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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 42/12
vom
7. März 2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp
am 7. März 2013
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 7.
September 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§
114 Satz 1 ZPO), weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde und eine [X.] in die versäumte Frist
nach § 233 ZPO
nicht in Betracht kommt.
Einer [X.], welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die [X.] innerhalb der Rechtsmittelfrist einen [X.] bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, [X.] über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen der [X.] unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst der erforderlichen Belege (§
117 Abs.
2 Satz 1, Abs.
3 und 4 1
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3
-
ZPO, §
1 Abs.
1 [X.]) vorgelegt wird ([X.], Beschluss vom 4.
Juli 2002 -
IX
ZB 221/02, NJW 2002, 2793; vom 31.
August 2005 -
XII
ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; vom 13.
April 2006 -
IX
ZA 3/06, [X.], 1028
f; vom 6.
Juli 2006 -
IX
ZA 10/06, [X.], 1522, 1523; vom 13.
Februar 2008 -
XII
ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn.
10; vom 18.
Mai 2010 -
IX
ZA 17/10, [X.], 1338 Rn. 4; vom 28.
Juni 2011 -
IX
ZA 29/11 Rn.
2, [X.]; vom 15.
November 2012 -
IX
ZA 36/12 Rn. 2, [X.]).
Da der Beschluss des [X.] den Verfahrensbevollmäch-tigten der Antragstellerin am 14.
September 2012 zugestellt wurde, lief
die ge-setzliche Monatsfrist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde (§
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO) am 15.
Oktober 2012, einem Montag,
ab
(§
222 Abs.
2 ZPO). In-nerhalb dieser Frist ging
kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch beim [X.] ein. Die Antragstellerin
reichte
zwar
am letzten [X.] per Telefax einen Prozesskostenhilfeantrag ein. Diesem war jedoch weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antrag-stellerin noch waren Belege zu diesen Verhältnissen
beigefügt. Die
Erklärung nebst Belegen
ging erst mit dem Original des Prozesskostenhilfeantrags am
3
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4
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18.
Oktober 2012 beim [X.] ein. Die in dem
per Telefax fristge-recht übermittelten Antrag enthaltene Erklärung des Verfahrensbevollmächtig-ten, -
insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.05.2012 -
2 O 506/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 07.09.2012 -
3 W 935/12 -
Meta
07.03.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2013, Az. IX ZA 42/12 (REWIS RS 2013, 7585)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7585
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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