§ 150 StGB

Einziehung

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 28. September 2023 02:20

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.7.2023 I Nr. 203
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

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