Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2005, Az. VI ZR 179/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3124

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/04 Verkündet am: 14. Juni 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

ZPO § 138 Abs. 2, 3; ZPO § 286 [X.] § 823 Abs. 1 Aa
a) Zur Anwendbarkeit des Ans[X.]heinsbeweises für eine [X.]-Infektion dur[X.]h die [X.] von [X.]en (im Ans[X.]hluß an [X.] 114, 284). b) Zur Dokumentationspfli[X.]ht und zur sekundären Darlegungslast des Verwenders von [X.]en hinsi[X.]htli[X.]h der Chargennummer des verabrei[X.]hten Produkts.
[X.]) Ist eine Aufklärung über die Gefahr einer [X.]-Infektion bei Verabrei[X.]hung von [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h, ist der Patient jedenfalls na[X.]hträgli[X.]h über diese Gefahr aufzuklären und ihm zu einem [X.] zu raten (na[X.]hträgli[X.]he Si[X.]herungsaufklä-rung).
d) Au[X.]h ein im Behandlungszeitpunkt no[X.]h ni[X.]ht bekannter Ehepartner des Patienten ist in den S[X.]hutzberei[X.]h der Pfli[X.]ht zur na[X.]hträgli[X.]hen Si[X.]herungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten [X.]-Infektion einbezogen.

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[X.], Urteil vom 14. Juni 2005 - [X.]/04 - [X.]

LG Trier - 3 -

Der [X.]. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 14. Juni 2005 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Re[X.]ht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-desgeri[X.]hts Koblenz vom 7. Juni 2004 wird auf Kosten des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst. Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem [X.]n ein angemessenes S[X.]hmer-zensgeld von mindestens 127.823 • (250.000 DM) nebst Zinsen und die Fest-stellung der Ersatzpfli[X.]ht für zukünftige materielle S[X.]häden wegen einer bei ihr festgestellten [X.]-Infektion. Der [X.] ist seit 1. Februar 1986 Träger des [X.], das zuvor vom Streithelfer des [X.]n getragen worden war. - 4 -

Die Klägerin ist seit 1988 mit M., einem ehemaligen Patienten des [X.], bekannt und seit dem 11. August 1994 mit ihm verheiratet. Dieser er-hielt na[X.]h einem Motorradunfall am 29. Juni 1985 im Krankenhaus [X.] Fris[X.]h-blut von drei Spendern sowie mehrere aus Blutspenden hergestellte Produkte ([X.], [X.], [X.] und [X.]). Er wurde na[X.]h seiner zu-nä[X.]hst bis 24. Dezember 1985 dauernden stationären Behandlung no[X.]h bis 9. Oktober 1987 mehrfa[X.]h stationär im Krankenhaus [X.] behandelt. Im Dezember 1997 wurden in einer Blutprobe von [X.] festgestellt. Im Januar 1998 stellte si[X.]h heraus, daß au[X.]h die Klägerin [X.] ist. Sie erhält seit 1998 aus der [X.] für dur[X.]h [X.]e [X.]e Personen" eine Rente von 766,94 • (1.500 DM) mo-natli[X.]h. Das Landgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Berufungsgeri[X.]ht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsge-ri[X.]ht zugelassenen Revision erstreben der [X.] und sein Streithelfer die Wiederherstellung des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils.

Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht bejaht einen Kausalzusammenhang zwis[X.]hen der [X.]-Infektion der Klägerin und der Behandlung ihres Ehemanns mit [X.] im Jahre 1985. Es bestehe ein von dem [X.]n ni[X.]ht entkräfteter - 5 -

Beweis des ersten Ans[X.]heins dafür, daß der Ehemann der Klägerin damals mit [X.] infiziert worden sei und den [X.] auf die Klägerin übertragen habe. Die Eheleute hätten weder zu den [X.]-gefährdeten Risikogruppen gehört no[X.]h [X.] sie dur[X.]h die Art ihrer Lebensführung einer (gesteigerten) Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen. Die Lebenserfahrung spre[X.]he dafür, daß die verabrei[X.]h-ten [X.]e als Infektionsquelle anzusehen seien. Außerdem sei davon auszugehen, daß zumindest das verabrei[X.]hte [X.] [X.] der [X.] [X.]-kontaminiert gewesen sei. Da der [X.] die Chargennummern des ver-wendeten Produktes im Re[X.]htsstreit ni[X.]ht angegeben habe, könne die Klägerin keine näheren Einzelheiten dazu vortragen, ob das [X.] au[X.]h aus Blut [X.]er Spender gewonnen worden sei und ob weitere transfusionsassoziier-te [X.]-Infektionen Dritter bekannt geworden seien. Zu ihren Gunsten sei daher von einer Kontaminierung des Produkts auszugehen. Die Ärzte hätten die ihnen au[X.]h gegenüber der Klägerin obliegenden Sorgfaltspfli[X.]hten verletzt, weil sie trotz der vielen 1985 verabrei[X.]hten [X.] bei keinem der zahlrei[X.]hen späteren Krankenhausaufenthalte ihren Ehemann auf die Mögli[X.]hkeit einer [X.]-Infektion hingewiesen und einen [X.] angeraten hätten. Das Risiko einer transfusionsassoziierten [X.]-Infektion sei Mitte 1985 hinrei[X.]hend bekannt gewesen. Diese Hinweispfli[X.]ht habe ihnen au[X.]h im Interesse der Klägerin oblegen, denn die behandelnden Ärzte hätten damit re[X.]hnen müssen, daß ihr Ehemann si[X.]h na[X.]h seiner Genesung eine Partnerin su[X.]hen und heiraten werde. Der We[X.]hsel in der Trägers[X.]haft des Krankenhauses sei unerhebli[X.]h, da der [X.] als neuer Träger bei Über-nahme des Krankenhauses alle Verbindli[X.]hkeiten aus dem Betrieb übernom-men habe. - 6 -

I[X.] Die Revision des [X.]n und seines Streithelfers hat keinen Erfolg. 1. Ohne Re[X.]htsfehler und von der Revision ni[X.]ht angegriffen hat das Be-rufungsgeri[X.]ht die Infizierung der Klägerin mit dem [X.]-[X.] als tatbestandli-[X.]he Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 [X.] angesehen. [X.] fällt jedes Hervorrufen eines von den normalen körperli[X.]hen Funktionen na[X.]hteilig abwei[X.]henden Zustandes; unerhebli[X.]h ist, ob S[X.]hmerzzustände [X.], ob eine tiefgreifende Veränderung der Befindli[X.]hkeit eingetreten ist (vgl. Senatsurteil [X.] 114, 284, 289 sowie [X.]St 36, 1, 6 f. und 36, 262, 265 - zu [X.]; [X.] 8, 243, 246 und [X.], Urteil vom 14. Dezember 1953 - [X.]/52 - [X.], 116, 117, insoweit ni[X.]ht in [X.] 11, 227 - zu Lues) oder ob es zum Ausbru[X.]h der Immuns[X.]hwä[X.]hekrankheit AIDS gekom-men ist (vgl. Senatsurteil [X.] 114, 284, 289; [X.]St 36, 1, 6). 2. Die Klägerin ist dur[X.]h ihren Ehemann infiziert worden, der seinerseits im Krankenhaus des [X.]n dur[X.]h die Gabe von [X.]en infiziert [X.] war. a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat - von der Revision ni[X.]ht angegriffen - auf-grund Ans[X.]heinsbeweises festgestellt, daß der Ehemann den [X.]-[X.] an die Klägerin übertragen hat. b) Der Ehemann der Klägerin ist im Krankenhaus des [X.]n infiziert worden. Das Berufungsgeri[X.]ht hat au[X.]h dies - entgegen der Ansi[X.]ht der Revi-sionserwiderung - na[X.]h dem Beweis des ersten Ans[X.]heins ohne Re[X.]htsfehler festgestellt. Die Einwendungen der Revision hiergegen haben keinen Erfolg. - 7 -

aa) Der Beweis des ersten Ans[X.]heins greift bei typis[X.]hen Ges[X.]hehens-abläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand na[X.]h der Le-benserfahrung auf eine bestimmte Ursa[X.]he für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Ein sol[X.]her typis[X.]her Ges[X.]hehensablauf kann anzunehmen sein, wenn die Kontaminierung eines verwendeten [X.]s feststeht und keine weiteren Ursa[X.]hen außerhalb des Verantwortungsberei[X.]hs der Behand-lungsseite für die der Kontaminierung entspre[X.]hende Erkrankung ersi[X.]htli[X.]h sind (vgl. Senatsurteile [X.] 114, 290; vom 29. Juni 1982 - [X.] ZR 206/80 - [X.], 972). Bei einer [X.]-Infektion na[X.]h Bluttransfusion setzt das [X.], daß der Patient weder zu den [X.]-gefährdeten Risikogruppen gehört no[X.]h dur[X.]h die Art seiner Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausge-setzt ist, aber [X.]-kontaminiertes Blut oder kontaminierte [X.]e erhalten hat (vgl. Senatsurteil [X.] 114, 290; [X.], NJW 1995, 3060; [X.], 377, 378; [X.], 1240; [X.], 103; [X.], [X.], 709; NJW-RR 1997, 217, 218; [X.], [X.], 170; s.a. im Zusammenhang mit einer [X.] [X.], [X.], 1500; [X.], NJW-RR 1997, 1456; [X.], [X.], 461 mit [X.]. [X.]; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 823 Rn. 731; He[X.]ker/ Weimann, [X.], 532, 534; a.A. [X.], NJW-RR 1998, 167, 168). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgeri[X.]ht für den Ehemann der Klägerin bejaht. (1) Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Ans[X.]heinsbeweises, daß der Patient weder zu den [X.]-gefährdeten Risikogruppen gehörte no[X.]h dur[X.]h die Art seiner Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausge-setzt war, hat das Berufungsgeri[X.]ht für den Ehemann der Klägerin festgestellt. Die Revision beanstandet das ni[X.]ht. Re[X.]htsfehler sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. - 8 -

(2) Das Berufungsgeri[X.]ht hat au[X.]h eine Kontaminierung des verabrei[X.]h-ten [X.] festgestellt. Das begegnet aus Re[X.]htsgründen keinen Bedenken. (a) Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts haben die Ärzte des [X.] ledigli[X.]h eine tro[X.]kenhitzeinaktivierte, ni[X.]ht pasteurisierte und damit potentiell infektiöse [X.]-Charge verwendet, die [X.]-kontaminiert gewesen war. Die entspre[X.]hende Behauptung der Klägerin hat das Oberlan-desgeri[X.]ht mangels substantiierten Bestreitens des [X.]n als unstreitig angesehen. Das ist na[X.]h Lage des Falles unter den gegebenen Umständen aus revisionsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht ni[X.]ht zu beanstanden. Die Klägerin hatte vorgetragen, die ihrem Ehemann verabrei[X.]hte Charge [X.] sei [X.]-kontaminiert gewesen. Das hatte der [X.] ni[X.]ht "substanti-iert" und damit ni[X.]ht ausrei[X.]hend bestritten. Na[X.]h § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat eine Partei, soll ihr Vortrag bea[X.]htli[X.]h sein, auf Behauptungen des [X.] substantiiert, d.h. mit näheren An-gaben zu erwidern. Eine sol[X.]he Pfli[X.]ht besteht zwar ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hthin. Sie ist aber na[X.]h den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast dann zu bejahen, wenn der [X.] - wie hier - alle wesentli[X.]hen Tatsa[X.]hen kennt oder kennen muß und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu ma[X.]hen (vgl. Senatsurteile [X.] 100, 190, 196; vom 12. Juli 1983 - [X.] ZR 280/81 - [X.], 1035, 1037 und vom 24. November 1998 - [X.] ZR 388/97 - [X.], 774, 775). Na[X.]h diesen Grundsätzen hätte der [X.] zumindest die Nummer der ver-abrei[X.]hten Charge näher darlegen müssen, damit die Klägerin Indizien vortra-gen konnte, aus denen si[X.]h eine Kontamination dieser dem Ehemann der Klä-gerin verabrei[X.]hten Charge [X.] ergeben hätte. Der [X.] hat hierzu je-do[X.]h ni[X.]hts im einzelnen dargelegt und insbesondere au[X.]h ni[X.]ht vorgetragen, daß und weshalb ihm die Angabe der Chargennummer, wel[X.]he Klarheit über - 9 -

die Frage des [X.] und damit die Art der [X.]inaktivierung ge-bra[X.]ht hätte, unzumutbar oder unmögli[X.]h gewesen wäre. Angesi[X.]hts der Pati-entenunterlagen und der na[X.]h dem Vortrag des [X.]n bestehenden Mög-li[X.]hkeit, aus den Apothekerunterlagen die Chargennummern der verabrei[X.]hten anderen [X.]e vorzutragen, genügte es ni[X.]ht, wenn der [X.] si[X.]h darauf bes[X.]hränkte, bei einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren für Daten sei es ni[X.]ht verwunderli[X.]h, daß der Fall heute ni[X.]ht mehr komplett na[X.]hvollzo-gen werden könne. Vielmehr hätte er vortragen müssen, aus wel[X.]hen Gründen ihm die vom Berufungsgeri[X.]ht für erforderli[X.]h gehaltene Darlegung ni[X.]ht mög-li[X.]h sei. Die Klägerin konnte die von ihr benötigten Informationen zu den [X.] ni[X.]ht auf anderem Wege - insbesondere ni[X.]ht aus den Patientenunterla-gen ihres Ehemannes, die diese Angaben ni[X.]ht enthalten - ermitteln und hatte daher ausrei[X.]hend vorgetragen. (b) Die Einwendungen der Revision hiergegen greifen ni[X.]ht dur[X.]h. Zwar weist sie zu Re[X.]ht darauf hin, daß Voraussetzung der "sekundären Darlegungslast" des [X.]n die Zumutbarkeit näherer Angaben ist. Au[X.]h mögen nähere Angaben zur [X.]-Infektion der Charge dem [X.]n ni[X.]ht [X.] weiteres mögli[X.]h gewesen sein, weil dieser das [X.] ni[X.]ht selbst [X.] hat und deshalb au[X.]h ni[X.]ht gehalten war, dessen Herstellung zu über-wa[X.]hen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat jedo[X.]h im Rahmen der sekundären Darle-gungslast des [X.]n ledigli[X.]h die Angabe der Chargennummern, ni[X.]ht nä-here Angaben zu den Spendern verlangt. Die Chargennummern waren dokumentationspfli[X.]htig. Das ergibt s[X.]hon ein Rü[X.]ks[X.]hluß aus der ausdrü[X.]kli[X.]h als deklaratoris[X.]h bezei[X.]hneten Äuße-rung des Vorstandes der [X.] vom 15. Oktober 1993, na[X.]h der die Pfli[X.]ht des Arztes zur ordnungsgemäßen Dokumentation (vgl. Rat-- 10 -

zel/[X.], Kommentar zur Musterberufsordnung der deuts[X.]hen Ärzte ([X.]), 3. Aufl., § 10 Rn. 4) au[X.]h die Dokumentation der Chargennummern von [X.] umfasse, weil dies Voraussetzung sei, Blutzubereitungen zum Empfänger später si[X.]her zurü[X.]kverfolgen zu können (AIDS-Fors[X.]hung [[X.]] 1994, 39, 41). Anhaltspunkte dafür, daß eine sol[X.]he Dokumentationspfli[X.]ht 1985 no[X.]h ni[X.]ht bestanden hätte, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h und von der Revision au[X.]h ni[X.]ht dargelegt. Die Revision meint, Rü[X.]kfragen bei der [X.] und Vortrag hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]-Kontaminierung von [X.]-Produkten seien der Klägerin au[X.]h ohne die Chargennummern mögli[X.]h gewesen. Deswegen müsse der Grundsatz [X.], daß keine Partei gehalten sei, dem Gegner für seinen [X.] das [X.] zu vers[X.]haffen, über das er ni[X.]ht s[X.]hon von si[X.]h aus verfüge (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 1958 - [X.]/57 - [X.], 961, 962; Urteil vom 11. Juni 1990 - [X.] - [X.], 1254, 1255). Das geht fehl. Ungea[X.]htet der Frage, ob es der Klägerin zumutbar und mögli[X.]h gewesen wäre, ohne Eingren-zung auf eine bestimmte Charge von der [X.] Informationen über Fälle von [X.]-Infizierung in allen Chargen von 1984 zu erlangen, hätte sie ihren Vortrag dur[X.]h Anfrage ohne die Chargennummer ni[X.]ht ausrei[X.]hend substantiieren [X.]. Ohne Zuordnung zu einer bestimmten Charge ist nämli[X.]h der Vortrag, daß 1984 bei [X.] infizierte [X.]-Produkte im Umlauf waren, ni[X.]ht geeignet, die primär der Klägerin obliegende Darlegungslast zur Kontaminierung des bei ih-rem Ehemann verwendeten [X.]es zu erfüllen. Für einen substantiierten Vortrag au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]-Kontaminierung benötigte die Klägerin die Chargennummer, zu deren Offenbarung der [X.] - wie ausgeführt - pro-zeßre[X.]htli[X.]h verpfli[X.]htet war. - 11 -

Der Meinung der Revision, au[X.]h die Angabe der Chargennummer hätte der Klägerin keine näheren Angaben über die Spender ermögli[X.]ht, da wegen der Poolung der [X.] bei der Herstellung des [X.] die Spenderda-ten bereits ni[X.]ht ermittelbar gewesen seien und zumindest wegen der [X.] von Krankenunterlagen die Spenderdaten ni[X.]ht mehr zur Verfügung gestanden hätten, vermag der Senat ni[X.]ht zu folgen. Zwar ist es ri[X.]htig, daß die [X.] des § 138 Abs. 2, 3 ZPO ni[X.]ht dazu dient, der Klägerin über Beweiss[X.]hwierigkeiten hinwegzuhelfen, die sie au[X.]h gehabt hätte, wäre der [X.] seiner sekundären Darlegungslast na[X.]h-gekommen. Der [X.] hat jedo[X.]h die Chargennummer ni[X.]ht vorgetragen, die für eine Darlegung der Kontaminierung seitens der Klägerin erforderli[X.]h gewesen wäre. Die Angabe von Spenderdaten war dagegen ni[X.]ht zwingend erforderli[X.]h, um den Na[X.]hweis der Kontaminierung einer Charge zu ermögli-[X.]hen. [X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat - von der Revision unbeanstandet - fest-gestellt, daß aufgrund des bei der Erstvorstellung des Ehemanns der Klägerin in der Universitätsklinik F. im Jahre 1998 na[X.]hgewiesenen deutli[X.]hen Immun-defekts und des mäßiggradig erhöhten [X.]sloads ein länger zurü[X.]kliegender Infektionszeitpunkt von etwa zehn Jahren sehr wahrs[X.]heinli[X.]h ist und deshalb für M. andere Infektionsquellen als die 1985 verabrei[X.]hten [X.]e aus-s[X.]heiden. Der hierna[X.]h vom Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei bejahte An-s[X.]heinsbeweis wird dur[X.]h die Ausführungen der Revision zu einem anderen mögli[X.]hen Infektionsweg ni[X.]ht ers[X.]hüttert. Hierzu hätte es der konkreten Dar-legung einer anderen Infektionsquelle, ni[X.]ht nur einer theoretis[X.]h mögli[X.]hen anderen Ursa[X.]he bedurft (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1997 - [X.] ZR 51/96 - [X.], 835, 836; [X.] 11, 227, 230 f.). Daß au[X.]h das verabrei[X.]hte [X.] kontaminiert gewesen sein konnte, läßt die Haftung des [X.]n we-- 12 -

gen der Verabrei[X.]hung von kontaminiertem [X.] ni[X.]ht entfallen. Soweit die Revision eine Infektionsmögli[X.]hkeit bei der Notarztbehandlung behauptet, fehlt es an jegli[X.]hem Vortrag dazu, aufgrund wel[X.]her tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkte es hier zu einer [X.]-Infektion gekommen sein könnte. 3. Ohne Fehler hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h eine Pfli[X.]ht der Ärzte des [X.]n bejaht, den Ehemann der Klägerin angesi[X.]hts der zahlrei[X.]hen Blut-transfusionen auf die Mögli[X.]hkeit einer [X.]-Infektion hinzuweisen und zu ei-nem [X.] zu raten (na[X.]hträgli[X.]he Si[X.]herungsaufklärung), was ihnen anläß-li[X.]h seiner weiteren Krankenhausaufenthalte uns[X.]hwer mögli[X.]h gewesen wäre. a) Eine Aufklärungspfli[X.]ht über die Gefahren der Verabrei[X.]hung von [X.]en entspri[X.]ht den vom erkennenden Senat bereits früher aufgestell-ten Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Bluttransfusionen (vgl. [X.] 116, 379, 382 ff.). Die Aufklärungspfli[X.]ht setzte keine si[X.]here Kenntnis in Fa[X.]hkreisen da-von voraus, daß [X.]-Infektionen transfusionsassoziiert auftraten; angesi[X.]hts der erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigungen, die mit einer [X.]-Infektion/AIDS-Erkrankung einhergehen, genügte für das Entstehen einer Aufklärungspfli[X.]ht s[X.]hon die ernsthafte Mögli[X.]hkeit der Gefahr (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1995 - [X.] ZR 329/94 - [X.], 233). Daß 1985 die Mögli[X.]h-keit transfusionsassoziierter [X.]-Infektionen in Fa[X.]hkreisen ernsthaft (wenn au[X.]h "zurü[X.]khaltend") diskutiert wurde, zieht au[X.]h die Revision ni[X.]ht in Zweifel. Ist eine präoperative Aufklärung wegen der Notfallbehandlung oder Un-anspre[X.]hbarkeit des s[X.]hwer verunfallten Patienten - wie hier - ni[X.]ht mögli[X.]h, wandelt si[X.]h die Aufklärungsverpfli[X.]htung des Arztes gegenüber dem Patienten jedenfalls bei für den Patienten und dessen Kontaktpersonen lebensgefährli-- 13 -

[X.]hen Risiken zu einer Pfli[X.]ht zur alsbaldigen na[X.]hträgli[X.]hen [X.] und Si[X.]herungsaufklärung. Dies liegt in der in ständiger Re[X.]htspre-[X.]hung angenommenen Pfli[X.]ht von Ärzten und Krankenhausträgern begründet, die hö[X.]hstmögli[X.]he Sorgfalt anzuwenden, damit der Patient dur[X.]h eine Be-handlung ni[X.]ht ges[X.]hädigt wird. Im hier zu ents[X.]heidenden Fall kam die Pfli[X.]ht hinzu dafür Sorge zu tragen, daß si[X.]h eine gefährli[X.]he Infektion ni[X.]ht verbreitet (vgl. jetzt §§ 6, 7 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrank-heiten beim Mens[X.]hen - Infektionss[X.]hutzgesetz - vom 20. Juli 2000 - [X.]l. [X.] 1045 ff.; Senatsurteil vom 10. November 1970 - [X.] ZR 83/69 - VersR 1971, 227, 229; [X.] 126, 386, 388 ff.; s[X.]hon [X.] 1932 Nr. 1828; Deuts[X.]h, Re[X.]htsprobleme von AIDS, 1988, 15). b) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ist im vorliegenden Fall au[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidend, ob es eine standesre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung für Ärzte gab, die Empfänger von [X.]en na[X.]hträgli[X.]h zu ermitteln und sie zu einem Test zu bewegen. Der Ehemann der Klägerin war fortlaufend in Behandlung der [X.] des [X.]n, die bei den Folgebehandlungen im Besitz der vollständigen Krankenunterlagen waren und wußten, daß ihm im Krankenhaus des [X.]n zahlrei[X.]he [X.]e verabrei[X.]ht worden waren. Die Frage der Na[X.]hermitt-lung ehemaliger Empfänger stellte si[X.]h hier deshalb ni[X.]ht. [X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat entgegen der Rüge der Revision das [X.] ärztli[X.]her Ri[X.]htlinien zur Frage der Si[X.]herungsaufklärung gesehen und als ni[X.]ht erhebli[X.]h bewertet. Es ist unter Auswertung der Ausführungen des Sa[X.]h-verständigen und der von diesem ausgewerteten Literatur zu der Überzeugung gelangt, daß bereits im Jahre 1985 das Risiko einer transfusionsassoziierten [X.]-Übertragung bekannt war, und hat daraus den S[X.]hluß gezogen, unabhän-gig von der Existenz standesre[X.]htli[X.]her Ri[X.]htlinien sei der Patient über dieses - 14 -

Risiko zumindest na[X.]hträgli[X.]h zu informieren gewesen. Das ist aus Re[X.]hts-gründen ni[X.]ht zu beanstanden. Soweit die Revision unter Hinweis auf fehlende Ri[X.]htlinien zur Aufklä-rung und die vom Streithelfer eingerei[X.]hte Bekanntma[X.]hung des Bundesge-sundheitsamtes vom 6. Juni 1988 über die in Fa[X.]hkreisen no[X.]h 1988 beste-hende Unklarheit über die Si[X.]herheit hinsi[X.]htli[X.]h des Risikos einer [X.]-Infektion bei der Anwendung von Blut oder Blutkonserven das Ergebnis des Berufungsgeri[X.]htes angreift, setzt sie ihre Beweiswürdigung an die Stelle der des Berufungsgeri[X.]htes. Das ist ihr verwehrt (§ 559 Abs. 2 ZPO). Im übrigen hat der Sa[X.]hverständige hierzu ausgeführt, daß die von der Revision erwähnte Unklarheit ni[X.]ht den Übertragungsweg des [X.]-Erregers über die Transfusion, sondern die [X.]-Si[X.]herheit der [X.]e trotz entspre[X.]hender Testung betraf. Gegen die Pfli[X.]ht zur na[X.]hträgli[X.]hen Si[X.]herungsaufklärung spri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht das Fehlen von Ri[X.]htlinien, da die Formulierung von Ri[X.]htlinien notwen-digerweise dem tatsä[X.]hli[X.]hen Erkenntnisstand hinterherhinken muß (vgl. [X.], NJW 1997, 2455, 2456). Fehler des Berufungsgeri[X.]hts in der [X.] und widerspru[X.]hsfreien Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Verhandlungen und den Beweisergebnissen oder Verstöße gegen Denkgeset-ze oder Erfahrungssätze sind ni[X.]ht erkennbar. d) Das Berufungsgeri[X.]ht hat au[X.]h ni[X.]ht gegen § 412 Abs. 1 ZPO versto-ßen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte es die Ausführungen des Sa[X.]hverständigen [X.]. seiner Überzeugungsbildung zugrundelegen und war ni[X.]ht gehalten, ein weiteres Guta[X.]hten eines Unfall[X.]hirurgen oder Transfusi-onsmediziners einzuholen. Ermessensfehler des Berufungsgeri[X.]hts liegen ni[X.]ht vor. - 15 -

Die Einwendungen der Revision gegen die Sa[X.]hkunde des Sa[X.]hver-ständigen haben keinen Erfolg. Zwar ist der Sa[X.]hverständige selbst ni[X.]ht Arzt, sondern Diplom-Biologe; er verfügte aber aus seiner Tätigkeit im [X.], das als Na[X.]hfolger des Bundesgesund-heitsamts - der zentralen Anlaufstelle für das Problem der [X.]-Infektionen in den a[X.]htziger Jahren - dessen Aktenbestand verwaltet (vgl. § 2 Abs. 3 Gesetz über die Na[X.]hfolgeeinri[X.]htungen des [X.] vom 24. Juni 1994 - [X.]l. [X.] 1416), über die erforderli[X.]he Sa[X.]hkunde hinsi[X.]htli[X.]h der 1985 aufgrund der Veröffentli[X.]hungen des [X.] zur Verfügung stehenden Informationen über transfusionsassoziierte [X.]-Infektionen. Zu klä-ren war der allgemein bzw. in der Fa[X.]hpresse allen Ärzten zugängli[X.]he [X.] über derartige Infektionswege. Maßgebli[X.]h war ni[X.]ht die Si[X.]ht eines 1985 "in einem ländli[X.]hen Krankenhaus tätigen Unfall[X.]hirurgen", wie die Revision meint; ents[X.]heidend waren vielmehr die für Ärzte 1985 allgemein ge-gebenen Informationsmögli[X.]hkeiten, die der Sa[X.]hverständige dargestellt hat. Daß den Ärzten des [X.]n diese Informationsmögli[X.]hkeiten ni[X.]ht zur [X.] gestanden oder daß si[X.]h aus deren Informationsmögli[X.]hkeiten andere Erkenntnisse ergeben hätten, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h und wird von der Revision ni[X.]ht vorgetragen. Ebensowenig hat die Revision Vortrag vor dem Tatri[X.]hter dazu aufge-zeigt, daß ein Sa[X.]hverständiger für Unfall[X.]hirurgie oder Transfusionsmedizin über überlegene Fors[X.]hungsmittel oder neuere Erkenntnisse verfügt hätte, die das Berufungsgeri[X.]ht hätte in Anspru[X.]h nehmen müssen (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1980 - [X.] ZR 6/79 - [X.], 533 und vom 16. März 1999 - [X.] ZR 34/98 - [X.], 716, 717 f.). - 16 -

4. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht ferner ni[X.]ht nur den behandelten Patienten, sondern au[X.]h dessen zum Behandlungszeitpunkt no[X.]h ni[X.]ht be-kannten Ehepartner in den S[X.]hutzberei[X.]h der Pfli[X.]ht zur na[X.]hträgli[X.]hen Si[X.]he-rungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten [X.]-Infektion einbezogen. a) Die gegenteilige Auffassung - insbesondere der vom Streithelfer für den [X.]n geführten Revision - wird ni[X.]ht von der an si[X.]h zutreffenden Er-kenntnis getragen, daß es si[X.]h bei den Ersatzansprü[X.]hen Dritter im Rahmen der §§ 844, 845 [X.] um Ausnahmevors[X.]hriften handelt, deren Anwendungs-berei[X.]h regelmäßig ni[X.]ht auszudehnen ist. Der erkennende Senat hat bereits ausgeführt, daß es für den Anspru[X.]h aus § 823 Abs. 1 [X.] unerhebli[X.]h ist, daß der unmittelbare S[X.]haden des [X.] dur[X.]h die Verletzung einer anderen Person vermittelt worden ist (vgl. Senatsurteil [X.] 56, 163, 169). Der Grund-satz, daß für mittelbare S[X.]häden außerhalb der §§ 844, 845 [X.] deliktis[X.]h ni[X.]ht gehaftet wird, gilt nur für Vermögenss[X.]häden, die aus der Verletzung ei-nes Re[X.]htsguts des Primärges[X.]hädigten bei [X.] hervorgehen. Er bean-spru[X.]ht dagegen keine Geltung, wenn der Ges[X.]hädigte - wie hier - einen S[X.]ha-den erleidet, der in der Verletzung eines eigenen Re[X.]htsguts des § 823 Abs. 1 [X.] besteht und für den der S[X.]hädiger im Rahmen des Zure[X.]hnungszusam-menhanges zu haften hat (vgl. von Gerla[X.]h, Fests[X.]hrift für [X.], 1995, 147, 150). b) Soweit die Auffassung vertreten wird, es bedürfe einer personalen Sonderbeziehung um eine uferlose Ausweitung des Kreises der Ersatzbere[X.]h-tigten zu verhindern (vgl. [X.], [X.] 1994, 44), sind diese Erwä-gungen ersi[X.]htli[X.]h im Rahmen des S[X.]ho[X.]ks[X.]hadens, also eines psy[X.]his[X.]h vermittelten S[X.]hadens angestellt worden (vgl. RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., - 17 -

§ 823 Rn. 11; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 823 Rn. 27). Bei derartigen S[X.]hadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu bes[X.]hreiben, die den [X.] des Opfers als Beeinträ[X.]htigung der eigenen Integrität und ni[X.]ht als "normales" Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt empfinden. Dieser Gesi[X.]htspunkt hat keine Bere[X.]hti-gung in Fällen wie dem vorliegenden. Hier stehen im Vordergrund die beson-deren Gefahren einer Infektion mit [X.] ni[X.]ht nur für den primär Infizierten, son-dern - ähnli[X.]h wie bei einer Seu[X.]he wie Cholera - gerade au[X.]h für Dritte. [X.] wie in [X.] 114, 284 ff. nötigt die vorliegende Fallgestaltung ni[X.]ht zur Ent-s[X.]heidung der Frage, ob jeder Dritte in den S[X.]hutzberei[X.]h der Pfli[X.]ht zur na[X.]h-trägli[X.]hen Si[X.]herungsaufklärung fällt (vgl. [X.] 126, 386, 393; von Gerla[X.]h aaO 154; weitergehend [X.]/[X.], [X.], 13. Bearbeitung, § 823, Rn. [X.] f.). Jedenfalls der Ehepartner oder ein ständiger Lebensgefährte des Patienten muß in den S[X.]hutzberei[X.]h der Si[X.]herungsaufklärung einbezogen sein (vgl. Senatsurteil [X.] 114, 284, 290). Das ist vom haftungsre[X.]htli[X.]hen Zure[X.]hnungszusammenhang her geboten, zumal mit einer [X.]-Infektion Le-bensgefahr verbunden ist. Bei dieser Erkrankung trägt die [X.] in besonderem Maße Verantwortung dafür, eine Verbreitung der lebensgefährli-[X.]hen Infektion mögli[X.]hst zu verhindern. Hinzu kommt, daß die Ärzte des [X.] während einer der zahlrei[X.]hen stationären Na[X.]hbehandlungen mit ei-nem einfa[X.]hen Hinweis an den Ehemann der Klägerin diesen zu einem Test hätten veranlassen und so die Gefahr einer Verbreitung der Infektion uns[X.]hwer hätten verringern können. 5. Das Berufungsgeri[X.]ht ist - von der Revision ni[X.]ht beanstandet und ohne Re[X.]htsfehler - davon ausgegangen, daß im hier zu ents[X.]heidenden Fall der We[X.]hsel in der Trägers[X.]haft des Krankenhauses vom Streithelfer auf den [X.]n ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist. Die Frage bedarf deshalb keiner - 18 -

näheren Ausführungen, zumal der zweite Krankenhausaufenthalt des Ehe-manns der Klägerin zwar no[X.]h unter der Trägers[X.]haft des Streithelfers begann, aber erst unter der Trägers[X.]haft des [X.]n endete. 6. Das Berufungsgeri[X.]ht hat s[X.]hließli[X.]h eine Kürzung der Ansprü[X.]he der Klägerin na[X.]h den Grundsätzen der gestörten Gesamts[X.]huld im Ergebnis [X.] verneint. Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze vorliegend über-haupt eingreifen könnten, weil es - anders als in den bisher vom erkennenden Senat ents[X.]hiedenen Fällen - ni[X.]ht um ein sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hes Haf-tungsprivileg geht (vgl. Senatsurteile [X.] 61, 51, 55; vom 17. Februar 1987 - [X.] ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - [X.] ZR 434/01 - [X.], 1260, 1261 f.; vom 11. November 2003 - [X.] ZR 13/03 - [X.], 202; vom 14. Juni 2005 - [X.] ZR 25/04 - z.[X.].; vgl. allerdings au[X.]h [X.] vom 23. April 1985 - [X.] ZR 91/83 - [X.], 763). Die Anwen-dung dieser Grundsätze würde jedenfalls voraussetzen, daß zwis[X.]hen dem [X.]n und einem anderen S[X.]hädiger ein Gesamts[X.]huldverhältnis im Sinne von §§ 421, 840 Abs. 1 [X.] besteht. Hiervon kann na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts indes ni[X.]ht ausgegangen werden. Zwar müßte entgegen seiner Auffassung eine Haftung der [X.] ni[X.]ht an der [X.] s[X.]heitern, von der das Berufungsgeri[X.]ht selbst ausgegangen ist. Indessen fehlt es na[X.]h seinen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen an dem für die Annahme ei-nes Gesamts[X.]huldverhältnisses im Sinne des § 840 [X.] erforderli[X.]hen Ver-s[X.]hulden der [X.] bei der Herstellung des kontaminierten [X.]s. Erst die Erkennbarkeit eines Risikos kann Verpfli[X.]htungen des Herstellers im Sinne der Produktsi[X.]herung oder der Gefahrenabwehr auslösen. Eine ni[X.]ht bekannte Entwi[X.]klungsgefahr geht im Rahmen des § 823 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht zu Lasten des Herstellers, weil dieser ni[X.]ht für unbekannte Entwi[X.]klungsfehler haftet (vgl. Kullmann/[X.], Produzentenhaftung, [X.] 1526, [X.] zu [X.]; Ku[X.]hinke - 19 -

in: Fests[X.]hrift für Laufke, 1971, [X.]; vgl. [X.], [X.] 1994, 419 ff. zur Produzentenhaftung bei Herstellung von [X.]). Bei dieser Sa[X.]hlage kann ei-ne Vers[X.]huldenshaftung für [X.]infektionen dur[X.]h [X.]e erst einsetzen, wenn der [X.] erkennbar war und Mögli[X.]hkeiten zu seiner Abtötung gegeben waren (vgl. Deuts[X.]h, [X.], 905, 908; Reinelt, [X.], 565, 571). Das Berufungsgeri[X.]ht hat hierzu revisionsre[X.]htli[X.]h bindend festgestellt, daß hinrei[X.]hend si[X.]here Testverfahren zur Feststellung des [X.] erst im [X.] 1985 zur Verfügung standen. Daß die [X.] das 1985 bei der Herstellung von - 20 -

[X.] verwandte Pasteurisierungsverfahren s[X.]hon 1984 hätte anwenden müs-sen, kann hierna[X.]h ni[X.]ht angenommen werden. Die Revision legt au[X.]h ni[X.]ht dar, daß das Berufungsgeri[X.]ht insoweit re[X.]htsfehlerhaft Vortrag des [X.]n oder des Streithelfers zum Vers[X.]hulden der [X.] übergangen hätte. [X.]
[X.] [X.]

Pauge

[X.]

Meta

VI ZR 179/04

14.06.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2005, Az. VI ZR 179/04 (REWIS RS 2005, 3124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3124

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