Bundesfinanzhof, EuGH-Vorlage vom 22.12.2011, Az. III R 32/05

3. Senat | REWIS RS 2011, 86

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Gegenstand

EuGH-Vorlage zum Anspruch auf Differenzkindergeld für Grenzgänger


Leitsatz

Dem EuGH wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er der Gewährung von (Differenz-)Kindergeld durch einen Wohnmitgliedstaat in den Fällen entgegensteht, in denen ein Kindergeldberechtigter --ebenso wie der andere Elternteil-- in der Schweiz als Grenzgänger einer nichtselbständigen Beschäftigung nachgeht und dort Familienleistungen für seine im Wohnmitgliedstaat lebenden Kinder bezieht, die geringer sind als das im Wohnmitgliedstaat vorgesehene Kindergeld?

Tatbestand

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für sein Kind Anspruch auf sog. [X.] hat.

2

Der Kläger wohnt zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern in der [X.] ([X.]). Beide Ehegatten sind in der [X.] ([X.]) [X.] beschäftigt. Der Kläger erhielt in [X.] Kindergeld. Nachdem die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) davon erfahren hatte, dass der Kläger für seine Töchter eine Kinder- bzw. Ausbildungszulage von monatlich jeweils 190 [X.] (sfr) nach dem Recht des [X.] bezog, hob sie die Festsetzung durch Bescheid vom 23. März 2004 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab Juni 2002 auf und forderte einen Betrag von 5.544 € zurück. Zur Begründung verwies sie auf Art. 13 Abs. 1 der ab 1. Juni 2002 auch im Verhältnis zur [X.] anzuwendenden Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern ([X.] 1408/71), in ihrer durch die Verordnung ([X.]) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ([X.]), geändert durch die Verordnung ([X.]) Nr. 647/2005 des [X.] und des Rates vom 13. April 2005 ([X.]). Hiernach bestehe nur im Beschäftigungsland ein Anspruch auf Familienleistungen.

3

Das Finanzgericht wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab, mit welcher der Kläger die Gewährung von Kindergeld in Höhe der Differenz zwischen dem [X.] Kindergeld von jeweils monatlich 154 € und der in der [X.] bezogenen Kinder- bzw. Ausbildungszulage von 190 sfr begehrte. Es war der Ansicht, nach dem Abkommen zwischen der Europäischen [X.] und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der [X.]erischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 ([X.] 2001, 810) --Freizügigkeitsabkommen-- werde die [X.] im Hinblick auf die [X.] 1408/71 und die Verordnung ([X.]) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der [X.] 1408/71 ([X.] 574/72) in ihrer durch die [X.] geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die [X.], so behandelt, als wäre sie Mitgliedstaat der [X.] ([X.]). Ein Anspruch des [X.] auf (Teil-) Kindergeld sei durch Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der [X.] 1408/71 ausgeschlossen.

4

Zur Begründung der Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor, aufgrund des Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der [X.] 574/72 sei [X.] zu zahlen, wenn nur ein Ehegatte in der [X.] beschäftigt sei, nicht aber, wenn --wie im [X.] beide dort arbeiteten. Ein sachlicher Grund für eine solche Differenzierung sei nicht ersichtlich.

5

Das Revisionsverfahren wurde durch Beschluss vom 11. Oktober 2006 nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt bis zur Entscheidung des [X.] ([X.]) über die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1863/06 und 2 BvR 1864/06 gegen die Senatsurteile vom 24. März 2006 [X.] ([X.], 551, [X.], 369) und [X.] ([X.], 1639). Die beiden Entscheidungen, in denen ein Anspruch auf [X.] verneint worden war, waren zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen. Das [X.] verband die Beschwerden durch Beschluss vom 24. August 2009 zur gemeinsamen Entscheidung und nahm sie nicht zur Entscheidung an.

Entscheidungsgründe

6

II. Der Senat setzt das Revisionsverfahren nach § 121 Satz 1, § 74 FGO aus und legt dem [X.] ([X.]) gemäß Art. 267 Satz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] die im Leitsatz bezeichnete Frage zur Vorabentscheidung vor.

7

1. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der für den streitigen Zeitraum maßgebenden [X.] 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, vorbehaltlich der --hier nicht einschlägigen-- Art. 14c und 14f der [X.] 1408/71 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staats, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt (Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der [X.] 1408/71). Ziel der [X.] 1408/71 ist die Koordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit. Für Arbeitnehmer und Selbständige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern, soll jeweils das System der [X.] Sicherheit nur eines Mitgliedstaats gelten, so dass eine Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen vermieden werden. Zahl und Reichwerte der Fälle, in denen ein Arbeitnehmer oder Selbständiger als Ausnahme von der allgemeinen Regel gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt, sind so klein wie möglich zu halten (Erwägungsgründe Nr. 8 und 9 der [X.] 1408/71).

8

a) Der [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Person, die nach den Art. 13 ff. der [X.] 1408/71 den Rechtsvorschriften eines ausländischen Mitgliedstaats unterliegt, auch dann keinen Anspruch auf [X.] Kindergeld hat, wenn sie an sich die Voraussetzungen der §§ 62 ff. [X.] erfüllt (vgl. Nachweise im Vorabentscheidungsersuchen des Senats zum [X.] vom 21. Oktober 2010 [X.], [X.], 183, [X.], 360). Auch der [X.] hat den Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer, für den die [X.] 1408/71 gilt, nur den Rechtsvorschriften eines Staats unterliegt, in den Urteilen vom 20. Mai 2008 [X.]/06, [X.] ([X.]. 2008, [X.]) und vom 14. Oktober 2010 [X.]/09, [X.] (Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht -[X.]- 2011, 86) erwähnt. Die Rechtssache [X.] betrifft einen Fall, in dem eine in [X.] wohnende Kindergeldberechtigte (Frau [X.]), die für ihre dort lebenden volljährigen Kinder zunächst Kindergeld bezog, in [X.] eine nichtselbständige Tätigkeit aufnahm und dort keinen Anspruch auf Familienleistungen für ihre Kinder hatte, weil diese die nach [X.] Recht vorgesehene Altersgrenze überschritten. Der [X.] war der Ansicht, dass Frau [X.] hinsichtlich des Anspruchs auf Familienleistungen grundsätzlich den [X.] Rechtsvorschriften unterliege. Das Gemeinschaftsrecht verpflichte [X.] nicht, Frau [X.] Kindergeld zu gewähren. Jedoch sei daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der [X.] 1408/71 "im Licht" des Art. 42 des Vertrages zur Gründung der [X.] auszulegen sei, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erleichtern solle und u.a. impliziere, dass Wanderarbeiter nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der [X.] Sicherheit verlören oder geringere Leistungen erhielten, weil sie das ihnen vom [X.] verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hätten (vgl. Rechtssache [X.] in [X.]. 2008, [X.] Rdnr. 29). Der [X.] solle nicht daran gehindert werden, in einem derartigen Fall nach seinem Recht Familienbeihilfen zu gewähren.

9

b) Wäre das Ausschließlichkeitsprinzip des Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der [X.] 1408/71 weiterhin anzuwenden, so hätte der Kläger des vorliegenden Verfahrens keinen Anspruch in [X.] auf (Differenz-)Kindergeld. Ein Anspruch auf Familienleistungen bestünde nur nach dem Recht des [X.]. Wären allerdings die Ausführungen des [X.] im Urteil [X.] in [X.]. 2008, [X.] dahin zu verstehen, dass in jedem Fall, in dem ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht und eine Beschäftigung in einem ausländischen Mitgliedstaat aufnimmt, dieser insgesamt keine geringeren Familienleistungen erhalten darf als vor seiner Grenzgängertätigkeit, dann käme die Leistung von [X.] in Betracht. Dies widerspräche allerdings dem Prinzip der Ausschließlichkeit, das auch nach Ansicht des [X.] seine Bedeutung nicht verloren hat (vgl. Rechtssache [X.] in [X.]. 2008, [X.] Rdnr. 17, und Rechtssache [X.] in [X.] 2011, 86 Rdnr. 40).

c) Der [X.] hat im Urteil vom 7. Juni 2005 [X.]/03, [X.] und [X.] ([X.]. 2005, [X.]. 49) und in der Rechtssache [X.] in [X.] 2011, 86 Rdnr. 42 ausgeführt, dass Art. 73 der [X.] 1408/71, in dem das Beschäftigungslandprinzip normiert ist, keine absolute Regel darstelle. Vorschriften wie die Art. 13 und 73 der [X.] 1408/71 seien bei einer Kumulierung von Ansprüchen gegenüber dem [X.] und gegenüber dem Beschäftigungsstaat den [X.] der [X.] 1408/71 und der [X.] 574/72 "gegenüberzustellen" (vgl. Rechtssache [X.] in [X.] 2011, 86 Rdnr. 43). Diese Ausführungen legen die Annahme nahe, dass nach Ansicht des [X.] die Antikumulierungsvorschrift des Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der [X.] 574/72, der unter den dort näher geregelten Voraussetzungen das Ruhen eines Anspruchs auf Familienleistungen in einem Mitgliedstaat in Höhe der in dem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Leistungen anordnet, auch in Fällen anwendbar ist, in denen die Ansprüche nur einer (einzigen) Person kumulieren und somit nicht nur die Fälle betrifft, in denen ein Arbeitnehmer oder Selbständiger einen Anspruch auf Familienleistungen im Beschäftigungsland hat und einer anderen Person, insbesondere dem anderen Elternteil, ein solcher Anspruch im Wohnmitgliedstaat zusteht.

2. Das [X.] hat in einem Verfahren über eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes einen Anspruch auf in [X.] zu gewährendes [X.] in einem Fall verneint, in dem ein [X.], der mit seiner Familie in [X.] wohnte, in [X.] als Arbeitnehmer beschäftigt war und dort Familienleistungen für seine in [X.] lebenden Kinder bezog (Beschluss vom 8. Juni 2004  2 BvL 5/00, [X.]E 110, 412, [X.], 2570). In dem Verfahren ging es um die Verfassungskonformität des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 [X.]. Nach dieser Vorschrift ist in [X.] kein Kindergeld für ein Kind zu gewähren, für das im Ausland Leistungen gezahlt werden, die dem Kindergeld vergleichbar sind. In dem Zeitraum, über den das [X.] zu entscheiden hatte, war § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] im Verhältnis zur [X.] von Bedeutung. Um zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschrift zu gelangen, musste sich das [X.] mit der Frage befassen, ob dem Kläger des Verfahrens ein Anspruch auf [X.] aufgrund der Vorschriften in den [X.] 1408/71 und Nr. 574/72 zustand.

Das [X.] verneinte dies. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Freizügigkeitsabkommen regele, dass die [X.] im Hinblick auf die [X.] 1408/71 und die [X.] 574/72 so zu behandeln sei, als wäre sie Mitgliedstaat. Auch die kantonalen Zulagen seien in den Geltungsbereich dieses Abkommens einbezogen. Innerhalb der [X.] gelte in Bezug auf das Kindergeld für den Grenzgänger selbst uneingeschränkt das Beschäftigungslandprinzip. Der Grenzgänger habe keinen Anspruch auf [X.] im Wohnland. Solche Ansprüche auf [X.] stünden dagegen anderen Personen zu, die für dasselbe Kind aufgrund des Wohnsitzes kindergeldberechtigt seien. Durch die [X.] 1408/71 und die Durchführungsverordnung Nr. 574/72 werde der [X.] einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nach dem Prinzip der grundsätzlichen Anwendung der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats gelöst. So regele Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der [X.] 1408/71, dass alle Personen, die von dieser Verordnung erfasst würden, den Rechtsvorschriften ausschließlich eines Mitgliedstaats unterlägen (Ausschließlichkeitsprinzip), so dass die Kumulierung anwendbarer Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergäben, vermieden würden. Die Frage, welcher Mitgliedstaat zuständig sei, richte sich nach dem Beschäftigungslandprinzip. So gelte gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der [X.] 1408/71 für Personen, welche in dem Gebiet eines Mitgliedstaats tätig seien und dort in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis stünden, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz stets das Recht des Tätigkeitsstaats. Die Art. 13 ff. der [X.] 1408/71 enthielten ein geschlossenes System von Kollisionsnormen. Dieses nehme dem nationalen Gesetzgeber die Befugnis, Geltungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen seiner Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterlägen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalteten. [X.] ein [X.] Grenzgänger den Rechtsvorschriften eines anderen [X.]-Mitgliedstaats, sei nach diesem Grundsatz in [X.] weder Kindergeld noch [X.] zu zahlen. Die Vorschrift des Art. 76 der [X.] 1408/71 betreffe nur Fälle, in denen verschiedene Ansprüche aufgrund einer Beschäftigung kumulierten. Beschäftigte, die allein in einem Land tätig seien, erhielten wegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der [X.] 1408/71 auch nur in diesem Land Familienleistungen wegen Beschäftigung. Sie unterlägen im Hinblick auf die Familienleistungen nicht den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten. Auch aus Art. 10 der [X.] 574/72, der Vorschriften enthalte für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige unter anderem für den Fall, in dem der Erwerb eines Anspruchs nicht von einer Beschäftigung abhänge, ergebe sich kein Anspruch auf [X.]. Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der [X.] 574/72 regele, dass der Anspruch auf Leistungen eines Mitgliedstaats, der nicht von einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Versicherung abhängig sei, ausgesetzt werde, wenn und soweit Familienleistungen gleichzeitig allein aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach den Art. 73 f., Art. 77 f. der [X.] 1408/71 geschuldet würden. Auch danach bestehe für einen Grenzgänger selbst kein Anspruch auf [X.] im Wohnland, denn er unterliege gemäß dem vorrangigen Grundsatz des Art. 13 der [X.] 1408/71 allein den Vorschriften des [X.]. Vielmehr regele Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der [X.] 574/72 nur den Fall, dass ein Anspruchsberechtigter einen Anspruch in seinem Beschäftigungsland habe, während ein anderer Anspruchsberechtigter (insbesondere der andere Elternteil) für denselben Familienangehörigen einen Anspruch in dem Wohnland der Familie habe.

3. Die in dem Beschluss des [X.] in [X.]E 110, 412, [X.], 2570 aufgestellten Rechtsgrundsätze könnten auf den Streitfall zu übertragen sein. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das [X.] binden dessen Entscheidungen die Verfassungsorgane des [X.] und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden in [X.].

Meta

III R 32/05

22.12.2011

Bundesfinanzhof 3. Senat

EuGH-Vorlage

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. Mai 2005, Az: 2 K 365/04, Urteil

Art 267 AEUV, Art 42 EG, Art 13 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 73 EWGV 1408/71, Art 10 EWGV 574/72, § 62 EStG 2002, § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 65 Abs 2 EStG 2002, Art 13 Abs 2 Buchst a EWGV 1408/71

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, EuGH-Vorlage vom 22.12.2011, Az. III R 32/05 (REWIS RS 2011, 86)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 86

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