Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. 4 StR 244/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3020

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[X.] vom 3. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit a) folgende Gegenstände eingezogen worden sind: - 24 Packungen Viagra, 4 Blister Viagra, - 16 Packungen Cialis, - 1 defekter Revolver [X.] mit Munition, - 1 Bajonett mit Scheide, - 1 Tüte mit Munition (Knall und Gas) und

[X.], - 1 Multipics ([X.]), - 1 Hartschalenkoffer, b) ein Geldbetrag in Höhe von 2.880 Euro für verfallen erklärt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, we-gen Geldfälschung und wegen unerlaubten Besitzes einer Vorderschaftrepe-tierflinte, bei der der [X.] durch einen Pistolengriff ersetzt ist, in Tatein-heit mit unerlaubtem Besitz zweier halbautomatischer Kurzwaffen, unerlaubtem Besitz von Munition und mit unerlaubtem Besitz eines Schlagrings zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es in der ausweislich der Sitzungsniederschrift verkündeten Urteilsformel, die insoweit in die [X.] nicht übernommen worden ist, eine umfangreiche [X.] getroffen und einen Geldbetrag in Höhe von 2.880 Euro für verfallen erklärt. 1 Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat zu den Anordnungen über die Einziehung und den Verfall in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Hinsichtlich der in der [X.] genannten Gegenstände kann die im Übrigen rechtsfehlerfrei auf § 33 Abs. 2 BtMG, § 54 Abs. 1 [X.], § 150 Abs. 2 StGB bzw. auf § 74 Abs. 1 StGB gestützte [X.] aus folgenden Gründen nicht bestehen bleiben: 3 Hinsichtlich der in der Urteilsformel aufgeführten Arzneimittel (24 Pa-ckungen Viagra, 4 Blister Viagra und 16 Packungen Cialis) lassen die Urteils-gründe eine revisionsrechtliche Überprüfung der [X.] nicht 4 - 4 - zu, weil zu den Arzneimitteln keine Feststellungen getroffen worden sind. [X.] gilt für die Einziehung des [X.]es "Multipics" und eines Hart-schalenkoffers. Soweit ein defekter Revolver [X.] mit Munition, ein Bajonett mit Scheide sowie eine Tüte mit Munition (Knall und Gas) und [X.] eingezogen worden sind, lässt sich den bisherigen Feststellungen weder entnehmen, dass einer der vorgenannten Gegenstände sich auf einen der abgeurteilten tatein-heitlichen Verstöße gegen das Waffengesetz, wie für die Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 [X.] erforderlich, bezieht oder durch einen dieser Verstöße her-vorgebracht oder zur Begehung oder Vorbereitung der Straftat gebraucht [X.] oder bestimmt gewesen ist. Bei dem defekten Revolver [X.] dürfte es sich um eine [X.] bzw. Reizstoffwaffe handeln. Deren Erwerb und Besitz ist aber ebenso wie der Erwerb und Besitz von Munition für eine solche Waffe erlaubnisfrei (vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 [X.] Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1. 3 und 1. 4). Ein Bajonett ist zwar ein tragbarer Gegenstand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a [X.] und damit eine Waffe im Sinne dieses Gesetzes, nicht aber eine verbotene Waffe im Sinne des § 2 Abs. 3 [X.] i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1. 5 2. Die Verfallsanordnung kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat zur Begründung der auf §§ 73, 73 a StGB gestützten Anord-nung lediglich ausgeführt, angesichts der finanziellen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass es sich bei dem bei dem Angeklagten sichergestellten [X.] in Höhe von 2.800 Euro um durch [X.] er-langtes "Dealgeld" gehandelt habe, das auch für weitere Geschäfte habe [X.] werden sollen. Damit sind weder die Voraussetzungen des Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 StGB noch die des Verfalls des Wertersatzes gemäß § 73 a StGB 6 - 5 - belegt. Die Anordnung des Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 StGB käme nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem beim Angeklagten sichergestellten Bargeld um solches handelt, das aus einem der abgeurteilten [X.] stammt. Dafür lässt sich den bisherigen Feststellungen nichts entnehmen. [X.] wenig lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass der Angeklagte überhaupt Erlöse in dieser Höhe aus den abgeurteilten Betäubungsmittelge-schäften erzielt hat, der Verfall des aus den Geschäften erlangten Geldes [X.] nicht möglich ist, weil dieses Geld nicht mehr vorhanden ist, so dass die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes gemäß § 73 a StGB angeordnet wer-den kann. Soweit das [X.] davon ausgeht, dass es sich bei dem sicher-gestellten Bargeldbetrag um sogenanntes Kaufgeld handelte, das "auch für wei-tere Geschäfte eingesetzt werden sollte", käme zwar eine Einziehung nach § 74 StGB in Betracht, jedoch nur dann, wenn der sichergestellte Geldbetrag zur Durchführung weiterer [X.] "bestimmt" war und diese Geschäfte wiederum Gegenstand der Anklage sind (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1, Tatmittel 1 und 2). Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer [X.] und Entscheidung. - 6 - Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass vorrangig zu klären ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von [X.] gegeben sind, weil dann für die Anordnung eines erweiterten Verfalls nach § 73 d StGB kein Raum ist (vgl. [X.], 75; StraFo 2004, 283). 7 Tepperwien Kuckein Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 244/08

03.07.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. 4 StR 244/08 (REWIS RS 2008, 3020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3020

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