Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.06.2017, Az. 29 W (pat) 535/15

29. Senat | REWIS RS 2017, 9559

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Safe@Work" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 058 219.8

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 14. Juni 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Seyfarth

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des [X.] vom 28. April 2015 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen der

Klasse 35: Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vorführung von Waren und Dienstleistungen zu Werbezwecken; Aktualisierung und Vermietung von Werbematerial und Verfassen und Herausgabe von Werbetexten; Entwurf und Entwicklung von Werbekonzepten und Entwurf und Entwicklung sowie Durchführung von Werbekampagnen für Dritte, auch online und per E-Mail; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien; Sponsorensuche und Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Sponsoring;

Klasse 41: Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen;

zurückgewiesen worden ist

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

Safe@Work

3

ist am 25. August 2014 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register unter der Nummer 30 2014 058 219.8 für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 16: [X.], insbesondere Zeitschriften, Kataloge, Prospekte, Plakate und Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

5

Klasse 35: Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; organisatorische Dienstleistungen für [X.]; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für gewerbliche Zwecke; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen zu Werbezwecken sowie Verkaufsförderung für Dritte und Vermittlung von Wirtschaftskontakten, auch im [X.]; Vermietung von Standflächen für Messestände und von Messeständen einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände [Werbeausrüstung]; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vorführung von Waren und Dienstleistungen zu Werbezwecken; Aktualisierung und Vermietung von Werbematerial und Verfassen und Herausgabe von Werbetexten; Entwurf und Entwicklung von Werbekonzepten und Entwurf und Entwicklung sowie Durchführung von Werbekampagnen für Dritte, auch online und per E-Mail; Vermietung von Werbeflächen; Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung und Marktanalyse; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Organisation und Veranstaltung von Produktpräsentationen; Veröffentlichung und Herausgabe von Katalogen und Prospekten für Werbe- und Präsentationszwecke; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Onlinewerbung in einem Computernetzwerk; Telemarketing; Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien; Sponsorensuche und Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Sponsoring;

6

Klasse 41: Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Sonderschauen für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke, Kongressen, Symposien und Wettbewerben für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke; Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften; Organisation und Durchführung von Seminaren, Workshops [Ausbildung] und Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Unterhaltung; Organisation und Durchführung von Live-Veranstaltungen und Musikdarbietungen; Party-Planung [Unterhaltung]; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Bällen, Konzerten und Unterhaltungsshows; Veranstaltung von Wettbewerben; Erziehung; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Layoutgestaltung [außer für Werbezwecke]; Online-Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Dienstleistungen eines Verlages, insbesondere Entwurf und Verfassen von Texten [ausgenommen Werbetexte]; Veröffentlichung von Verlagsdruckerzeugnissen, auch über das [X.].

7

Mit Beschluss vom 28. April 2015 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem Anmeldezeichen fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, weil es von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen [X.] lediglich als inhaltsbeschreibender Sachhinweis verstanden werde. Das angemeldete Zeichen weise aufgrund der einfach zu verstehenden Begriffe der [X.] und des „[X.]“ auf Waren und Dienstleistungen hin, welche sich sachlich/thematisch mit der „Sicherheit bei der Arbeit“ (Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit) auseinandersetzten oder darüber informierten. Dass das angemeldete Zeichen nichts Konkretes über Eigenschaften und Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aussage, stünde der Schutzunfähigkeit nicht entgegen. Es enthalte allgemeine Informationen über die fraglichen Waren und Dienstleistungen, in denen der Verkehr eine bloße [X.] sehe.

8

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt ([X.]. 7 d. A.),

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 28. April 2015 aufzuheben.

Sie hat die Beschwerde nicht begründet.

Im Verfahren vor dem [X.] hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sich das angemeldete Zeichen zwar mit „sicher/heil/gefahrlos bei der Arbeit“ übersetzen lasse, gleichwohl in dieser Bedeutung aber nicht für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen schutzunfähig sei. Ein Teil der beanspruchten Dienstleistungen stünde schon nicht zwingend in einem Zusammenhang mit der Durchführung von Messen/ Ausstellungen/ Kongressen, so dass es sich nicht um deren titelmäßigen Inhalt handeln könne. Im Übrigen würden nicht die Messeveranstalter unter dem Motto „Sicherheit bei der Arbeit“ ihre Dienstleistungen erbringen, sondern die an der Messe teilnehmenden Aussteller ihre jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Die Dienstleistungen eines Messeveranstalters wiederholten sich bei jeder Messe und seien deshalb vom eigentlichen Thema (Motto) einer Messe unabhängig. Auch ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache nur im Umfang der tenorierten Dienstleistungen Erfolg.

1.

Bezüglich der beanspruchten Waren und der nicht im Tenor genannten Dienstleistungen fehlt dem Anmeldezeichen „Safe@Work“ in seiner Bedeutung „sicher bei der Arbeit/am Werk“ die erforderliche Unterscheidungskraft. Im Umfang der Aufhebung der Entscheidung der Markenstelle genügt das Zeichen dagegen den Anforderungen an die markenrechtliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.] 2010, 228 Rn. 33 - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 1109 Rn. 9 [X.]; [X.], 173 Rn. 15 - for you; [X.] 2014, 872 Rn. 12 - [X.]; [X.] 2013, 731 Rn. 11 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] [X.] 2014, 565 Rn. 12 – smartbook; [X.] 2012, 270 Rn. 8 - [X.] economy; [X.] 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben).

Ebenso ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes - zusammengesetztes - Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 Rn. 53 - [X.] [Henkel]; [X.], a. a. [X.], Rn. 10 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 - for you). Eine analysierende Betrachtungsweise ist unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres ersichtliche Beschreibung von Waren ergibt ([X.], a. a. [X.], Rn. 24 - smartbook). Allerdings schließt der Grundsatz der Gesamtbetrachtung es nicht aus, dass die einzelnen Markenbestandteile zunächst getrennt geprüft werden ([X.] [X.] 2010, 534 Rn. 43 Prana Haus GmbH/[X.] [[X.]]; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 186).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung ([X.] [X.] 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) dann keine Unterscheidungskraft, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt, es sich um ein gebräuchliches Wort der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird oder das Zeichen, sich auf Umstände bezieht, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] [X.] 2004, 674 Rn. 86 - [X.] [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.] a. a. [X.] Rn. 21 - [X.]; a. a. [X.] Rn. 11 - [X.] economy; [X.] 2014, 569 Rn. 14 - [X.]; [X.] 2010, 1100 Rn. 23 - [X.]!; [X.] 2006, 850 Rn. 28f. – [X.]). Dies gilt auch bei fremdsprachigen Wörtern, deren beschreibende Bedeutung vom angesprochenen Verkehr erfasst wird (vgl. [X.] [X.] 2008, 343 Rn. 16 - VISAGE).

Setzt sich die angemeldete Marke aus mehreren beschreibenden Wörtern zusammen, kann sich aus dem Gesamteindruck eine Unterscheidungskraft ergeben. Zwar geht grundsätzlich der beschreibende Charakter mehrerer Wörter nicht verloren. Allgemein verbleit es bei dem beschreibenden Charakter des [X.]. Der beschreibende Charakter einer [X.] kann entfallen, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2010, 931 Rn. 61ff - [X.]/[X.] [COLOR EDITION]; [X.] 2004, 674 Rn. 99 - [X.] NV/[X.] [Postkantoor]; [X.] [X.] 2014, 1204 - Rn. 18 – [X.]; [X.] 2009, 949 Rn. 13 - My World). Anhaltspunkte für die Unterscheidungskraft einer Zeichenfolge können Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz ebenso wie die Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit einer Zeichenfolge sein (vgl. [X.] [X.] 2000, 321, 322 - Radio von hier).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen [X.]e, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 Rn. 24 - [X.]/[X.] SA [Matratzen Concord/[X.]]; [X.] a. a. [X.] Rn. 11 - [X.]; [X.] a. a. [X.] Rn. 8 - [X.] economy).

a)

Das angemeldete Zeichen „Safe@work“ besteht aus dem [X.] Begriff „Safe“, dem das Schriftzeichen „@“ folgt und dem [X.] Begriff „Work“ am Ende.

Beide Wörter gehören zum [X.] Grundwortschatz und sind dem inländischen [X.] geläufig. Der Begriff „Safe“ bedeutet u.a. „Safe, sicher“ (DUDEN-OXFORD, Großwörterbuch, [X.], [X.] 1990, Stichwort: safe), wobei im vorliegenden Zusammenhang die Bedeutung „sicher“ als Adjektiv aufgrund des Gesamtzusammenhangs näher liegt (vgl. [X.], Beschluss vom 23.10.2006, 30 W (pat) 74/04 - safe@work). Der angesprochene [X.] wird den Begriff „Work“ als Substantiv im Sinne von „Arbeit“ verstehen (vgl. DUDEN-OXFORD, Großwörterbuch, [X.], [X.] 1990, Stichwort: work; [X.], Beschluss vom 23.10.2006, 30 W (pat) 74/04 - safe@work; Beschluss vom 14. April 2015, 29 W (pat) 2/13 - positiv [X.]; Beschluss vom 22.03.2011, 27 W (pat) 528/10 - [X.]). Der weitere [X.] „@“, welcher zwischen beiden Begriffen angeordnet ist, ist bekannt als „at-Zeichen“ oder „Klammeraffe“. Dieses Zeichen ist auf jeder Computertastatur vorhanden und grundlegender Bestandteil von eMail-Adresse (vgl. [X.], Beschluss vom 02.12.2015, 29 W (pat) 62/13 - @). Als Symbol für das [X.] und die [X.] ist es absolut üblich und verbreitet. Das Schriftzeichen wird wie die [X.] Präposition „at“ ausgesprochen, so dass dem Ausdruck „@work“ die Bedeutung „bei der Arbeit/am Werk“ zukommt (vgl. [X.], Beschluss vom 25.11.2014, 27 W (pat) 40/14 - LEAN@work; Beschluss vom 11.08.2010, 29 W (pat) 52/10 - consulting@work; Beschluss vom 23.10.2006, 30 W (pat) 74/04 - safe@work; Beschluss vom 19.06.2002, 32 W (pat) 152/01 - success@work;).

Der angesprochene [X.], zu dem sowohl der Endverbraucher als auch Unternehmer sowie Angehörige der Führungsebene von Unternehmen gehören, wird daher die angemeldete Zeichenfolge, wie die Markenstelle zutreffend herausgearbeitet hat und von der Anmelderin auch nicht in Frage gestellt wird, als „sicher bei der Arbeit/am Werk“ bzw. „Arbeitssicherheit“ verstehen.

b)

Die Beschwerde hat daher in Bezug auf die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen keinen Erfolg:

(1)

In Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 16

Einer Eintragung als Marke für mit einem weiten Oberbegriff bezeichnete Waren (und Dienstleistungen) stehen [X.] schon dann entgegen, wenn sie hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren (und Dienstleistungen) vorliegen ([X.] [X.], 1012 Rn. 44 - Nivea-[X.]au). Zeitschriften, Kataloge, Prospekte, Plakate und Fotografien können Informationen, Darstellungen, Angebote zum Thema Arbeitssicherheit enthalten und den Leser dieser Medien hierüber informieren. In diesem Kontext werden bereits jetzt verschiedene Aspekte der Sicherheit bei der Arbeit in [X.]n behandelt, wie auch in den Unterlagen, die der Anmelderin bereits übersandt wurden, beispielhaft zum Ausdruck kommt:

· [X.]-Bibliothek, [X.], Verordnungen zum Thema Arbeitsschutz

· [X.], [X.], Branchenbuch, Stellenbörse

[X.], Online-Shop von „arbeitssicherheit.de“, Bestseller, Thema: „Gefahrstoffrecht und Chemikaliensicher“

(2)

Das angemeldete Zeichen eignet sich - entgegen der Auffassung der Anmelderin - auch nicht als Herkunftshinweis, soweit Dienstleistungen im Zusammenhang mit Messen/ Ausstellungen/ Kongressen beansprucht sind.

Für die Dienstleistungen

Die Dienstleistungen „

Gleiches gilt im Ergebnis für die weiteren in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen

· SAFEwork, [X.], Arbeitssicherheit im Betrieb, Evaluierung von Arbeitsplätzen, umfassende Beratung, maßgeschneiderte Sicherheitslösungen

· [X.], www.ssi-schaefer.de, „safe@work: [X.]“; „Mit unserem [X.] bietet [X.] von der Beratung über die Planung bis zur Realisierung der Gefahrstofflagerung in ihrem Unternehmen alle Leistungen aus einer Hand.“

Das Anmeldezeichen ist ebenfalls nicht schutzfähig für die beanspruchten Dienstleistungen

Nichts anderes gilt in Bezug auf die Dienstleistungen „

Das Anmeldezeichen ist schließlich für die weiteren in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen

· [X.], [X.], Sicherheitstechnische Software, Dokumentation, Erstellen eines Abbildes des Unternehmens, nachvollziehbare Maßnahmenverwaltung

· [X.], www.as-interface.net, „AS-i SAFETY AT WORK“, effiziente Sicherheitslösungen, „Sicherheitsgerichtete Komponenten können mit [X.] Safety at Work einfach in ein AS-i Netz eingebunden werden“

(3)

Für die in Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen „

In Bezug auf die weiteren angemeldeten Dienstleistungen

Gleiche Erwägungsgründe, die für die Schutzunfähigkeit anzuführen sind, gelten für die beanspruchten Dienstleistungen

c)

Die Beschwerde hat dagegen im tenorierten Umfang Erfolg.

Soweit sich die Anmelderin gegen die Zurückweisung der beanspruchten Dienstleistungen

Dem Anmeldezeichen kann insoweit die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, weil der angesprochene Verkehr dem angemeldeten Zeichen keinen, im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt beimessen wird. Auch wenn der Arbeitsschutz einen vielfältigen Themenbereich abdeckt, handelt es sich doch nicht um eine eigenständige Branche, auf die sich [X.] spezialisieren würden. Vielmehr werden diese [X.] von Dritten für Unternehmen erbracht, die sich u. a. auch mit dem Thema Arbeitssicherheit beschäftigen. Es entspricht im Hinblick auf [X.] nicht den Gewohnheiten der Werbebranche, die [X.] durch das beworbene Produkt zu charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung bedeutete ([X.] [X.] 2009, 949 Rn. 24 - My World; [X.], Beschluss vom 04.05.2016, 29 W (pat) 21/15 - yogabox; Beschluss vom 11.08.2010, 29 W (pat) 52/10 - consulting@work).

Schließlich hat die Beschwerde in Bezug auf die beanspruchte Dienstleistung „

Aus den vorgenannten Gründen war der Beschwerde teilweise stattzugeben.

2.

Soweit die Beschwerde der Anmelderin Erfolg hat, steht der Eintragung auch nicht das Hindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Meta

29 W (pat) 535/15

14.06.2017

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.06.2017, Az. 29 W (pat) 535/15 (REWIS RS 2017, 9559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9559

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