Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.07.2012, Az. III R 97/08

3. Senat | REWIS RS 2012, 4225

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Minderung des Anspruchs auf deutsches (Differenz-)Kinder-geld um eine Schweizer Familienzulage - Begriff der Familienleistung


Leitsatz

Die an Bedienstete das Kantons Thurgau gezahlte Familienzulage ist eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. u Ziff. i i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der VO Nr. 1408/71 . Sie mindert nach der gemeinschaftsrechtlichen Kollisionsregel des Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 574/72 den Anspruch auf deutsches (Differenz-)Kindergeld.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) lebt in [X.]. [X.]r ist arbeitslos und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.] --Alg II--). [X.]r ist der Vater des im November 2003 geborenen [X.], der im Haushalt seiner [X.]utter ([X.]) ebenfalls in [X.] lebt. [X.] ist seit Januar 2006 in der [X.], im [X.], an verschiedenen Schulen beschäftigt und bei der [X.]ischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sozialversichert. Nach den Bescheinigungen und Lohnabrechnungen ihrer [X.] Arbeitgeber erhielt [X.] ab Januar 2006 Kinder- und Familienzulagen in wechselnder Höhe.

2

[X.]inen von [X.] gestellten Antrag auf [X.] ([X.] lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) bestandskräftig ab.

3

Aufgrund eines im Februar 2004 gestellten Kindergeldantrags erhielt der Kläger ab Geburt von [X.] zunächst ungekürzt und später [X.] ([X.]. Nach Vorlage der zur Überprüfung des zu zahlenden Kindergeldes angeforderten Lohnabrechnungen der [X.] hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für Januar 2006 teilweise sowie ab Februar 2006 ganz auf und forderte überzahltes Kindergeld in Höhe von 1.114,44 € zurück. Zur Begründung stellte die Familienkasse darauf ab, die in der [X.] gezahlten Zulagen seien höher als das [X.] Kindergeld. Zu diesem [X.]rgebnis gelangte die Familienkasse, weil ihrer Ansicht nach nicht nur die Kinderzulage, sondern auch die Familienzulage auf den Anspruch des [X.] anzurechnen waren.

4

Der [X.]inspruch blieb erfolglos. Die Klage, mit der der Kläger Kindergeld ab Januar 2006 in Höhe der Differenz zur [X.] Kinderzulage begehrte, hatte insoweit [X.]rfolg, als das Finanzgericht ([X.]) die Familienkasse zur erneuten Bescheidung verpflichtete. Zur Begründung des in [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte 2009, 853 veröffentlichten Urteils stellte das [X.] im Wesentlichen darauf ab, dass es sich bei der streitigen [X.] als bei der [X.] nicht um eine von dem [X.] geschuldete "Familienleistung" i.S. des Art. 1 Buchst. u Ziff. i der Verordnung ([X.]WG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern ([X.] 1408/71), in der durch die Verordnung ([X.]G) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 ([X.] 118/97) geänderten und aktualisierten Fassung, diese wiederum geändert durch die Verordnung ([X.]G) Nr. 647/2005 des [X.]uropäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 ([X.] 647/2005), handele. Diese sei als freiwillige kinderbezogene Arbeitgeberleistung Teil der Besoldung und werde nicht als staatliche Leistung der Allgemeinheit gezahlt. Der Kindergeldanspruch des [X.] ruhe somit nur in Höhe der Differenz zur Kinderzulage des Kantons Thurgau.

5

[X.]it der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts. [X.]ntgegen den Ausführungen im [X.]-Urteil sei die vom [X.] gezahlte Familienzulage eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h i.V.m. Art. 1 Buchst. u der [X.] 1408/71 und als solche von einem in [X.] zu gewährenden Differenzkindergeld abzuziehen.

6

Die Familienkasse beantragt, das [X.]-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

Die Beteiligten sind mit einer [X.]ntscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Entscheidungsgründe

9

II. [X.]ie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]O). [X.]ntgegen der Auffassung des [X.] ist auch die [X.] Familienzulage auf das Kindergeld für [X.] anzurechnen.

1. [X.]er im Streitzeitraum in [X.] wohnhafte Kläger erfüllte unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 des [X.]inkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung ([X.]StG) für seinen ebenfalls in [X.] lebendenden Sohn [X.].

2. Nach den --den Senat gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O-- bindenden Feststellungen des [X.] bezog die in der [X.] im [X.] erwerbstätige [X.] ab Januar 2006 nach dortigem kantonalem Recht zunächst eine Familienzulage und ab Februar 2006 zudem monatlich eine Kinderzulage. Grundlage für die Gewährung der Zulagen sind § 11 Abs. 1 der Verordnung des [X.] über die [X.]esoldung der Lehrkräfte vom 18. November 1998, § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18 und 19 der Verordnung des [X.] über die [X.]esoldung des Staatspersonals ([X.]) vom 18. November 1998 sowie die maßgeblichen Vorschriften im Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen vom 29. September 1986.

a) [X.]as [X.] ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG, der die Anrechnung von im Ausland gewährten, dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen regelt, im Streitfall durch Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 574/72 des Rates vom 21. [X.]ärz 1972 über die [X.]urchführung der [X.] 1408/71 ([X.] 574/72) in der durch die [X.] 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, diese wiederum geändert durch die [X.] 647/2005, verdrängt wird.

aa) In welchem Umfang Leistungen eines anderen [X.]itgliedstaats als dem, in dem der Anspruchsberechtigte und seine Familie wohnen, für dasselbe Kind auf das [X.] Kindergeld anzurechnen sind, richtet sich auch im Verhältnis zwischen [X.] und der [X.] seit 1. Juni 2002 --dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der [X.] und ihren [X.]itgliedstaaten einerseits und der [X.]erischen [X.]idgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ([X.] 2001, 810, [X.] 2002, 1692)-- ausschließlich nach den [X.] des Gemeinschaftsrechts in der [X.] 1408/71 und der [X.] 574/72. Ist der Kindergeldanspruch im [X.] des Kindes --wie hier im Falle des [X.]s [X.]-- nicht von der Ausübung einer [X.]rwerbstätigkeit abhängig, ist nicht Art. 76 der [X.] 1408/71, sondern Art. 10 der [X.] 574/72 anzuwenden.

bb) Unerheblich für die Anwendung der Antikumulierungsvorschrift des Art. 10 der [X.] 574/72 ist, ob der Kläger als der nach [X.]m Recht Kindergeldberechtigte die Voraussetzungen des Anhangs I Teil I [X.]uchst. [X.] (ab 2007 [X.]uchst. [X.]) der [X.] 1408/71 erfüllt. Ausreichend ist vielmehr, dass [X.] in der [X.] eine Tätigkeit als "Arbeitnehmer" i.S. von Art. 1 [X.]uchst. a der [X.] 1408/71 ausübt bzw. dass [X.] "Familienangehöriger" der in der [X.] tätigen [X.] i.S. von Art. 1 [X.]uchst. f Ziff. i der [X.] 1408/71 ist und damit sowohl [X.] als auch [X.] in den persönlichen Anwendungsbereich der [X.] 1408/71 fallen (vgl. Urteile des Gerichtshofs der [X.]uropäischen Union --[X.]uGH-- vom 14. Oktober 2010 [X.]/09, [X.], [X.]. 2010, [X.] Rdnr. 38; vom 4. Juli 1985 [X.], [X.], [X.]. 1985, [X.]. 15).

cc) [X.]a der Kläger --als derjenige, der im [X.] des Kindes einen Anspruch auf Familienleistungen hat-- in [X.] nach den Feststellungen des [X.] im Streitzeitraum arbeitslos war und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ([X.]) bezog, ist Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. a der [X.] 574/72 einschlägig.

Insbesondere ist nicht der --grundsätzlich vorrangige-- Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. b Ziff. i der [X.] 574/72 anzuwenden. [X.]enn nach dem [X.]eschluss Nr. 207 vom 7. April 2006 der Verwaltungskommission der [X.]en für die [X.] Sicherheit der Wanderarbeitnehmer 2006/442/[X.]G zur Auslegung des Art. 76 und des Art. 79 Abs. 3 [X.] 1408/71 sowie des Art. 10 Abs. 1 [X.] 574/72 bezüglich des Zusammentreffens von Familienleistungen oder –beihilfen (Amtsblatt der [X.]uropäischen Union 2006 Nr. L 175, S. 83) wird eine [X.]erufstätigkeit i.S. des Art. 10 Abs. 1 der [X.] 574/72 bei einer vorübergehenden Unterbrechung der [X.]rwerbstätigkeit wegen Arbeitslosigkeit nur ausgeübt, solange ein Arbeitsentgelt oder andere Leistungen als Renten im Zusammenhang mit diesem Versicherungsfall zu zahlen sind (vgl. Nr. 2 [X.]uchst. b Ziff. i des Verwaltungskommissionsbeschlusses Nr. 207). [X.]ies ist bei dem von dem Kläger bezogenen [X.] nicht der Fall. [X.]enn bei diesem handelt es sich um besondere beitragsunabhängige Geldleistungen i.S. der Art. 4 Abs. 2a und Art. 10a der [X.] 1408/71, nicht jedoch um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. g der [X.] 1408/71 (vgl. Anhang II A Teil [X.] (ab 2007 [X.]uchst. [X.]) der [X.] 1408/71). [X.]angels [X.]ezug zu einer früheren [X.]rwerbstätigkeit hat das [X.] keine an den bisherigen Verdienst anknüpfende [X.]ntgeltersatzfunktion (vgl. auch Urteil des [X.] vom 18. Januar 2011 [X.] 4 AS 14/10 R, [X.]SG[X.] 107, 206).

dd) Nach Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. a der [X.] 574/72 ruht der Anspruch auf Familienleistungen im [X.] bis zur Höhe der während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des [X.]eschäftigungslandes oder nach Art. 73 ff. der [X.] 1408/71 geschuldeten Leistungen. Hieraus ergibt sich, dass die Leistungen, die in einem anderen als dem [X.]itgliedstaat, in dem das Kind wohnt, entweder allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder u.a. nach Art. 73 der [X.] 1408/71 geschuldet werden, den nach den Rechtsvorschriften des [X.]itgliedstaats, in dem dieses Kind wohnt, geschuldeten Leistungen vorgehen, so dass diese ausgesetzt werden (vgl. [X.]uGH-Urteil [X.] in [X.]. 2010, [X.] Rdnr. 48).

b) [X.]ntgegen der Ansicht des [X.] ist nicht nur die [X.] Kinderzulage, sondern auch die [X.] Familienzulage eine Familienleistung, die den Kindergeldanspruch des Klägers mindert.

aa) Familienleistungen werden in Art. 1 [X.]uchst. u Ziff. i der [X.] 1408/71 definiert als alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von [X.] im Rahmen der in Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. h der [X.] 1408/71 genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, mit Ausnahme von Geburts- oder Adoptionsbeihilfen. Nach Art. 4 Abs. 1 der [X.] 1408/71 fallen in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung alle Rechtsvorschriften über Zweige der [X.]n Sicherheit, welche die in Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a bis h der [X.] 1408/71 aufgeführten Leistungsarten betreffen. [X.]azu gehören die in [X.]uchst. h aufgeführten Familienleistungen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]uGH hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der [X.] 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, im Wesentlichen von den grundlegenden [X.]erkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der [X.]n Sicherheit eingestuft wird. [X.]ine Leistung kann deshalb dann als Leistung der [X.]n Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den [X.]mpfängern unabhängig von jeder auf [X.]rmessensausübung beruhenden [X.]inzelfallbeurteilung der persönlichen [X.]edürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der [X.] 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (z.[X.]. [X.]uGH-Urteile vom 16. Juli 1992 C-78/91, [X.], [X.]. 1992, [X.]. 14 und 15; vom 10. Oktober 1996 [X.]/94 und [X.], [X.] und [X.], [X.]. 1996, [X.] [X.]. 17 und 18; vom 15. [X.]ärz 2001 [X.]/99, [X.], [X.]. 2001, [X.] Rdnr. 28).

"Familienleistungen" sollen dabei dazu dienen, Arbeitnehmer mit [X.] dadurch sozial zu unterstützen, dass sich die Allgemeinheit an diesen Lasten beteiligt (vgl. [X.]uGH-Urteile [X.] in [X.]. 1985, [X.]. 14; [X.] in [X.]. 2001, [X.] Rdnr. 38). [X.]er Ausdruck "Ausgleich von [X.]" in Art. 1 [X.]uchst. u Ziff. i der [X.] 1408/71 erfasst folglich einen staatlichen [X.]eitrag zum Familienbudget, der die Kosten des Unterhalts von Kindern verringern soll ([X.]uGH-Urteile [X.] in [X.]. 2001, [X.] Rdnr. 41; vom 7. November 2002 [X.]/00, [X.], [X.]. 2002, [X.] Rdnr. 25). Wie der [X.]itgliedstaat die Leistung rechtstechnisch ausgestaltet, ist unerheblich ([X.]uGH-Urteil [X.] in [X.]. 2001, [X.] Rdnr. 46).

bb) [X.]ei Anwendung dieser Grundsätze fällt auch die streitige [X.] Familienzulage unter die [X.] 1408/71, da sie aufgrund von Rechtsvorschriften über Zweige der [X.]n Sicherheit gewährt wird, die Familienleistungen betreffen.

(1) [X.]avon, dass es sich bei der [X.] Familienzulage um eine Leistung der [X.]n Sicherheit handelt, ist auch das [X.] ausgegangen.

(2) [X.]ie [X.] Familienzulage dient jedoch auch dazu, die [X.] i.S. von Art. 1 [X.]uchst. u Ziff. i der [X.] 1408/71 auszugleichen. Unerheblich ist, dass es sich insoweit nach [X.] um einen Teil der [X.]esoldung handelt, da die Rechtsnatur einer Leistung nach nationalem Recht für die Frage, ob die Leistung in den sachlichen Geltungsbereich der [X.] 1408/71 fällt, ohne [X.]elang ist (vgl. [X.]uGH-Urteile [X.] in [X.]. 1992, [X.]. 14; [X.] und [X.] in [X.]. 1996, [X.] Rdnr. 17). [X.]ass eine Leistung dem nationalen Familienrecht zuzurechnen ist, ist folglich für die [X.]eurteilung ihrer grundlegenden [X.]erkmale nicht entscheidend ([X.]uGH-Urteil [X.] in [X.]. 2001, [X.] Rdnr. 37). [X.]ie systematische [X.]inordnung im [X.] Rechtsbuch ist ohne [X.]elang.

[X.]ntscheidend ist vielmehr, dass der [X.] des [X.] die Familienzulage als Unterstützung für familiäre Lasten und damit als Zusatz zur Kinderzulage ansieht (vgl. Seiten 26 und 4 der Protokolle des [X.] vom 16. und 30. August 2006, betreffend die Änderung der [X.]; www.parlament.tg.ch). Auch wenn es sich um einen [X.]esoldungsbestandteil handelt, führt die Zahlung gleichwohl unmittelbar zu einer Verbesserung der Liquidität des Familienbudgets und damit des Lebensstandards der Familie. [X.]ieser durch Abmilderung der finanziellen [X.]elastung gegebene enge Zusammenhang (vgl. hierzu [X.]uGH-Urteil [X.] in [X.]. 2002, [X.] Rdnr. 26) zwischen den [X.] eines [X.] und der [X.] Familienzulage ist ausreichend.

cc) [X.]ie [X.]inholung einer Vorabentscheidung des [X.]uGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.]uropäischen Union zur Auslegung des [X.]egriffs "Familienleistung" ist nicht erforderlich. Zu dem [X.]egriff "Familienleistung" besteht bereits eine gesicherte Rechtsprechung des [X.]uGH (Senatsurteil vom 17. April 2008 III R 36/05, [X.]FH[X.] 221, 50, [X.]St[X.]l II 2009, 921, unter II.4.). [X.]s bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die [X.] Familienzulage die vom [X.]uGH vorgegebenen Kriterien erfüllt.

3. [X.]amit kann die Frage dahinstehen, ob der Anspruch des Klägers wegen § 64 Abs. 2 Satz 1 [X.]StG auch deshalb zu verneinen ist, weil [X.] nach den --den Senat gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O-- bindenden Feststellungen des [X.] in den Haushalt der [X.] aufgenommen ist und diese im Hinblick auf die Fortentwicklung der Rechtsprechung des [X.]uGH (vgl. insbesondere Urteile vom 20. [X.]ai 2008 [X.]/06, [X.]osmann, [X.]. 2008, [X.]; vom 12. Juni 2012 [X.]/10, [X.], [X.]StR[X.] 2012, 999) trotz ihres Anspruchs auf Familienleistungen nach dem Recht des [X.] gleichwohl im [X.] [X.] möglicherweise ebenfalls anspruchsberechtigt ist (vgl. auch das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 22. [X.]ezember 2011 III R 32/05, [X.]FH[X.] 236, 131).

4. [X.]ie Familienkasse war nach § 70 Abs. 2 [X.]StG und § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung ([X.]) dazu berechtigt, die Kindergeldfestsetzung rückwirkend für Januar 2006 teilweise und ab Februar 2006 in vollem Umfang aufzuheben. [X.]ie Rückforderung des zu viel gezahlten Kindergeldes (§ 37 Abs. 2 [X.]) ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Meta

III R 97/08

26.07.2012

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 20. November 2008, Az: 3 K 2540/07, Urteil

§ 65 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, Art 1 Buchst u Ziff i EWGV 1408/71, Art 4 Abs 1 Buchst h EWGV 1408/71, Art 10 Abs 1 Buchst a EWGV 574/72, Art 76 EWGV 1408/71, Art 10 Abs 1 Buchst b Ziff i EWGV 1408/71

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.07.2012, Az. III R 97/08 (REWIS RS 2012, 4225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4225

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III R 32/05 (Bundesfinanzhof)

EuGH-Vorlage zum Anspruch auf Differenzkindergeld für Grenzgänger


XI R 10/13 (Bundesfinanzhof)

Polnische Zulage für Alleinerziehende als anzurechnende Familienleistung bei der Gewährung von (Differenz-) Kindergeld


III R 40/09 (Bundesfinanzhof)

(EuGH-Vorlage zur Anrechnung belgischer Familienleistungen - Anwendung von Art. 76 Abs. 1 der VO Nr. …


V R 38/11 (Bundesfinanzhof)

Kindergeldanspruch einer Grenzgängerin


III R 76/10 (Bundesfinanzhof)

(Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig tätigen Architekten, der vorübergehend noch in Griechenland rentenversichert war - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.