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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA
29/11
vom
28. Juni 2011
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
die Richter
Raebel und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Pape
am 28. Juni 2011
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 28.
März 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz
1 ZPO, §
4 [X.]). Eine Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§
4d Abs.
1, §§
6, 7 [X.]), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§
233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
Einer [X.], welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die [X.] innerhalb der Rechtsmittelfrist ein [X.] gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Er-1
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fordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der [X.] nebst der erforderlichen Belege (§
117 Abs.
2 Satz
1 ZPO) vorgelegt wird ([X.], Beschluss vom 4.
Juli 2002 -
IX
ZB 221/02, NJW 2002, 2793; vom 31.
August 2005 -
XII
ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; vom
13.
April 2006 -
IX
ZA 3/06, [X.], 1028
f; vom
6.
Juli 2006 -
IX
ZA 10/06, [X.], 1522, 1523;
vom
13.
Februar 2008 -
XII
ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn.
10; vom 18.
Mai 2010 -
IX
ZA 17/10, Z[X.] 2010, 1338
Rn.
4).
Das Erfordernis, die formularmäßige Erklärung zur Prozesskostenhilfe vorzulegen und
entsprechende Belege beizufügen, entfällt auch nicht deshalb, weil über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren anhängig ist ([X.], Beschluss vom 4. Juli 2002, aaO; vom 4.
Februar 2010 -
IX
ZA 47/09, juris Rn.
5 f).
Da der Beschluss des [X.] dem Schuldner am 1.
April 2011 zugestellt worden ist, ist die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde (§
4 [X.], §
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO) am 2.
Mai 2011 abge-laufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch beim [X.] eingegangen. Zwar hat der Bevollmächtigte des Schuldners in seinem am letzten [X.] per Telefax eingegangenen Pro-zesskostenhilfeantrag mitgeteilt, die Erklärung des Schuldners über seine per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "täglich mit der Post von dem An-
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tragsteller ausgefüllt und unterzeichnet" zurückzuerwarten, eine entsprechende Erklärung ist aber auch später nicht beim [X.] eingegangen.
Kayser
Raebel
[X.]
Pape
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.07.2010 -
96 IN 215/06 -
LG [X.], Entscheidung vom 28.03.2011 -
6 [X.] -
Meta
28.06.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. IX ZA 29/11 (REWIS RS 2011, 5393)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5393
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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