Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2010, Az. 3 StR 53/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8816

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[X.] vom 2. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. September 2009 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte an-statt des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe des [X.] Führens einer Schusswaffe schuldig ist; b) aufgehoben, soweit das [X.] folgende Gegenstände eingezogen hat: eine Dose Reizgas, einen Brillenaufsatz, ein Paar Kfz-Kennzeichen , zwei schwarze Sturmhauben sowie einen Signaldetektor. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Verabredung zu einer [X.] schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Be-sitz einer halbautomatischen Kurzwaffe (Fall II. 3. der Urteilsgründe) und wegen 1 - 3 - unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe (Fall II. 2. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und vier Monaten verurteilt und mehrere Gegenstände eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte nicht wegen [X.] Besitzes sondern wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe straf-bar gemacht, weil er den [X.] [X.] in seinem Pkw außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums mit sich führte (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4. [X.]). Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Jedoch ist die [X.] hinsichtlich mehrerer Gegenstände aufzuheben. Zutreffend hat das [X.] im Fall II. 3. der Urteilsgründe zwar die Einziehung der Pistole [X.] mit sieben Schuss Munition, die bei dem spätestens Anfang November 2008 verabredeten Banküberfall verwendet werden sollte, auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Diese Vorschrift ermöglicht jedoch nicht die Einziehung der Gegenstände, die vor dieser Tat bei der [X.] vom 17. Oktober 2008 sichergestellt worden waren. Den Urteilsfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass die für einen Banküberfall typischen Tatmittel - wie es § 74 StGB voraussetzt (Fischer, StGB 57. Aufl. § 74 Rdn. 4, 6 m. w. N.) - bei der im Fall II. 3. der Urteilsgründe abgeurteilten Tat eingesetzt werden soll-ten; denn einen bereits am 17. Oktober 2008 hinreichend konkret verabredeten Banküberfall hat das [X.] nicht festgestellt. Eine Einziehung der gestoh-lenen Kfz-Kennzeichen nach § 74 StGB wäre im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht gekommen, weil sie nicht im Eigentum des Angeklagten standen (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB). 3 - 4 - Der [X.] [X.] mit neun Patronen Munition sowie die ebenfalls außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums geführte [X.] unterliegen als Beziehungsgegenstände gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) und b), § 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 [X.] der Einziehung. Für die Einziehung der weiteren Gegenstände (Reizgas, Brillenaufsatz, Kfz-Kennzeichen, Sturmhauben, Signaldetektor) fehlt es hinge-gen an einer Rechtsgrundlage. 4 [X.] Pfister von [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 53/10

02.03.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2010, Az. 3 StR 53/10 (REWIS RS 2010, 8816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8816

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