Spritzen assistierte. Gleichartige Infektionen traten zeitnah bei anderen Patien-ten in der Praxis auf, die ersten Fälle am 2., 8. und 10. Juni 1999. Das von den Beklagten zu 3 und 4 Mitte Juni 1999 eingeschaltete Gesundheitsamt bean-standete die Hygieneprophylaxe in der Praxis. 2 Das [X.] hat der Klägerin durch Grund- und Teilurteil ein Schmerzensgeld von 25.000 • zuerkannt, die bezifferten [X.] dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbe-gehren hinsichtlich der Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens entspro-chen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgen diese ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in [X.], 1401 veröffentlicht ist, bejaht eine Haftung aller Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. sowie der Beklagten zu 3 und 4 hinsichtlich der materiellen Schäden aus Vertragsrecht. Es ist der Ansicht, es sei unerheblich, ob die Beklagten die Infizierung der Arzthelferin hätten erkennen können oder ob die [X.] auch bei Anwendung aller zumutbaren Präventivmaßnahmen nicht hätte verhindert werden können. Die Einstandspflicht der Beklagten beruhe auf einem generell unzulänglichen Hygienemanagement, das ihnen im Sinne einer [X.] - 4 - lässigkeit zuzurechnen sei. Es komme nicht darauf an, ob die vorhandenen Versäumnisse die Schädigung der Klägerin tatsächlich ausgelöst oder begüns-tigt hätten, es reiche aus, dass sich dies nicht ausschließen lasse. Zumindest wenn für eine alternative Schadensentstehung keine überwiegende Wahr-scheinlichkeit spreche, sei es bei Vorliegen von [X.] Sache des Arztes, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Patient gleichermaßen ge-schädigt worden wäre, wenn es keine Hygienemängel gegeben hätte. I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion im Ergebnis stand. 5 1. Das Berufungsgericht geht mit dem [X.] zutreffend davon aus, dass die Beklagten zu 3 und 4 als Praxisinhaber nur dann nach §§ 823, 847 BGB a.F. haften, wenn ihnen ein eigenes Verschulden zur Last fällt. Eine Haf-tung gemäß § 831 BGB für etwaige Versäumnisse der als Vertretungsärzte tätig gewordenen Beklagten zu 1 und 2 kommt nicht in Betracht, da für eine [X.] ihnen gegenüber nichts festgestellt ist. Für die Ersatzpflicht der Beklagten zu 3 und 4 hinsichtlich materieller Schäden wegen positiver For-derungsverletzung wäre ihnen ein Verschulden der Beklagten zu 1 und 2 nach § 278 BGB zuzurechnen. Diese haften mangels eigener vertraglicher Bindung gegenüber der Klägerin nur deliktisch für eigenes Verschulden. 6 2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagten für die materiellen und immateriellen Schäden einzustehen haben, die der Klä-gerin aufgrund des [X.] entstanden sind. Die Erwägungen des 7 - 5 - Berufungsgerichts, mit denen es den Beklagten die Beweislast zugewiesen hat, treffen im Ergebnis zu. 8 a) Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die angefochtene Entscheidung nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Haftung des Arztes für Hygienemängel (Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - [X.] - [X.], 467 = NJW 1991, 1541). Diese auch vom Berufungsge-richt zitierte Entscheidung betraf die Haftung des Krankenhausträgers bei einer Infizierung der Operationswunde durch einen Keimträger aus dem [X.]. Im Unterschied zu dem vorliegenden Fall zeichnete sich der dem damali-gen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt dadurch aus, dass die Identität des Keimträgers seinerzeit nicht festgestellt werden konnte. Demgegenüber steht vorliegend nach den Feststellungen des Berufungsgerichts außer Frage, dass es zu dem infektiösen Geschehen gekommen ist, weil die Arzthelferin [X.] aureus war und dieses Bakterium - auf wel-chem Weg auch immer - mittels einer Injektion auf die Klägerin übertragen wer-den konnte. Damit steht im Streitfall fest, dass die Schädigung der Klägerin weder aus einer Sphäre stammt, die - wie z.B. Risiken aus dem eigenen menschlichen Organismus - dem Patienten zuzurechnen ist, noch aus dem Kernbereich des ärztlichen Handelns herrührt. Das Risiko, das sich bei der Klägerin verwirklicht hat, stammt vielmehr aus einem Bereich, dessen Gefahren ärztlicherseits ob-jektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen (so genannte voll be-herrschbare Risiken, vgl. Senatsurteile [X.] 89, 263, 269; vom 11. Oktober 1977 - [X.] ZR 110/75 - VersR 1978, 82, 83; vom 9. Mai 1978 - [X.] ZR 81/77 - VersR 1978, 764; vom 3. November 1981 - [X.] ZR 119/80 - [X.], 161, 162 und vom 25. Juni 1991 - [X.] ZR 320/90 - [X.], 1058, 1059). Anders als im Bereich des ärztlichen Handelns, in dem grundsätzlich der Patient die 9 - 6 - Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler sowie dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden trägt (vgl. u.a. Senatsurteil vom 18. Dezember 1990 - [X.] ZR 169/90 - [X.], 310 m.w.N.), kommt bei der Verwirklichung von Risiken, die nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen, sondern durch den Klinikbetrieb oder die Arztpraxis gesetzt und durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht wer-den können, der Rechtsgedanke des § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) zum Tragen, wonach die Darlegungs- und Beweislast für [X.] bei der [X.] liegt. b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es fehle im Streitfall an der Feststellung, dass die Infizierung der Arzthelferin [X.] mit dem Bakterium Staphy-lokokkus aureus für die Beklagten erkennbar gewesen sei. Der Revisionserwi-derung ist zuzugeben, dass vieles dafür spricht, dass die akute Heuschnupfen-erkrankung der Angestellten [X.] zumindest den mit ihr zusammen arbeitenden Beklagten zu 1 und 2 nicht unbemerkt geblieben ist. Wie die Klägerin vorgetra-gen hat, äußert sich eine Heuschnupfenerkrankung regelmäßig in für alle [X.] deutlich sichtbarem Naselaufen, häufigem Niesen, ständigem Nase-putzen und tränenden Augen. Indessen ist weder festgestellt noch vorgetragen, dass diese Symptome auf eine Infektion mit Staphylokokken hinweisen oder dass eine Heuschnupfenerkrankung das Risiko einer Infektion des [X.] mit diesem Bakterium so erhöht, dass eine Untersuchung der Erkrankten auf den Erreger oder ihr Ausschluss von der Assistenz bei der Sprit-zenvergabe hygienetechnisch erforderlich gewesen wäre. Wäre dies der Fall, hätten die Beklagten möglicherweise wegen eines ihnen zuzurechnenden [X.] ohne Entlastungsmöglichkeit für die Infektion der Klägerin einzustehen. Auf diese Fragen kommt es hier aus nachfolgenden Gründen [X.] nicht an. 10 - 7 - Die Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf die [X.] in Anwendung des Rechtsgedankens des § 282 BGB a.F. setzt nämlich nicht voraus, dass die aus dem Klinikbetrieb oder der Arztpraxis stammende objektiv gegebene Gefahr für die [X.] im konkreten Fall erkennbar war. Steht wie im Streitfall fest, dass sich ein aus diesem Bereich stammendes objektiv voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat, ist es vielmehr Sache des Arztes oder des Klinkträgers darzulegen und zu beweisen, dass es hinsichtlich des objektiv gegebenen Pflichtenverstoßes an einem Verschulden der Behand-lungsseite fehlt (Senatsurteil vom 11. Oktober 1977 - [X.] ZR 110/75 - aaO). So hat der erkennende Senat z.B. dem Krankenhausträger und seinen Ärzten die Beweislast für die [X.] und gefahrlose Behandlung zugewiesen, wenn es etwa um Fragen ging wie den ordnungsgemäßen Zustand eines verwendeten Tubus (Senatsurteil vom 24. Juni 1975 - [X.] ZR 72/74 - [X.], 952, 954), die Funktionstüchtigkeit des eingesetzten Narkosegeräts (Senatsurteil vom 11. Oktober 1977 - [X.] ZR 110/75 - aaO), die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels (Senatsurteil vom 9. Mai 1978 - [X.] ZR 81/77 - aaO) oder die Sterilität der verabreichten Infu-sionsflüssigkeit (Urteil vom 3. November 1981 - [X.] ZR 119/80 - aaO). Dasselbe gilt für die unbemerkt gebliebene Entkoppelung eines Infusionssystems (Se-natsurteil [X.] 89, 263, 269), das Zurückbleiben eines Tupfers im Operations-gebiet (Senatsurteil vom 27. Januar 1981 - [X.] ZR 138/79 - VersR 1981, 462, 465) oder die richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch (Se-natsurteil vom 24. Januar 1984 - [X.] ZR 203/82 - [X.], 386, 387). All [X.]n Fällen ist gemeinsam, dass objektiv eine Gefahr bestand, deren Quelle [X.] festgestellt werden konnte und die deshalb objektiv beherrschbar war. Für die Gefahr, die für einen Patienten von einer mit einem Bakterium infizierten Arzthelferin ausgeht, gilt nichts anderes. Anders als in dem oben erörterten Fall (Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - [X.] - aaO), in dem die Annahme 11 - 8 - eines voll beherrschbaren Risikos letztlich daran scheiterte, dass die Keimüber-tragung durch irgendein Mitglied des Operationsteams erfolgte, jedoch [X.] war, welches Mitglied mit dem Keim infiziert war, ist das von einer infizier-ten Person ausgehende Risiko in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Identität des Keimträgers feststeht, für die [X.] objektiv voll be-herrschbar. Unter diesen Voraussetzungen ist es Sache der [X.], sich für fehlendes Verschulden zu entlasten. c) Diesen [X.] hat das Berufungsgericht vorliegend rechts-fehlerfrei als nicht geführt angesehen. Steht fest, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, so hat der Krankenhausträger bzw. der Arzt für die Folgen der Infektion sowohl vertraglich als auch deliktisch einzustehen, sofern er sich nicht dahin gehend zu entlasten vermag, dass ihn an der Nichtbeachtung der [X.] kein [X.] trifft, er also beweist, dass alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen gegen von dem Personal der Klinik oder der Arztpraxis ausge-hende vermeidbare Keimübertragungen getroffen waren (Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - [X.] - aaO). Dafür würde es nicht genügen, dass die Infizierung der Arzthelferin [X.], wovon die Revision ausgeht, für die Beklagten subjektiv nicht erkennbar war. Der [X.] erfordert vielmehr auch den Nachweis, dass im Übrigen die gebotene Sorgfalt gewahrt worden ist. Dies hat das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf verneint, dass in der Arztpraxis elementare Hygienegebote missachtet worden sind. So wurde nach den auf der Grundlage der Ermittlungen des Gesundheitsamts getroffenen Feststellungen das Hygieneverhalten der Arzthelferinnen nicht in dem erforderlichen Umfang durch die Ärzte vermittelt und nicht überprüft. Desinfektionsmittel wurden nicht in ihren Originalbehältnissen aufbewahrt, sondern umgefüllt. Zwei von vier überprüften Alkoholen waren [X.], und Durchstechflaschen mit Injektions-substanzen fanden über mehrere Tage hinweg Verwendung. Des Weiteren 12 - 9 - wurden Flächendesinfektionsmittel mit einer langen Einwirkungszeit fehlerhaft zur Hautdesinfektion eingesetzt. Auch war es nicht üblich, dass Arzthelferinnen vor dem Aufziehen einer Spritze ihre Hände desinfizierten; Arbeitsflächen [X.] zudem nicht, wie es geboten gewesen wäre, jeden Tag, sondern nur ein-mal wöchentlich desinfiziert. Bei dieser Sachlage ist die Beurteilung des [X.], dass der den Beklagten obliegende [X.] ange-sichts der festgestellten gravierenden Hygienemängel nicht geführt sei, aus re-visionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 13 [X.] [X.]

[X.] Pauge

Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.10.2005 - 2 O 114/02 - [X.], Entscheidung vom 22.06.2006 - 5 U 1711/05 -

Meta

VI ZR 158/06

20.03.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2007, Az. VI ZR 158/06 (REWIS RS 2007, 4684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4684

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