29. Senat | REWIS RS 2013, 2926
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Markenbeschwerdeverfahren – "WoMenPower" – keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 026 923.8
hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 11. September 2013 unter Mitwirkung der Richterin [X.] als Vorsitzende, der Richterin [X.] und des Richters Jacobi
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Das Wortzeichen
[X.]Power
ist am 12. Mai 2011 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
[X.]: [X.], insbesondere Zeitschriften, Kataloge, Prospekte, Plakate und Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
[X.]: Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in [X.] enthalten, Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für gewerbliche und Werbezwecke, nämlich Organisation von [X.]; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen zu Werbezwecken sowie Verkaufsförderung für Dritte und Vermittlung von Wirtschaftskontakten, auch im [X.]; Vermietung von Standflächen für Messestände und von Messeständen einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände, soweit in [X.] enthalten; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Werbung, Vermietung von Werbeflächen, Marketing (Absatzforschung), Marktforschung und Marktanalyse; Organisation und Veranstaltung von Produktpräsentationen; Veröffentlichung und Herausgabe von Katalogen und Prospekten für Werbe- und Präsentationszwecke;
Klasse 41: Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Sonderschauen für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke, Kongressen, Symposien und Wettbewerben für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke, Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops (Ausbildung) und Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke.
Mit [X.]uss vom 30. April 2012 hat die Markenstelle für [X.] des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie aufgeführt, der erste Bestandteil des [X.] „[X.]“ sei ein dem [X.] Grundwortschatz zuzuordnendes Wort mit der Bedeutung „Frauen“, welches auch in der [X.] in Begriffsbildungen wie „[X.]“ oder „[X.]“ Verwendung finde. Der zweite Bestandteil „Power“ gehöre ebenfalls zum [X.] Grundwortschatz und habe mit der Bedeutung [X.], Stärke, Leistung, Durchsetzungsvermögen“ als Jargon-Wort bereits Eingang in die [X.] gefunden. Das angemeldete Wortzeichen werde in Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der Bedeutung „Frauenpower“, „Leistung der Frauen“ oder „Stärke der Frauen“ verstanden. Es gebe eine Vielzahl von Messeveranstaltungen, die speziell für Frauen bestimmt seien, von Frauen ausgerichtet würden oder sich mit frauenspezifischen Themen befassten. Daher weise die Bezeichnung „[X.]Power“ für die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] auf den Gegenstand bzw. das Thema derselben hin. Ein Teil der in [X.] angemeldeten Dienstleistungen würden im Rahmen der Planung und Durchführung einer Messe oder Ausstellung erbracht, so dass das [X.] zu ihnen einen engen Sachbezug herstelle. Für die beanspruchten [X.] fehle dem verfahrensgegenständlichen Zeichen die Unterscheidungskraft, weil es sich bei einer Messe auch um eine Werbeveranstaltung handeln könne. Die Waren der [X.] könnten sich inhaltlich mit frauenbezogenen Themen befassen, wobei es zahlreiche Bücher gebe, die Informationen zu „Frauenpower“ vermittelten. Dies gelte auch für die Dienstleistungen der Klasse 41.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,
den [X.]uss des [X.]es vom 30. April 2012 aufzuheben.
Sie ist der Ansicht, für die angemeldete Wortkombination sei eine Vielzahl von Übersetzungsalternativen denkbar und deshalb sei sie mehrdeutig und interpretationsfähig. Wegen der Übersetzungsmöglichkeiten wird auf die Seiten 4 und 5 des Schriftsatzes vom 16. Januar 2012 ([X.]. 31 f. VA) sowie auf die Seite 3 der Beschwerdebegründung ([X.]. 15 GA) Bezug genommen. Selbst mit dem Bedeutungsgehalt „Macht der Frauen“ sei auszuschließen, dass das Zeichen als Inhalts- und Bestimmungsangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden werde. Die beteiligten Verkehrskreise, nämlich Aussteller und Besucher einer Messe oder eines Kongresses, wüssten als durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher, dass Messegesellschaften Ausstellungen und Kongresse für völlig unterschiedliche Branchen organisieren und durchführen, wobei die von der Messegesellschaft angebotenen Produkte bei jeder Veranstaltung mehr oder weniger identisch seien. Diese Produkte seien [X.], d.h. nicht von der jeweiligen Branche der Messe abhängig. Deswegen sei zwischen dem Betätigungsfeld einer Messegesellschaft und dem jeweiligen Betätigungsfeld der Aussteller und Besucher einer Messe zu differenzieren. Dabei beziehe sich der andeutungsweise beschreibende Charakter ausschließlich auf das Betätigungsfeld der Aussteller und habe nichts mit den [X.]en Waren und Dienstleistungen der Messegesellschaft zu tun. Die Notwendigkeit der Differenzierung zwischen den [X.]en Waren und Dienstleistungen einer Messegesellschaft und dem jeweils wechselnden Betätigungsfeld der Aussteller und Besucher einer Messe sei inzwischen auch in der Rechtsprechung anerkannt (BPatG 29 W (pat) 47/10 – [X.]; [X.], [X.]. v. 22. November 2005, - [X.]/2005-2- [X.]). Das Amt habe zudem die besondere Schreibweise des [X.] völlig außer Acht gelassen, aus der eine besondere Originalität resultiere, weil sie es dem Betrachter ermögliche, nicht nur den Bedeutungsgehalt „[X.]“, sondern auch den Sinngehalt „[X.]“ zu erkennen. Damit solle zum Ausdruck gebracht werden, dass in der Frau [X.] stecke. Das Amt habe die Verwendung der Bezeichnung „[X.]Power“ [X.] belegt und zwar zur Kennzeichnung des von der Anmelderin organisierten und durchgeführten gleichnamigen Fachkongresses. Ferner werde darauf hingewiesen, dass mehrere vergleichbare Gemeinschaftsmarken sowie die [X.] Marke „[X.]“ (303 17 849) eingetragen worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 12 der Beschwerdebegründung ([X.]. 24 GA) sowie die Anlage 1 ([X.]. 26 – 41 GA) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 6 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Eintragung des [X.] „[X.]Power“ als Marke steht in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat.
a)
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2010, 228, 229 [X.]. 33 – Vorsprung durch Technik; [X.], 935 [X.]. 8 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 233, 235 [X.]. 45 - Standbeutel; [X.], 1044, 1045 [X.]. 9 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 270 [X.]. 8 – Link economy; a.a.[X.] - [X.]).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411, 412 [X.]. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] a.a.[X.] – Link economy). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428, 431 [X.]. 53 - [X.]; [X.] GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).
Ausgehend hiervon haben Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, 678 [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] GRUR 2009, 952, 953 [X.]. 10 - [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u.a. [X.] [X.], 850, 854 [X.]. 18 - [X.]).
Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.], 1100, 1102 [X.]. 23 – [X.]!; a.a.[X.] 855 [X.]. 28 f. - [X.]). Dabei gilt, dass je bekannter der beschreibende Begriffsgehalt für die Waren oder Dienstleistung ist, desto eher wird er auch nur als solcher erfasst, wenn er im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Ware oder Dienstleistung in Erscheinung tritt ([X.], 58, 60 – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146, 147 f. [X.]. 32 - [X.]; 674, 678 [X.]. 97 - Postkantoor; 680, 681 [X.]. 38 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das [X.] nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syntaktischer oder semantischer Art – hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht ([X.] [X.] 2007, 204, 209 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.], 229, 230 [X.]. 29 - BioID).
b)
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt die Wortkombination „[X.]Power“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht.
aa)
Die hier angesprochenen Verkehrskreise – sowohl Unternehmensinhaber bzw. Angehörige der unternehmerischen Führungsebene als auch der Endverbraucher – werden im Anmeldezeichen wegen der darin enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.
bb)
Die um Schutz nachsuchende Bezeichnung setzt sich aus den Substantiven „[X.]“ und „Power“ zusammen, die beide zum [X.] Grundwortschatz gehören und daher von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden werden.
aaa)
www.pons.eu).
bbb)
www.pons.eu) und hat in dieser Bedeutung bereits Eingang in den [X.]n Sprachgebrauch gefunden.
ccc)
http://wortschatz.uni-leipzig.de).
cc)
Ausschließlich die schriftbildliche Ausgestaltung in der angemeldeten Form, die bei einem Wortzeichen jedoch nicht festgelegt ist, verleiht dem angemeldeten Zeichen eine zusätzliche Bedeutung. Denn die Trennung des Substantivs „[X.]“ durch die Majuskel „M“ hebt auch die Kombination „[X.]“ hervor, die sich als „[X.]“ bzw. [X.], Stärke oder Macht der Männer“ übersetzen lässt. Auch dieser Gesamtbegriff „[X.]“ wird im [X.]n Sprachgebrauch bereits verwendet (http://wortschatz.uni-leipzig.de). In der angemeldeten Schreibweise vermittelt das Zeichen daher nicht nur die Bedeutung „Frauenpower“, sondern daneben auch „[X.]“, also [X.], Stärke oder Macht beider Geschlechter“.
dd)
Es reicht jedoch für die Annahme der Schutzunfähigkeit aus, dass eine Bedeutung des [X.] – hier der im Vordergrund stehende Begriff „Frauenpower“ – für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat oder einen engen sachlichen Bezug zu ihnen herstellt.
aaa)
Für die in [X.] beanspruchten Waren, nämlich „[X.], insbesondere Zeitschriften, Kataloge, Prospekte, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ eignet sich „[X.]Power“ als Inhaltsangabe. Unter dem Titel „[X.]Power“ können Zeitschriften, Bücher und Prospekte erscheinen, die sich mit der Stellung der Frauen in der [X.] beschäftigen und dabei [X.], Stärke oder Macht der Frauen (Frauenpower) in den Vordergrund rücken (vgl. auch [X.] (pat) 393/00 – [X.]). Die Recherche des Senats hat ergeben, dass die inhaltsbeschreibende Verwendung des Begriffs „Frauenpower“ in diesen Bereichen auch üblich ist, wie die folgenden Fundstellen zeigen:
- „
-
-
Dasselbe gilt für die „Plakate, Fotografien“, auf denen das Thema „Frauenpower“ in Text und/oder Bild dargestellt werden kann.
bbb)
Die in [X.] beanspruchten Dienstleistungen „Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in [X.] enthalten, Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für gewerbliche und Werbezwecke, nämlich Organisation von [X.]“ können sich ebenfalls inhaltlich mit „Frauenpower“ befassen. Die [X.] hat gezeigt, dass sich gerade auch Messen mit diesem Thema beschäftigen:
- „
http://www.all-in.de/nachrichten/lokales/Buchloe-frauen-premiere-unternehmen-Erste-Frauen-Power-Messe-in-Amberg;art2774,990187);
- „
Die Dienstleistung „Vermietung von Standflächen für Messestände und von Messeständen einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände, soweit in [X.] enthalten“ steht in unmittelbarem funktionellen Zusammenhang mit der Veranstaltung einer Messe, für die das Zeichen eine Inhaltsangabe enthält, und ist branchenüblicherweise ein wesentlicher Service von Messegesellschaften, der auch eine ihrer Haupteinnahmequellen ist. Soweit die Anmelderin auf die Entscheidung des Senats vom 10. Februar 2010 (29 W (pat) 47/10 – [X.]) hinweist, in der er in einem Nebensatz die Auffassung vertreten hat, dass Messedienstleistungen regelmäßig [X.] erbracht werden, ist diese Auffassung in der Entscheidung vom 8. Februar 2012 (29 W (pat) 535/10 - [X.]) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen Senate aufgegeben worden.
ccc)
Die beanspruchten Dienstleistungen „Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen zu Werbezwecken sowie Verkaufsförderung für Dritte und Vermittlung von Wirtschaftskontakten, auch im [X.]; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Werbung, Vermietung von Werbeflächen, Marketing (Absatzforschung), Marktforschung und Marktanalyse; Organisation und Veranstaltung von Produktpräsentationen“, können sich an starke Frauen richten, so dass die Zielgruppe dieser [X.] beschrieben wird. Die Werbedienstleister und Marketingexperten beschäftigen sich intensiv damit, wie die Zielgruppe der Frauen, darunter auch diejenigen in Führungspositionen, als Unternehmerinnen und Selbständige, mit Werbung erreicht werden kann. Das zeigen neben den Belegen des Amtes (Anlagen A 1 – [X.] zum angefochtenen [X.]uss, [X.]. 59 – 67 VA) folgende Ergebnisse der [X.]recherche des Senats:
http://www.onpulsion.de/themen/1688/die-zielgruppe-frau-richtig-ansprechen/);
http://zeitung.diezwei.de/content/zielgruppe-frauen);
http://www.springerprofessional.de/dossier-zielgruppe-frauen/3537626.html);
http://www.experto.de/b2b/marketing/werbung/werbebriefe/marketing-fuer-frauen-we...).
ddd)
Auch für die in Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen „Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Sonderschauen für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke, Kongressen, Symposien und Wettbewerben für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke, Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops (Ausbildung) und Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke“ gibt das um Schutz nachsuchende Zeichen nur Thema und Gegenstand an. Dies wird durch folgende Fundstellen belegt:
http://www.frauenpower-kongress.de/);
http://www.bvi50plus.de/termine-2013/frauenpower-kongress);
http://www.semigator.de/seminare/Mit-Frauenpower-zum-Erfolg-Staerken-Sie-Ihre-Erfolgsfaktoren-1393039-0);
- „[X.] POWER – Unternehmerinnen aus Ihrer Region - … .
Da der Begriff „Frauenpower“ eine breite thematische Bandbreite zulässt (vgl. [X.] GRUR 2013, 522, 523 [X.]. 17 - [X.] schönste Seiten), besteht für die Dienstleistungen der „Veröffentlichung und Herausgabe von Katalogen und Prospekten für Werbe- und Präsentationszwecke“ ein enger sachlicher Zusammenhang zu den beanspruchten Waren der [X.].
2.
Da es dem angemeldeten Wortzeichen hinsichtlich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob seiner Eintragung auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit entgegen steht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).
3.
Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen beruft, können diese ebenfalls keinen Eintragungsanspruch begründen.
Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des [X.], die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige [X.] als willkürlich herausstellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche rechtswidrig waren ([X.] (pat) 43/04 – juris [X.]. 15 – [X.]). Allein aus einer oder wenigen vorangegangenen Entscheidungen lässt sich jedoch noch nicht der Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung ableiten, zumal es sich um rechtswidrig vorgenommene Eintragungen oder Eintragungen vor Eintritt einer Richtlinien- oder Rechtsprechungsänderung handeln kann. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen ([X.] GRUR 2009, 667, 668 [X.]. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und [X.]). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet werden kann.
Die Wortmarke „[X.]“ (303 17 849), die vor über neun Jahren, am 7. Juni 2004, eingetragen wurde, ist nicht vergleichbar, weil sie für andere Waren, nämlich „Buchbindeartikel“, registriert wurde.
Die im Schriftsatz vom 8. Juli 2013 auf Seite 12 aufgeführten ähnlichen Gemeinschaftsmarken und die dort genannte Entscheidung des [X.] vom 22. November 2005 zu [X.] ([X.]/2005-2) sind unerheblich. Die vom Harmonisierungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich ([X.] [X.], 428, 432, Nr. 63 – [X.]; [X.], 674 [X.]. 43 f. - Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten ([X.] GRUR 2009, 778, 779 [X.]. 18 – [X.]).
Meta
11.09.2013
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.09.2013, Az. 29 W (pat) 544/12 (REWIS RS 2013, 2926)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2926
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
29 W (pat) 535/10 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "MicroNanoTec" – keine Unterscheidungskraft
29 W (pat) 583/20 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdesache – "HALAL HANNOVER (Wort-/Bildgestaltung)" - fehlende Unterscheidungskraft
29 W (pat) 47/10 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "PrivateInvest-Hannover" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft
29 W (pat) 535/15 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "Safe@Work" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis
29 W (pat) 62/10 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "winestyle" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis