Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2013, Az. 4 StR 187/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4600

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Gegenstand

Straßenverkehrsgefährdung und Rauschgiftbeförderung zu Handelszwecken: Konkrete Gefährdung und Drohen eines bedeutenden Schadens; Konkurrenzen; Führen einer Pumpgun


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]) vom 21. Dezember 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er im Fall II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, im [X.], im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls und im Ausspruch über die Einziehung.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe sowie Munition und in weiterer Tateinheit mit einem Verstoß gegen das [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner wurde bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind, ein sichergestellter Geldbetrag in Höhe von 3.330 Euro verfallen ist und verschiedene Betäubungsmittel und Tabletten sowie eine Vorderschaft-Repetierflinte nebst Munition eingezogen werden. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Die Verurteilung in den Fällen [X.] und [X.] 4 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.

3

1. Nach den Feststellungen überquerte der Angeklagte mit einem Pkw [X.] in [X.] ([X.]) aus der     Straße kommend die in diesem Bereich vierspurige   Straße, ohne die Geschwindigkeit zu verringern und die Vorfahrt zu beachten. Aufgrund dessen mussten die Lenker von zwei sich auf der bevorrechtigten   Straße von links annähernden Pkw [X.] durchführen, um mit dem von dem Angeklagten geführten Pkw nicht zu kollidieren. Einer der beiden Pkw war ein ziviles Dienstfahrzeug der Polizei, das mit zwei Beamten besetzt war. Der Angeklagte war aufgrund zuvor konsumierten Kokains nicht mehr fahrtüchtig. Dies hätte er erkennen können und müssen. Ihm war bekannt, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte und das von ihm geführte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert war (Fall [X.] der Urteilsgründe).

4

Der Angeklagte verwahrte in dem von ihm gelenkten Pkw 308,1 Gramm „cannabishaltige Substanzen“ mit einem THC-Anteil von 13,5 Gramm und 25 Gramm „Amphetamin“ mit einer Wirkstoffmenge von 0,2 Gramm Amphetaminbase, um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dabei führte er in einer Sporttasche auf der Rückbank des Pkw eine funktionstüchtige und schussbereite so genannte Pumpgun der Marke [X.], [X.], Kaliber 20/76 mit gekürztem Lauf und [X.] und 44 Schrotpatronen im Kaliber 2070 bei sich, ohne über die für die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über diese Gegenstände erforderliche Berechtigung zu verfügen. Eine Patrone befand sich im Lauf (Patronenlager) der „Pumpgun“ und vier weitere Patronen in deren Magazin. In der Sporttasche verwahrte der Angeklagte außerdem zwei [X.] mit jeweils 100 Tabletten, die die Bezeichnung „Androlic“ trugen und einen Wirkstoffanteil von 9.921 mg Oxymetholon aufwiesen. Diese Tabletten wollte der Angeklagte selbst konsumieren, um eine sportliche Leistungssteigerung zu erzielen ([X.] 4 der Urteilsgründe). Ferner führte der Angeklagte in seiner Hosentasche ([X.] und 12) insgesamt 3.330 Euro bei sich, die aus dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln stammten (UA 23 f.).

5

Das [X.] hat die Taten im Fall [X.] der Urteilsgründe als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (§§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§§ 1, 6 Abs. 1 [X.]) und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) und im [X.] 4 der Urteilsgründe als „unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe“ (§§ 1, 3, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe (§ 51 Abs. 1 [X.] i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2), unerlaubtem Besitz von Munition (§ 52 Abs. 3 Nr. 2b [X.] i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1) und einem Verstoß gegen das [X.] (§ 95 Abs. 1 Nr. 2b [X.] i.V.m. Nr. I.1.a) der Anlage zur [X.]) gewertet. Beide Taten stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, weil allein die Gleichzeitigkeit zweier Handlungen noch keine Tateinheit begründen könne (UA 19).

6

2. Die Verurteilung im Fall [X.] der Urteilsgründe war aufzuheben, weil die Feststellungen die für einen Schuldspruch nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB erforderliche Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert nicht belegen.

7

Für die Annahme, dass Leib oder Leben der Insassen des [X.] oder des anderen die   Straße befahrenden Pkw konkret gefährdet waren, fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, weil sich das Urteil weder zu den gefahrenen Geschwindigkeiten, noch zu der Intensität der [X.] verhält (vgl. [X.], Beschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 61707, NStZ-RR 2008, 289). Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert bejahen zu können, hätte es bestimmter Angaben zum Wert der gefährdeten Fahrzeuge und zur Höhe des drohenden Schadens (berechnet anhand der am Marktwert zu messenden Wertminderung) bedurft ([X.], Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 24510, [X.], 215, 216; Beschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 61707, NStZ-RR 2008, 289).

8

3. Die Verurteilung im [X.] 4 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil sich aus den getroffenen Feststellungen nicht ergibt, dass es sich bei der sichergestellten „Pumpgun“ um eine verbotene Waffe gemäß § 51 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 [X.] Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 gehandelt hat.

9

Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 ([X.]) zu § 2 Abs. 3 [X.] unterfällt der Umgang mit einer Vorderschaftrepetierflinte nur dann § 51 Abs. 1 [X.], wenn anstelle des [X.]s ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die [X.] in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt. Damit wollte der Gesetzgeber nur solche [X.] verbieten, die so verändert (eingekürzt) sind, dass sie verdeckt geführt und im Nahbereich eingesetzt werden können, wodurch sie sich für kriminelle Verwendungen besonders eignen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 28. Januar 2008, BT-Drucks. 167717, S. 25; [X.] in [X.]/[X.]/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 2 [X.] Rn. 6b; [X.]/Runkel, Waffenrecht, 55. Aktualisierung Okt. 2008, § 2 [X.] Rn. 56a). Die Urteilsgründe bezeichnen die von dem Angeklagten mitgeführte Vorderschaftrepetierflinte lediglich nach Marke, Modell und Kaliber. Außerdem wird mitgeteilt, dass Lauf und [X.] gekürzt sind ([X.]. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich lediglich, dass es sich hierbei um nachträgliche Veränderungen handelt ([X.]). Ob diese Veränderungen dazu geführt haben, dass eines der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 der [X.] angeführten äußeren Merkmale erfüllt ist, kann den Urteilsgründen dagegen nicht entnommen werden. Die Bezeichnung als „Pumpgun“ vermag diese Angaben nicht zu ersetzen, da es sich hierbei nur um einen umgangssprachlichen Namen für [X.] handelt, der nichts über die hier maßgeblichen weiteren Eigenschaften aussagt (vgl. [X.]/Runkel, Waffenrecht, 55. Aktualisierung Okt. 2008, § 2 [X.] Rn. 56; [X.]/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl., Rn. 274; Busche, Waffenrecht, 7. Aufl., S. 88).

Sollte der neue Tatrichter Feststellungen treffen können, die belegen, dass der Angeklagte in dem von ihm geführten Pkw eine Vorderschaftrepetierflinte verwahrt hat, die eine der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 ([X.]) zu § 2 Abs. 3 [X.] benannten Voraussetzungen erfüllt, wird er auch zu prüfen haben, ob anstelle einer Verurteilung wegen Besitzes einer verbotenen Waffe eine solche wegen Führens einer verbotenen Waffe nach § 51 Abs. 1 [X.] in Betracht kommt.

4. Schließlich halten auch die Erwägungen, mit denen das [X.] die Annahme einer Tatmehrheit (§ 53 StGB) zwischen den zueinander in Tateinheit stehenden Verstößen gegen § 315c Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und § 6 [X.] (Fall [X.] der Urteilsgründe) einerseits und § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 51 Abs. 1 [X.], § 52 Abs. 3 Nr. 2b [X.] und § 95 Abs. 1 Nr. 2b [X.] ([X.] 4 der Urteilsgründe) andererseits begründet hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Zwar vermögen – was das [X.] nicht verkannt hat – ein einheitliches Motiv, eine Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen oder eine Mittel-Zweck-Verknüpfung eine Tateinheit nicht zu begründen ([X.], Urteil vom 21. Oktober 1999 – 4 StR 7899, [X.], 85; Beschluss vom 25. November 1997 – 5 StR 52696, [X.]St 43, 317, 319 mwN). Mehrere strafbare Gesetzesverstöße stehen aber zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB), wenn die jeweiligen Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind. Begeht ein Täter, der Rauschgift zu Handelszwecken in einem Pkw befördert ([X.], [X.] vom Lieferanten zum Depot, Fahrt zu Abnehmern etc.) durch das Führen des [X.] weitere Gesetzesverstöße, so stehen diese nach den genannten Grundsätzen zu dem in der Beförderung liegenden Betäubungsmittelhandel im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). Denn ihr Tatbestand wird durch dieselbe Ausführungshandlung verwirklicht (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 StR 20911, [X.], 250 zu § 24a Abs. 2 StVG und § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 3 StR 53308, [X.]R StVG § 24a Abs. 2 Konkurrenzen 1 zu § 24a Abs. 2 StVG und § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; offengelassen in [X.], Beschluss vom 5. März 2009 – 3 StR 56608, [X.], 705 Rn. 8; [X.], StGB, 60. Aufl., § 316 Rn. 57; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 29 BtMG Rn. 1210).

Nach den Feststellungen waren die im Fahrzeug des Angeklagten verwahrten Betäubungsmittel für den gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen. Das bei ihm sichergestellte Bargeld stammte aus dem Handeltreiben mit diesem Rauschgift und wurde deshalb nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB und nicht nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB für verfallen erklärt. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte vor seiner Kontrolle bereits Rauschgift verkauft hatte und es sich bei den sichergestellten Betäubungsmitteln nur um den Rest einer größeren zum Teil bereits verkauften Menge handelte. Unter diesen Umständen hätte erörtert werden müssen, ob die dem Angeklagten unter [X.] der Urteilsgründe angelasteten Gesetzesverletzungen bei einer Fahrt begangen wurden, die dem Transport des im Pkw befindlichen Rauschgifts zu Handelszwecken (etwa zu weiteren Abnehmern oder ins Depot) diente und deshalb Tateinheit mit dem Betäubungsmittelhandel und den weiteren unter [X.] 4 ausgeurteilten Delikten anzunehmen ist.

[X.]

Die aufgezeigten Mängel zwingen zur Aufhebung der für sich genommen rechtlich nicht zu beanstandenden tateinheitlichen Verurteilungen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Fahrens ohne Versicherungsschutz im Fall [X.] der Urteilsgründe und wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels (zur Tenorierung vgl. [X.], Beschluss vom 21. September 2006 – 3 StR 32306), unerlaubten Besitzes von Munition und Besitzes von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken (zur Tenorierung vgl. [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 7. Aufl., § 95 [X.] Rn. 70) im [X.] 4 der Urteilsgründe (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 1997 – 4 StR 64296, NStZ 1997, 276).

Die Aufhebung des Schuldspruchs für die Taten zu [X.] und [X.] 4 zieht neben der Aufhebung der Gesamtstrafe auch die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, der Verfallsanordnung und der [X.] nach sich, weil diese Entscheidungen an die Verurteilung wegen der Tat unter [X.] 4 der Urteilsgründe anknüpfen.

[X.]                               Roggenbuck                               [X.]

                           Mutzbauer                                    [X.]

Meta

4 StR 187/13

02.07.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 21. Dezember 2012, Az: 8 KLs 563 Js 10830/12 (10/12), Urteil

§ 2 Abs 3 Anl 2 Abschn 1 Nr 1.2.1.2 WaffG, § 51 Abs 1 Anl 2 Abschn 1 Nr 1.2.1.2 WaffG, § 52 StGB, § 53 StGB, § 315c Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB, § 29 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2013, Az. 4 StR 187/13 (REWIS RS 2013, 4600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4600

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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