Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2010, Az. IX ZA 48/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 476

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[X.][X.] vom 10. Dezember 2010 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 10. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 30. September 2010 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde der Schuldnerin keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 4d Abs. 1, §§ 6, 7 [X.]), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Schuldnerin auf [X.] in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. 1 [X.], welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die [X.] innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhil- 2 - 3 - fegesuch bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen der [X.] nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt wird ([X.], [X.]. v. 31. August 2005 - [X.] 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 13. April 2006 - [X.] ZA 3/06, [X.], 1028 f; v. 6. Juli 2006 - [X.] ZA 10/06, [X.], 1522, 1523; v. 13. Februar 2008 - [X.] 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; v. 18. Mai 2010 - [X.] ZA 17/10, Z[X.] 2010, 1338 Rn. 4). Das Erfordernis, entsprechende Belege beizufügen, entfällt auch nicht deshalb, weil über das Vermögen des Antragstellers ein In-solvenzverfahren anhängig ist ([X.], [X.]. v. 4. Februar 2010 - [X.] ZA 47/09, juris Rn. 5 f). Da der [X.]uss des [X.] der Schuldnerin am 2. Oktober 2010 zugestellt worden ist, ist die gesetzliche Monatsfrist zur [X.] einer Rechtsbeschwerde (§ 4 [X.], § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) am 2. November 2010 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Pro-zesskostenhilfegesuch beim [X.] eingegangen. Zwar hat die Schuldnerin ihren Prozesskostenhilfeantrag am 29. Oktober 2010 und damit noch innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist per Telefax überspielt. Die in dem sechsseitigen Schriftsatz in Bezug genommene Erklärung der Schuldnerin über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die ebenfalls in Bezug genommenen Belege zu dieser Erklärung sind jedoch sämtlich erst dem Origi-nalschriftsatz beigeschlossen worden, welcher am 3. November 2010 und da- 3 - 4 - mit nach Fristablauf auf dem Postweg beim [X.] eingegangen ist. Kayser Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.09.2010 - 7b [X.][X.], Entscheidung vom 30.09.2010 - 6 [X.]/10 -

Meta

IX ZA 48/10

10.12.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2010, Az. IX ZA 48/10 (REWIS RS 2010, 476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 476

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IX ZA 17/10

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