Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.10.2021, Az. XI R 10/21

11. Senat | REWIS RS 2021, 1724

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Gegenstand

Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit


Leitsatz

Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion (hier: Hängeseilbrücke) kann dann in Betracht kommen, wenn die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung (hier: Parkraumbewirtschaftung) stehen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23.02.2021 - 3 K 1311/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen einer Ortsgemeinde im Zusammenhang mit dem Betrieb von [X.] im räumlichen Zusammenhang mit einer ebenfalls neu errichteten Hängeseilbrücke als Touristenattraktion (Brücke).

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Ortsgemeinde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. In ihren Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2013 bis 2016 (Streitjahre) erklärte sie zunächst nur Umsätze [X.] und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

3

Im April 2010 fasste der Gemeinderat der Ortsgemeinde einen Grundsatzbeschluss zum Bau einer Brücke als Touristenattraktion. Die Klägerin gab eine Machbarkeitsstudie in Auftrag. Mit der Brücke sollte der Tourismus in der Ortsgemeinde und deren Umgebung gefördert werden. Mit Antrag vom 20.09.2013 ersuchte die Klägerin um Fördermittel aus dem [X.] (ELER) zur Förderung des ländlichen Raumes (Antrag auf Förderung von Maßnahmen im Programm [X.]). Am 22.12.2014 stellte sie einen Bauantrag.

4

In der Gemeinderatssitzung vom xx.xx.2015 informierte der Ortsbürgermeister die Gemeinderatsmitglieder, dass mittlerweile eine Bewilligung des ersten [X.]-Antrages zur "Machbarkeitsstudie und Sicherungsmaßnahmen Besucherzentrum" sowie "Herstellen eines [X.]es" vorliege. Der Gemeinderat fasste den Beschluss, einen Besucherparkplatz zu bauen. Nach der Beschlussvorlage der Verbandsgemeindeverwaltung sollte der Parkplatz dem geplanten Besucherzentrum, welches auf dem gleichen Grundstück errichtet werden sollte, dienen. Den Parkplatz könnten die Besucher der geplanten Brücke nutzen. Nicht zuletzt solle "wildes Parken" innerhalb der Ortslage vermieden werden, um die Beeinträchtigung der Einwohnerinnen und Einwohner möglichst gering zu halten.

5

Im Mai 2015 wurde mit dem Bau der Brücke begonnen und diese innerhalb eines halben Jahres fertiggestellt. In einem Schreiben vom xx.xx.2015 an die [X.] und Dienstleistungsdirektion sah der Rechnungshof die "Gesamtfinanzierung" der Brücke als nicht "gesichert" an. Die Touristenattraktion stelle keine notwendige und wichtige Verbindung zwischen touristischen Zielen dar.

6

Am xx.xx.2015 gab der Ortsbürgermeister in der Gemeinderatssitzung einen Rückblick auf das Eröffnungswochenende. Danach habe "insbesondere der große Ansturm der Autofahrer am letzten Wochenende" der Klägerin "die Schwachstellen gezeigt". "Obwohl" die Klägerin "über fast 450 Parkplätze" verfüge, sei sie "überrannt" worden. "Gleichzeitig" sei der "[X.] deutlich stärker genutzt" worden, "dort allerdings" könne die Klägerin "keine Gebühr erheben". Wenn die Klägerin "die Besucher und diejenigen, die im Ort falsch geparkt haben, abgefangen und auf einen gebührenpflichtigen Platz geleitet hätte, wäre die Einnahme sicherlich deutlich höher ausgefallen". Man habe "übrigens dennoch" bis zum Vorabend "6.000 € an Parkgebühren eingenommen".

7

In der Gemeinderatssitzung am [X.] beschloss der Gemeinderat, "wegen hohen Bedarfs den [X.]–geförderten [X.] künftig als gebührenpflichtigen Parkplatz zu nutzen und falls erforderlich, die gewährten Fördermittel zurückzuerstatten". In der Gemeinderatssitzung am [X.] beschloss der Gemeinderat eine Gebührenordnung über Parkgebühren. Die "Gebührenordnung vom [X.] über die Festsetzung von Parkgebühren für die Ortsgemeinde ..." wurde am [X.] im [X.] veröffentlicht und trat am 01.06.2016 in Kraft.

8

In der Gemeinderatssitzung vom [X.] beschloss der Gemeinderat die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten, da "durch die vielfältigen Aktivitäten der Gemeinde (...) eine Umsatzbesteuerung der Einnahmen und Ausgaben abzusehen" sei. Dies betreffe "vor allem die Einnahmen der Parkplätze, die sich ohne Gegenrechnung der in den Investitionen [enthaltenen] Umsatzsteuer um 19 % reduzieren würden". Für diese "Gegenrechnung" sei "ein Aufarbeiten aller Ausgaben und Einnahmen der letzten drei Jahre, die in Bezug [zu der Brücke]" stünden, "erforderlich, damit eine Umsatzsteuererklärung erstellt werden" könne.

9

Am 22.08.2017 reichte die Klägerin berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2015 und die Umsatzsteuererklärung 2016 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --[X.]--) ein und machte den Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen im Zusammenhang mit dem Bau der Brücke, insbesondere aus den Bau– und Planungskosten der Brücke selbst, sowie teilweise aus den Baukosten für ein Besucherzentrum und Kosten für die Erstellung und den Betrieb einer Internetseite geltend. Umsätze mit Parkgebühren erklärte die Klägerin erstmalig im Streitjahr 2015. Die Umsatzsteuererklärung 2015 korrigierte die Klägerin mit berichtigter Umsatzsteuererklärung vom 09.10.2017.

Daraufhin fand im Januar 2018 eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin statt. Der Prüfer war der Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus sämtlichen [X.] im Zusammenhang mit der Brücke nicht abziehbar sei, da sie ohne Einnahmeerzielungsabsicht betrieben werde und bei der Ortsgemeinde folglich eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im eigentlichen Sinne darstelle, die zu einem Vorsteuerabzugsverbot führe. Da die Errichtung des Besucherzentrums und aller Parkplatzanlagen nur infrastrukturelle Folge der Errichtung der Brücke sei und diese der Allgemeinheit ausdrücklich frei und kostenlos zur Verfügung gestellt werde, sei ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den erzielten steuerpflichtigen Vermietungsumsätzen und den in Anspruch genommenen [X.] zur Errichtung der Brücke nicht gegeben. Die Vorsteuern aus den Aufwendungen für die Errichtung des Besucherzentrums ließ der Prüfer im Wege der Schätzung nur zu 90 % zum Vorsteuerabzug zu, da ein größerer Raum im Eingangsbereich nicht für gewerbliche Zwecke vermietet werde, sondern ganztägig allen Besuchern als wettergeschützte Unterstellmöglichkeit zur Verfügung stehe. In gleicher Weise ließ der Prüfer die Vorsteuern aus den Aufwendungen für die Beschilderung der Wanderwege, die Einweihung der Brücke, für den Internetauftritt sowie die Öffentlichkeitsarbeit nur zur Hälfte zum Abzug zu, da die Klägerin diese sowohl im Hinblick auf die nichtwirtschaftliche Tätigkeit --die kostenlose Bereitstellung der [X.] als auch auf die steuerpflichtigen Vermietungen getätigt habe.

Das [X.] folgte der Auffassung des Prüfers und setzte die Umsatzsteuer für die Streitjahre mit Bescheiden vom 27.07.2018 entsprechend fest.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Das [X.] wies mit Einspruchsentscheidung vom 11.03.2019, die als "Teil-Einspruchsentscheidung" bezeichnet wurde, die Einsprüche hinsichtlich des geltend gemachten Vorsteuerabzugs zurück, da die Aufwendungen für den Bau der Brücke in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu den [X.] der wirtschaftlichen Tätigkeit der Vermietung von Parkplätzen und des Besucherzentrums stünden. Die Klägerin habe weder zum Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen für den Bau der Brücke noch später beabsichtigt, mit der Brücke steuerbare Umsätze zu erzielen. Die Klägerin habe nicht den Nachweis führen können, dass sie zum Zeitpunkt der ersten Investitionen die Absicht gehabt habe, durch diese Investitionen zukünftig wirtschaftlich tätig zu werden bzw. dass derartige Kosten direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammenhingen.

Das Finanzgericht ([X.]) [X.] gab der Klage statt (Urteil vom 23.02.2021 - 3 K 1311/19, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2021, 1155). Die Klägerin sei mit der Erhebung von Parkgebühren unternehmerisch --und nicht hoheitlich-- tätig geworden und somit Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 UStG bzw. Steuerpflichtige i.S. des Art. 168 der Richtlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Auch habe die Klägerin die Leistungen zur Errichtung der [X.] bezogen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Willensbildung des Gemeinderates und der Machbarkeitsstudie. Der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den Aufwendungen zur Errichtung der Brücke und den Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung ergebe sich jedenfalls auch daraus, dass die Brücke der Anlass sei, die Ausgangsleistungen überhaupt in Anspruch zu nehmen.

Mit seiner Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Rechts. Es trägt vor, dass die Zuordnung der Brücke zum unternehmerischen Bereich nicht möglich sei. Sie sei dem [X.] gewidmet.

Dazu ergebe sich aus dem Schreiben des [X.] vom 18.01.2021 ([X.], 121), dass für dem [X.] zugewiesene Kureinrichtungen kein Vorsteuerabzug möglich sei. Sollte eine Zuordnung zum Unternehmen allerdings möglich sein, komme nur ein anteiliger Vorsteuerabzug in Betracht.

Auch seien die Leistungen zur Errichtung der Brücke nicht für das Unternehmen der Klägerin bezogen worden.

Die Urteile des Gerichtshofs der [X.] --[X.]-- [X.] vom 22.10.2015 - [X.]/14 ([X.]:[X.]) und [X.] vom 16.09.2020 - [X.]/19 ([X.]:[X.]) könnten nicht auf den Streitfall übertragen werden, da sie eine juristische Person des privaten Rechts und nicht des öffentlichen Rechts --wie im [X.] betroffen hätten. Der Sachverhalt in der Rechtssache "[X.]" sei auch insoweit nicht vergleichbar, als die Steuerpflichtige dort (bereits) steuerbare Leistungen im Bereich des Tourismus erbracht habe. Der [X.] sei insofern als ein Mittel angesehen worden, Besucher anzuziehen, um ihnen u.a. den Verkauf von Souvenirs, Verpflegung und Getränken anzubieten. Würde man diese Sichtweise auf den Streitfall übertragen, würde das bedeuten, dass eine Brücke gebaut worden wäre, damit Gäste zum Parken kämen. Dieser Veranlassungszusammenhang sei nicht nachvollziehbar.

Das [X.] beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass zweifelhaft sei, dass die Brücke eine öffentliche Einrichtung sei. Selbst wenn es sich um eine solche handeln würde, komme ein umsatzsteuerrechtlicher unternehmerischer Verwendungszusammenhang in Betracht, wie sich auch aus der Entscheidung des [X.] zur Rechtssache "[X.]" ([X.]:[X.]) ergebe. Es fehle überdies an einer untergeordneten Bedeutung der Brücke für den Betrieb gewerblicher Art; denn sie sei von entscheidender Bedeutung für die Parkplatznutzung.

Im Gegensatz zu [X.] im Zusammenhang mit Kureinrichtungen finde die Parkplatznutzung auch ausschließlich wegen des Besuchs der Brücke statt. Die [X.] am Brückenkopf habe ergeben, dass die Brücke nahezu ausschließlich von Personen besucht würde, die ihren PKW auf einem der kostenpflichtigen Parkplätze abgestellt hätten.

Wie das [X.] entschieden habe, würden die Parkplatzeinnahmen ohne die Brücke nicht erzielt werden. Die Umsatzsteuer aus den Parkplatzgebühren würde, wenn die Besucherzahlen weiterhin auf einem ähnlichen Niveau gehalten werden könnten, nach ca. 10 Jahren die in Abzug gebrachten Vorsteuern übersteigen. Die technische Lebensdauer der Brücke übersteige diesen Zeitraum deutlich.

Es sei --wie das [X.] entschieden habe-- von Beginn an ab der Machbarkeitsstudie ein umfassendes Konzept erstellt worden, welches Brückenbau und Parkraumbewirtschaftung miteinander wirtschaftlich kombiniert habe. Brücke und Parkplätze seien daher auch zeitgleich errichtet worden.

Die Gleichbehandlung von juristischen Personen des Privatrechts und des Öffentlichen Rechts ergebe sich aus Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL, der besage, dass Gemeinden als Steuerpflichtige gelten, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist [X.] auch aus anderen Gründen, als vom [X.] geltend gemacht-- begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Das [X.] hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die geltend gemachten Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen dem Grunde nach anzuerkennen sind. Denn die streitigen [X.] stehen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung (unter 1.) und die Klägerin ist durch die Erhebung der Parkgebühren unternehmerisch tätig geworden (unter 2.). Jedoch sind die Vorsteuern der Höhe nach nicht im vollen Umfang abzugsfähig, weil die Klägerin zumindest bis zur Umwidmung des [X.] auch nicht wirtschaftlich tätig war. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen des [X.] (unter 3.).

1. Die tatsächliche Würdigung des [X.], dass die streitigen [X.] im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung stehen, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.

aa) Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL. Danach ist der Steuerpflichtige, der "Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet", zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierfür muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen. Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird zugunsten des Steuerpflichtigen allerdings auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden [X.] dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. z.B. [X.] vom 06.09.2012 - [X.]/11, [X.]:[X.], Rz 37; [X.] vom 14.09.2017 - C-132/16, [X.]:C:2017:683, Rz 29; [X.] vom 01.10.2020 - [X.]/19, [X.]:[X.], Rz 26; Urteil des [X.] --[X.]-- vom 16.12.2020 - XI R 13/19, [X.], 185, Rz 60).

Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG somit voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und [X.]) zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 09.02.2012 - V R 40/10, [X.], 258, [X.], 844, Rz 19 ff., m.w.N. zur [X.]-Rechtsprechung; vom 15.04.2015 - V R 44/14, [X.], 263, [X.], 679, Rz 10; vom 21.10.2015 - XI R 28/14, [X.], 460, [X.], 550, Rz 28; vom 02.12.2015 - V R 15/15, [X.], 472, [X.], 486, Rz 14; vom 18.09.2019 - XI R 19/17, [X.], 98, [X.], 172, Rz 15).

bb) Für das Erfordernis einer entgeltlichen Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. [X.] thermale d'Eugénie-les-Bains vom 18.07.2007 - [X.]/05, [X.]:[X.], Rz 19; [X.] und Hop!-Brit [X.] vom 23.12.2015 - [X.]/14 und [X.]/14, [X.]:C:2015:841, Rz 22; [X.] rozhlas vom 22.06.2016 - [X.]/15, [X.]:C:2016:470, Rz 21; [X.] vom 18.01.2017 - [X.]/16, [X.]:[X.], Rz 25; [X.] - [X.] vom 22.11.2018 - [X.]/17, [X.]:C:2018:942, Rz 39; [X.]-Urteile vom 21.12.2016 - XI R 27/14, [X.], 154, [X.] 2021, 779, Rz 16; vom 13.02.2019 - XI R 1/17, [X.], 560, [X.] 2021, 785, Rz 16; vom [X.], [X.], 1256, Rz 15).

cc) Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (vgl. [X.]-Urteile vom 17.12.2009 - V R 1/09, [X.], 1869, Rz 17; vom 16.01.2014 - V R 22/13, [X.], 736, Rz 22; Urteil des [X.] vom 18.05.2011 - VIII ZR 260/10, [X.] --UR-- 2011, 813, Rz 11; jeweils m.w.N.; [X.]-Urteil in [X.], 1256, Rz 18). Es stellt eine unionsrechtliche --unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende-- Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. [X.]-Urteil [X.] - [X.], [X.]:C:2018:942, Rz 68; [X.]-Urteile in [X.], 154, Rz 29, jeweils m.w.N.; in [X.], 560, Rz 18; in [X.], 1256, Rz 18).

b) Die Leistungen im Streitfall (Bereitstellung der Brücke und Teile des Besucherzentrums --Unterstellmöglichkeit für die Besucher--, Beschilderung der Wanderwege, Einweihung der Brücke, Internetauftritt und Öffentlichkeitsarbeit) sind zwar im Streitfall nach diesen Grundsätzen nicht an eine Gegenleistung gebunden, so dass die Parkgebühren danach kein Entgelt für diese Bereitstellung darstellen. Die Einrichtungen stehen unstreitig der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung und die Parkgebühren werden nicht zur Benutzung der Brücke und der Unterstellmöglichkeit sowie zur Nutzung der Wanderwege erhoben. Der Parkplatzbenutzer hat insoweit keinen Vorteil erhalten, den nicht jeder andere Besucher, der nicht dort parkt, auch erhält.

c) Allerdings besteht ein Zusammenhang der streitigen [X.] mit einer entgeltlichen Leistung wie im Sachverhalt zu der Entscheidung des [X.] in der Rechtssache "[X.]" (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.]), was das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (§ 118 Abs. 2 [X.]O) festgestellt hat.

aa) Die Würdigung des [X.], ob ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne eines Leistungsaustauschs besteht, liegt auf tatsächlichem Gebiet (vgl. [X.]-Urteil vom 22.02.2017 - XI R 17/15, [X.], 169, [X.] 2017, 812, Rz 28; [X.]-Beschluss vom [X.] - XI R 31/17, [X.]/NV 2020, 565, Rz 16) und bindet --wie die Auslegung von [X.] das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O. Das Revisionsgericht prüft, ob das [X.] die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat, d.h. die Auslegung jedenfalls möglich ist; ferner prüft das Revisionsgericht, ob die Vorinstanz die für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat (vgl. [X.]-Urteile in [X.]E 255, 300, [X.] 2017, 590, Rz 38; vom 14.11.2018 - XI R 16/17, [X.], 71, [X.] 2021, 461, Rz 25; vom 14.02.2019 - V R 22/17, [X.]E 264, 83, [X.] 2019, 350, Rz 27, jeweils m.w.N.; [X.]-Beschlüsse vom 21.03.2018 - XI B 113/17, [X.]/NV 2018, 739, Rz 17; in [X.]/NV 2020, 565, Rz 16).

bb) Das [X.] ist von den vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätzen zum Vorliegen eines Leistungsaustauschs ausgegangen und hat den Streitfall dahingehend gewürdigt, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach der Entscheidung des [X.] in der Rechtssache "[X.]" ([X.]:[X.]) vorliegen.

Das [X.] hat dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass bereits in der Willensbildung des Gemeinderates seit 2011 und vor dem Baubeginn der Brücke sichtbar geworden sei, dass die Erzielung von Einnahmen durch Parkgebühren bei der Finanzierung der Brücke eine Rolle gespielt habe. Die Aufwendungen insbesondere für die Brücke würden daher in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den Umsätzen der Klägerin aus den Parkgebühren stehen. Des Weiteren bestehe auch deshalb ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Aufwendungen zur Errichtung der Brücke und den Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung, weil die Brücke Anlass sei, die Ausgangsleistungen überhaupt in Anspruch zu nehmen. Ohne den Besuch der Brücke bestünde in der örtlich eher abgelegenen Gemeinde keinerlei Anlass, gebührenpflichtige Parkplätze zu nutzen, und ohne die Brücke sei es nicht möglich gewesen, mit den Parkplätzen nennenswerte Gebühren zu erzielen. Diese Würdigung ist aufgrund der vom [X.] festgestellten Tatsachen möglich, sie ist weder durch Denkfehler noch durch die Verletzung von [X.] beeinflusst und bindet somit den Senat (§ 118 Abs. 2 [X.]O).

cc) Soweit das [X.] demgegenüber der Ansicht ist, dass die Entscheidung des [X.] in der Rechtssache "[X.]" ([X.]:[X.]) wegen fehlender Zweckgerichtetheit der [X.] auf die Ausgangsleistungen nicht auf den Streitfall übertragbar sei, wird nicht ausreichend gewichtet, dass es sich bei der Investition nach der [X.]-Rechtsprechung nicht um eine auf den [X.] zweckgerichtete Investition handeln muss. Entscheidend ist allein, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Investition und dem [X.] unabhängig vom verfolgten Zweck der wirtschaftlichen Tätigkeit und ihres Erfolges auf der Eingangsstufe besteht (vgl. [X.]-Urteile The Chancellor, [X.] vom 03.07.2019 - [X.]/18, [X.]:[X.], Rz 22, m.w.N.; [X.], [X.]:[X.], Rz 24).

2. Das [X.] hat auch ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass die Klägerin als Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL die Parkgebühren erhoben hat.

a) Im Rahmen einer unionskonformen Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 01.12.2011 - V R 1/11, [X.], 235, [X.] 2017, 834, Rz 14; vom 14.03.2012 - XI R 8/10, [X.]/NV 2012, 1667, Rz 27; vom 03.08.2017 - V R 62/16, [X.]E 259, 380, [X.] 2021, 109, Rz 23) ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche und damit eine nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausübt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Erfolgt ihre Tätigkeit dagegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, ist sie nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren [X.]verzerrungen führen würde (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 15.04.2010 - V R 10/09, [X.]E 229, 416, [X.] 2017, 863, Rz 14 bis 48, m.w.N. zur [X.]-Rechtsprechung; vom 03.03.2011 - V R 23/10, [X.]E 233, 274, [X.], 74, Rz 21; in [X.], 235, [X.] 2017, 834, Rz 15; in [X.]/NV 2012, 1667, Rz 28; vom 13.02.2014 - V R 5/13, [X.]E 245, 92, [X.] 2017, 846, Rz 15; in [X.]E 259, 380, [X.] 2021, 109, Rz 23; s.a. § 2b Abs. 1 UStG - anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt wurden).

Entscheidend ist insofern, ob die juristische Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung oder unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig war (vgl. [X.]-Urteile Fazenda Pública vom 14.12.2000 - [X.]/98, [X.]:[X.], Rz 17, m.w.N.; [X.] vom 29.10.2015 - [X.]/14, [X.]:[X.], Rz 33, 69; [X.]-Urteile vom 22.09.2005 - V R 28/03, [X.]E 211, 566, [X.] 2006, 280, unter II.2.; in [X.]E 229, 416, [X.] 2017, 863, Rz 36; vom 10.02.2016 - XI R 26/13, [X.], 538, [X.] 2017, 857, Rz 33 ff.).

b) Die Klägerin hat ab 01.06.2016 auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gehandelt (Gebührenordnung vom [X.] über die Festsetzung von Parkgebühren für die Ortsgemeinde ..., Amtsblatt der Verbandsgemeinde vom [X.]; sie trat am 01.06.2016 in [X.]). Im Zeitraum vor dem 01.06.2016 erfolgte die Erhebung der Parkgebühren noch auf [X.], so dass insoweit ohne weitere Voraussetzungen für diesen Zeitraum die Unternehmereigenschaft der Klägerin vorlag.

c) Das [X.] hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ebenfalls entschieden, dass die Qualifizierung der Klägerin als Nichtunternehmerin (Zeitraum ab 01.06.2016) zu größeren [X.]verzerrungen führen würde.

aa) Nach dem [X.]-Urteil [X.] u.a. vom 16.09.2008 - [X.]/07 ([X.]:C:2008:505, Leitsatz 3, Rz 76) ist der Begriff "größere" [X.]verzerrungen i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 3 der [X.]/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dahin zu verstehen, dass die [X.]verzerrungen "mehr als unbedeutend" sein müssen (vgl. auch [X.]-Urteil in [X.], 235, [X.] 2017, 834, Rz 19). Darüber hinaus ist insoweit nicht nur der gegenwärtige, sondern auch der potenzielle Wettbewerb zu berücksichtigen. Im Übrigen kommt es nicht auf die Verhältnisse im jeweiligen "lokalen Markt" an. Denn die Frage der [X.]verzerrungen ist "in Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen (...), ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht" ([X.]-Urteile [X.] u.a., [X.]:C:2008:505, Rz 53; [X.], [X.]:[X.], Rz 74; [X.]-Urteil in [X.], 235, [X.] 2017, 834, Rz 19), so dass die Art der Tätigkeit maßgeblich ist. Jedoch kann die rein theoretische, durch keine Tatsache, kein objektives Indiz und keine Marktanalyse untermauerte Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, nicht mit dem Vorliegen eines potenziellen [X.] gleichgesetzt werden. Eine solche Gleichsetzung setzt vielmehr voraus, dass sie real und nicht rein hypothetisch ist (vgl. [X.]-Urteile [X.] u.a., [X.]:C:2008:505, Leitsatz 2; [X.], [X.]:[X.], Rz 33, 74; [X.] vom 19.01.2017 - [X.]/15, [X.]:[X.], Rz 44; [X.]-Urteil in [X.], 235, [X.] 2017, 834, Rz 19).

bb) Dabei ist höchstrichterlich bereits entschieden, dass größere [X.]verzerrungen durch den Betrieb von selbständigen Parkplatzflächen durch die öffentlich-rechtliche Körperschaft entstehen. Das [X.] weist insoweit zu Recht darauf hin, dass es für die maßgebliche Art der Tätigkeit (Parkraumüberlassung) ohne Belang ist, ob die Zufahrt zu den dort überlassenen Einzelparkplätzen ebenso wie diese selbst öffentlich-rechtlich als Straße gewidmet ist (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 235, [X.] 2017, 834, Rz 22 f.). Die [X.]situation der Klägerin zeigt sich auch darin --und darauf bezieht sich die Vorinstanz zu [X.], dass im gesamten Ortsgebiet flankierende Maßnahmen zur Erzielung und Sicherung ihrer Parkgebühren ergriffen wurden und [X.] innerhalb des [X.] für Besucher der Brücke nur auf den gebührenpflichtigen Parkflächen möglich ist. Auch diese Würdigung des [X.] verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Diese Auslegung ist möglich.

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das [X.] hat nicht beachtet, dass der [X.] bis zum 01.06.2016 ohne Entgelt (und damit "nichtwirtschaftlich") genutzt wurde. In Bezug auf die Vorsteuern bzgl. des [X.] selbst kommt daher ein Vorsteuerabzug vollumfänglich nicht in Betracht. Des Weiteren ist der Vorsteuerabzug der Jahre 2013 bis 2015 bzgl. der anderen Investitionen anteilig zu kürzen (vgl. allgemein [X.]-Urteil [X.] vom 16.09.2021 - [X.]/20, [X.]:[X.], Rz 53, m.w.N.).

a) Das [X.] hat (für den erkennenden Senat auch insoweit gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindend) festgestellt, dass die Klägerin ab einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt plante, einen [X.] zu errichten, um ihn unentgeltlich (und damit nichtwirtschaftlich) für das Abstellen von [X.] bereitzustellen. Diese Absicht wurde auch tatsächlich so umgesetzt; der [X.] wurde in den Jahren 2015 und 2016 zunächst unentgeltlich, und damit nichtwirtschaftlich von der Klägerin verwendet.

b) Für diese nichtwirtschaftliche Tätigkeit (unentgeltliche [X.]-Überlassung für Brückenbesucher) ist die Klägerin in allen Streitjahren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. dazu allgemein [X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 51; [X.]-Urteile in [X.]E 233, 274, [X.], 74, Rz 16; in [X.], 460, [X.], 550, Rz 29).

c) Daher wurde in allen Streitjahren von der Klägerin sowohl eine zum Vorsteuerabzug berechtigende, wirtschaftliche Tätigkeit (entgeltliche [X.] für Brückenbesucher) als auch eine den Vorsteuerabzug ausschließende, nichtwirtschaftliche Tätigkeit (unentgeltliche [X.]-Überlassung für Brückenbesucher) beabsichtigt bzw. ausgeübt. Aus diesem Grund ist bei Leistungsbezug jeweils eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen (vgl. [X.]-Urteile vom 06.04.2016 - V R 6/14, [X.]E 253, 456, [X.] 2017, 577, Rz 38; in [X.], 460, [X.], 550, Rz 29). Gegenstand dieser Vorsteueraufteilung sind nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des [X.] z.B. auch die Vorsteuern für die Brücke, das Besucherzentrum und den Internet-Auftritt der Klägerin; denn diese sollten nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des [X.] Touristen (unabhängig von ihrer Anreise per PKW oder Bus) anziehen (bzw. von diesen tatsächlich genutzt werden).

d) Die Wahl der Methode der Vorsteueraufteilung steht unionsrechtlich im Ermessen der Mitgliedstaaten (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 55, m.w.N.). Die Mitgliedstaaten dürfen ggf. einen Investitionsschlüssel, einen Umsatzschlüssel oder jeden anderen geeigneten Schlüssel verwenden und sind nicht verpflichtet, sich auf eine einzige dieser Methoden zu beschränken (vgl. [X.]-Urteil [X.] und [X.] vom 16.07.2015 - C-108/14 und [X.]/14, [X.]:[X.], Rz 30 ff.). Eine derartige Regelung hat der [X.] Gesetzgeber indes nicht erlassen (vgl. [X.]-Beschluss vom 11.12.2013 - XI R 38/12, [X.]E 244, 94, [X.] 2014, 428, Rz 41), so dass nach der Rechtsprechung des [X.] zur Ausfüllung der bestehenden Regelungslücke § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden ist (vgl. [X.]-Urteile in [X.]E 233, 274, [X.], 74, Rz 31; vom 19.07.2011 - XI R 29/10, [X.]E 234, 564, [X.], 438, Rz 38).

e) Da die Klägerin bislang davon ausgegangen ist, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge in voller Höhe abziehbar seien, indes allenfalls ein anteiliger Vorsteuerabzug in Betracht kommt, hat sie analog § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG im zweiten Rechtsgang für jedes Streitjahr auf Basis ihrer zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Absicht bzw. tatsächlichen Verwendung eine sachgerechte Schätzung des abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Dem [X.] obliegt sodann die Überprüfung der Schätzung der Klägerin auf ihre Sachgerechtigkeit (vgl. [X.]-Urteile in [X.]E 259, 380, [X.] 2021, 109, Rz 28; vom 23.10.2019 - XI R 18/17, [X.], 146, Rz 22).

f) Sollte die Klägerin im Rahmen ihrer Schätzung (oder das [X.] im Rahmen seiner Überprüfung) zu der Auffassung gelangen, dass aus ihrer jeweiligen Sicht ein Umsatzschlüssel sachgerecht sei, weist der Senat darauf hin, dass bei einer Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG auf Basis eines Umsatzschlüssels zu dem im Rahmen der Schätzung maßgeblichen "Gesamtumsatz" auch Zuschüsse gehören können, soweit sie den Umfang der nicht steuerbaren (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeit des Unternehmers widerspiegeln (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.]; [X.]-Urteile vom 24.09.2014 - V R 54/13, [X.]/NV 2015, 364, Rz 35 ff.; vom 16.09.2015 - XI R 27/13, [X.]/NV 2016, 252, Rz 38). Die Klägerin bzw. das [X.] werden, sofern sie diesen Schlüssel für sachgerecht erachten sollten, daher ggf. die Höhe der von der Klägerin erhaltenen Zuschüsse für das Gesamtprojekt ermitteln müssen. Soweit Zuschüsse in den Streitjahren zurückgezahlt wurden, könnte auch dies ggf. zu berücksichtigen sein.

4. Allerdings wird das [X.] auch zu prüfen haben, inwieweit bereits im Streitjahr 2016 eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG zugunsten der Klägerin vorzunehmen ist.

a) Da die Klägerin den [X.] vollständig und die übrigen [X.] anteilig für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt (bzw. dies zuvor schon so beabsichtigt) hat, konnte sie diese nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] bei Leistungsbezug nicht ihrem Unternehmensvermögen zuordnen (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 259, 380, [X.] 2021, 109, Rz 18 f., m.w.N.; zu sonstigen Leistungen s.a. [X.]-Urteil vom 14.10.2015 - V R 10/14, [X.]E 251, 461, [X.], 717, Rz 17, m.w.N.).

b) Allerdings ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des [X.], dass im Laufe des Jahres 2016 (zu einem vom [X.] noch genau festzustellenden Zeitpunkt) auch der frühere [X.] für die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin (entgeltliche [X.] für Brückenbesucher) genutzt worden ist. Die nichtwirtschaftliche Tätigkeit "unentgeltliche [X.]-Überlassung für Brückenbesucher" wurde durch die Umwidmung beendet, ohne dass das [X.] bisher festgestellt hätte, dass an deren Stelle eine andere nichtwirtschaftliche Tätigkeit (durch Bereitstellung unentgeltlicher Parkplätze irgendwelcher Art) getreten wäre. Damit dürfte sich, vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung durch das [X.], u.a. der Anteil der Nutzung der Brücke und des Besucherzentrums für die wirtschaftliche Tätigkeit erhöht haben.

c) Die Finanzverwaltung gewährt für den Fall, dass ein Unternehmer für einen sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich im engeren Sinne verwendeten einheitlichen Gegenstand nach § 15 Abs. 1 UStG nur für den unternehmerisch genutzten Anteil zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen ist und sich die unternehmerische Nutzung dieses Gegenstands innerhalb des [X.] erhöht, zwar eine Vorsteuerberichtigung nach den Grundsätzen des § 15a UStG zugunsten des Unternehmers, die aber nur aus Billigkeitsgründen vorgenommen wird, sofern die Bagatellgrenzen des § 44 der [X.] überschritten sind (Abschn. 15a.1 Abs. 7 des [X.]). Ein solches Billigkeitsverfahren ist vorliegend jedoch nicht Verfahrensgegenstand.

d) Allerdings wird das [X.] zu prüfen haben, ob --ungeachtet der unter [X.] genannten [X.] im Streitjahr 2016 im Festsetzungsverfahren eine Vorsteuerberichtigung nach den Grundsätzen des [X.]-Urteils [X.] vom 25.07.2018 - [X.]/17 ([X.]:C:2018:595; s. dazu auch [X.]-Urteil Finanzamt N [Communication de l'affectation] vom 14.10.2021 - [X.]/20 und [X.]/20, [X.]:C:2021:852, Rz 34, 42 ff.) durchzuführen ist, falls die Klägerin sowohl bei Bezug der [X.] für die Errichtung des [X.] als auch beim anteiligen Bezug der übrigen [X.] in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtige gehandelt hat. Auf die vom [X.] dazu erteilten Hinweise (a.a.O.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

e) Soweit eine weitere Nutzungsänderung erstmals in vom [X.] nicht zu beurteilenden Folgejahren des [X.] erfolgt sein sollte, kommt es hierauf für den Vorsteuerabzug und die Vorsteuerberichtigung in den Streitjahren nicht an.

5. Der Senat weist des Weiteren darauf hin, dass die als "Teil-Einspruchsentscheidung" bezeichnete Einspruchsentscheidung keine Teil-Einspruchsentscheidung i.S. des § 367 Abs. 2a der Abgabenordnung ([X.]) ist. Das [X.] hat über mehrere selbständige Verwaltungsakte (die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2016) im Rahmen eines Einspruchs gegen die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2016 und die Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2016 entschieden, so dass kein Raum für eine Teil-Einspruchsentscheidung i.S. des § 367 Abs. 2a [X.] verbleibt (vgl. allgemein [X.], [X.], 826, 828; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 367 [X.] Rz 285 f.). Aus der Einspruchsentscheidung des [X.] ergibt sich, dass es über die Umsatzsteuerbescheide im vollen Umfang entschieden hat, so dass keine weiteren Streitfragen diesbezüglich offen geblieben sind.

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI R 10/21

20.10.2021

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 23. Februar 2021, Az: 3 K 1311/19, Urteil

§ 2 Abs 3 S 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 UStG 2005, Art 168 Buchst a EGRL 112/2006, § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, Art 4 Abs 5 UAbs 2 EWGRL 388/77, Art 4 Abs 5 UAbs 3 EWGRL 388/77, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014, UStG VZ 2015, UStG VZ 2016, § 118 Abs 2 FGO, § 367 Abs 2a AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.10.2021, Az. XI R 10/21 (REWIS RS 2021, 1724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1724

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