Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2007, Az. 2 StR 360/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1959

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[X.] vom 19. September 2007 in der Strafsache gegen 1. 2.

wegen zu 1. unerlaubten Besitzes einer verbotenen Schusswaffe u. a. zu 2. unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 19. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 29. März 2007 a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklag-ten [X.]betrifft, b) soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen [X.] mit Ausnahme der Einziehung eines Revolvers "[X.]", [X.]. 6 mm Nr. nebst fünf Schuss Munition, eines [X.], eines Spring- und Fallmessers und eines [X.]s, beidseitig geschliffen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.] wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen unerlaubten Be-sitzes einer Vorderschaftrepertierflinte, bei der der [X.] durch einen Pis-tolengriff ersetzt ist, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomati-1 - 3 - schen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten [X.]hat es wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Gegenstandes, der nach seiner Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt ist, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Spring- und Fallmessers und in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Faust-messers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat das [X.] zur Bewährung ausgesetzt. [X.] richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge und mit [X.]. Während die Verfahrensrügen aus den Gründen der [X.] vom 9. August 2007 unzulässig bzw. un-begründet sind, haben die Revisionen auf die Sachrüge den aus dem [X.] ersichtlichen Erfolg. 1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen [X.] Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe wird von den [X.] nicht getragen. Nach den Urteilsfeststellungen [X.] f. wurden im [X.] in der [X.] unter anderem eine mit fünf Patronen geladene Pumpgun Marke [X.] und eine einschüssige Vorderladerpistole der Marke "[X.]" gefunden. Die Vorderladerpistole "[X.]" ist keine halbautomati-sche Kurzwaffe, wie das [X.] in der rechtlichen Würdigung [X.] auch selbst erkannt hat. Erwerb und Besitz dieser Schusswaffe sind nach [X.] 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 zum Waffengesetz erlaubnisfrei, le-diglich das Führen ist nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a [X.] in Verbindung mit [X.] 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 erlaubnispflichtig. Aus den Urteilsfest-stellungen ist weder zu entnehmen, dass der Angeklagte [X.]diese Schuss-waffe geführt hat, noch dass sich unter den anderen im Vereinsheim in der [X.]straße gefundenen Waffen eine halbautomatische Kurzwaffe befunden hat. 2 - 4 - [X.] einer halbautomatischen Kurzwaffe führt wegen der Tateinheit zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten [X.] insgesamt und damit auch zur Aufhe-bung der diesen Angeklagten betreffenden Einziehungsanordnung. 3 2. Die umfangreiche Einziehungsanordnung des Urteils hält nur teilweise rechtlicher Nachprüfung stand. Hinsichtlich der Griffschalen für eine Pistole der Marke "[X.]" erschließt sich aus dem Urteil nicht, welchem Straftatbestand des Waffengesetzes der Besitz dieser Gegenstände unterfällt. Die Einziehung um-fasst auch Waffen und Gegenstände, die in den Urteilsfeststellungen keine Er-wähnung finden. Der [X.] kann deshalb nicht überprüfen, ob insoweit die Ein-ziehungsvoraussetzungen des § 54 [X.] in Verbindung mit § 74 StGB vorlie-gen. Dies gilt nicht für die in der Wohnung des Angeklagten [X.] gefunde-nen Waffen und Gegenstände, wegen deren Besitzes dieser Angeklagte verur-teilt worden ist, also den Revolver "[X.]", das Würgegerät "[X.]", das Spring- und Fallmesser und das [X.] ([X.]). [X.]

Meta

2 StR 360/07

19.09.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2007, Az. 2 StR 360/07 (REWIS RS 2007, 1959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1959

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