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PDF anzeigen [X.] vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. April 2009, soweit es ihn [X.], a) im Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe dahin [X.], dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von [X.] schuldig ist, b) im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls von [X.] dahin berichtigt, dass ein Geldbetrag in Höhe von 11.740,00 • für verfallen erklärt wird, c) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3 der Urteils-gründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten "wegen unerlaubtem Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln (Cannabis) in nicht geringer Menge in zwei Fällen und unerlaubten Besitzes einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 des [X.] genannten [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah-ren verurteilt, verschiedene Gegenstände eingezogen und einen Geldbetrag in Höhe von 27.000 • als Wertersatz für verfallen erklärt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, der die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Revisionsangriff ausgenommen hat. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. 1 1. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 21. August 2009 zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Angeklagte durch den Besitz des [X.] Kaliber 44 Magnum sowie von 68 Patronen scharfer Munition nicht nach § 52 Abs. 1 [X.], sondern nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buch-stabe a in Tateinheit mit § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b [X.] strafbar gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 [X.] selbst ab. Dem steht § 265 [X.] nicht entgegen, da der [X.] sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte [X.] können. 2 2. Im Blick auf den gegen den Angeklagten [X.]angeordneten Verfall des Wertersatzes gemäß § 73 a StGB hat der Senat ein offensichtliches Teno-rierungsversehen korrigiert. Nach den Ausführungen in den Urteilsgründen ([X.]) wollte die [X.] den Wertersatzverfall nach § 73 c StGB auf den Be-trag von 11.740,00 • begrenzen. In den Tenor hat sie jedoch - ersichtlich ver-3 - 4 - sehentlich - die für den Fall II. 1 der Urteilsgründe ermittelten Bruttoeinnahmen in Höhe von 27.000,00 • aufgenommen. Der Senat hat die Urteilsformel ent-sprechend berichtigt. 3. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 3 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der in diesem Fall verhängten [X.] sowie der Gesamtstrafe nach sich. Die zugrunde liegenden Feststellungen sind von [X.] nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Die neu zur Entscheidung berufene [X.] ist nicht gehindert, ergänzen-de, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen. Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob die Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2006 mit den hier verhängten [X.]n gesamtstrafenfähig ist; insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.]s in der Antragsschrift. 4 - 5 - 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 5 [X.] Fischer Roggenbuck Cierniak [X.]
Meta
11.11.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2009, Az. 2 StR 369/09 (REWIS RS 2009, 640)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 640
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 184/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 244/08 (Bundesgerichtshof)
2 StR 409/11 (Bundesgerichtshof)
Unerlaubter Waffenbesitz: Konkurrenz bei gleichzeitigem Besitz von Waffen und Munition oder von waffenrechtlich verbotenen Gegenständen
4 StR 187/13 (Bundesgerichtshof)
2 StR 67/10 (Bundesgerichtshof)
Besitz von Betäubungsmitteln: Wertersatzverfall oder Einziehung des Wertersatzes
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