Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.04.2022, Az. 25 W (pat) 17/21

25. Senat | REWIS RS 2022, 4098

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „PRIVATE CAR AREA (Wort-Bildmarke)“ – keine Unterscheidungskraft für einen Großteil der Waren und Dienstleistungen – keine Schutzhindernisse für einen Teil der Dienstleistungen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 027 445.4

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 22. April 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, der Richterin [X.] sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 10. Juli 2020 und 19. Januar 2021 aufgehoben, soweit die Anmeldung für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

Klasse 41:

Verleih von Büchern [Leihbücherei]; Übersetzerdienstleistungen; Dolmetscherdienstleistungen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das [X.]

Abbildung

2

ist am 5. Dezember 2019 zur Eintragung als farbige Bildmarke in das beim [X.] geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

3

[X.]: [X.]; Zeitungen; Zeitschriften; Bücher; Papier; Pappe [Karton]; Bücherstützen; Buchhüllen; Fotografien; Poster; Schreibwaren; Postkarten; Grußkarten; Tauschkarten; Briefpapier; Briefumschläge; Briefmarken; Notizbücher; Tagebücher; Notizzettel; [X.]; [X.]; Briefmappen; Kalender; Ringbücher; Hefte; [X.]; Alben; [X.]; Briefbeschwerer; Brieföffner; Schreibunterlagen; [X.] [Behälter für Schreib- und Büroutensilien]; Lineale; Radiergummis; Hefter; Heftklammern; Büroklammern; Lesezeichen; Abziehbilder [auch zum Aufbügeln und als vorübergehende Tätowierung]; Rubbelbilder; Papier-Aufkleber; PVC-Aufkleber; Papiertüten; Papiertaschen; Papierbeutel; Geschenkpapier; Geschenkanhänger aus Papier oder Pappe; Partyartikel aus Papier und/oder Pappe, nämlich Fähnchen, Wimpel, Tischdekorationen, Servietten, Tischdecken, Platzdeckchen; [X.] aus [X.]; Kreide; Klebstoffe für Papierwaren; Klebstoffe für Haushaltszwecke; Schreibgeräte; Markierstifte; Etuis für Schreib-, Mal- und Zeichenutensilien; [X.] gefüllt mit Markierstiften, Füllhaltern, Kugelschreibern, Bleistiften, Radiergummis und Notizzetteln; [X.]; [X.]; Bleistifthalter; Bleistiftverlängerer; Bleistiftspitzer; Zeichen-, Mal- und Modellierwaren; Pinsel; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Farbstifte, Kreide, [X.] und [X.]; Schreibmaschinen und Bürogeräte [ausgenommen Möbel], soweit in [X.] enthalten; Abrollgeräte für Klebebänder [Büroartikel]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate] in Form von [X.]n, Spielen; Globen; Wandtafelzeichengeräte; Stempel; Stempelfarben; Stempelkissen; Tinten; Falzmesser; Papiermesser;

4

Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Jerseybekleidung; Schuhwaren; Mützenschirme; Stirnbänder [Bekleidung]; Kopfbedeckung [Mützen, Kappen]; Sonnenhüte; Strickwaren; Sweater; Westen; Jacken; Polo-Shirts; Hemden; Schals; Halstücher;

5

[X.]: Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und [X.], auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für wirtschaftliche oder [X.], insbesondere auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Organisation von Messeteilnahmen; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen, auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Verkaufsförderung und Vermittlung von Handels-, Angebots- und Wirtschaftskontakten sowie Handelsgeschäften im Konsumgüter- und Investitionsgüterbereich, im [X.] und sonstigen elektronischen Medien, auch mit Hilfe einer virtuellen Messe; Zurverfügungstellung und Vermietung von Standflächen und Messeständen einschließlich dazugehöriger Ausrüstungsgegenstände [soweit in dieser Klasse enthalten]; organisatorische Verwaltung von Ausstellungsgelände für eine Messeveranstaltung; Anzeigenvermittlung; Dekoration von Messeständen und Bühnen [für [X.]]; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Geschäftsführung; Werbung für Aussteller und Werbemittlung; Vermieten von Werbe- und Präsentationsflächen, auch im [X.] [Bannerexchange] und sonstigen elektronischen Medien; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in [X.]; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Verteilung von [X.] und Warenmustern zu Werbezwecken; Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte; Zusammenstellen, Systematisieren und Erteilen von Informationen [Auskünften] in Handels- und Geschäftsangelegenheiten und im Bereich Werbung [soweit in [X.] enthalten] mittels digitaler, multimedialer und virtueller Informationssysteme; Buchführung; Vervielfältigung von Dokumenten; Personal-, Stellenvermittlung; Dateiverwaltung mittels Computer; Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch im [X.]; Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen; Versandwerbung; Verteilung von Werbemitteln; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Vermittlung von Werbeanzeigen; Marktkommunikation, nämlich Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln, Public Relations [Öffentlichkeitsarbeit], Produktwerbung und Imageberatung für andere; Geschäftsführung/Vermittlung von Handelsgeschäften für andere; Unternehmensberatung; Personalmanagementberatung; Sekretariatsdienstleistungen; organisatorische Beratung per Hotline; Sammeln und Systematisieren von Daten, Informationen, Bildern und Texten in Handels- und Geschäftsangelegenheiten und im Bereich Werbung in Computerdatenbanken; Aktualisieren von in digitalen, multimedialen und virtuellen Informationssystemen enthaltenen Informationen [Daten] zu Handels- und Geschäftsangelegenheiten und im Bereich Werbung;

6

[X.]: Telekommunikation; Dienstleistungen von Presseagenturen; Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen; Kommunikation mittels Computerterminals; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; [X.]; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Übermittlung von Nachrichten; Satellitenübertragung; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; E-Mail-Dienste; interaktive Onlinedienste, nämlich Ausstrahlung von [X.]; Leitungs-, [X.] und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellen des Zugriffs auf Software in Datennetzen für [X.]zugänge; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellen des Zugriffs auf Portale im [X.]; Bereitstellen des Zugriffs auf Plattformen im [X.]; Bereitstellung von [X.], [X.] und Foren im [X.]; Durchführung von Videokonferenzen; Konferenzschaltungen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Pressemeldungen [Presseagenturen]; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an [X.]-Adressen [[X.]]; Übermittlung von Daten, Informationen, Bildern und Texten in [X.] und sonstigen elektronischen Medien, einschließlich [X.]; Übermitteln von Informationen mittels digitaler, multimedialer und virtueller Informationssysteme; Bereitstellen des Zugriffs auf eine E-Commerce-Plattform in [X.] und sonstigen elektronischen Medien, einschließlich [X.]; Vermietung von Zugriffszeit auf einen Datenbank-Server;

7

[X.]: Veranstaltung von [X.]; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Bildungszwecke; Erziehung und Unterricht; Ausbildung; Unterhaltung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Wettbewerben, insbesondere sportliche und kulturelle Aktivitäten, auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle, unterhaltende und/oder sportliche Zwecke, auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Tourneen, Theateraufführungen, Tanz- und/oder Musikdarbietungen sowie Unterhaltungsshows und entsprechenden Wettbewerben; Vorführung von Bild- und Tonaufnahmen; Organisation und Veranstaltung von Seminaren und Workshops, auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Herausgabe und Veröffentlichung, auch in elektronischer Form [insbesondere von Online-Publikationen], von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Druckwaren [ausgenommen für Werbezwecke], auch in elektronischer Form in Intranetzen sowie im [X.]; Verleih von Büchern [Leihbücherei]; Produktion von Shows; Produktion von Filmen; Dienstleistungen einer Künstlervermittlungsagentur; Vermietung von Theaterdekorationen; Reservierung von Karten für Veranstaltungen; Produktion [soweit in dieser Klasse enthalten]; Vorführung und Vermietung von Filmen und Hörfunksendungen; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen für Ton- und Bildträger; Betrieb und Vermietung von Film- und Tonstudios einschließlich von Einrichtungen, Apparaten und Geräten für die Produktion von Ton- und Bildaufnahmen; Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten sowie von Geräten für die Aufnahme, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Vermietung von Bühnendekorationen, Musikinstrumenten, Ton- und [X.] sowie von elektronischen und elektrotechnischen Anlagen zur Erzeugung von Spezialeffekten; Übersetzerdienstleistungen; Dolmetscherdienstleistungen; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Aufzeichnung von Videobändern.

8

Die Anmeldung wird unter der Nummer 30 2019 027 445.4 geführt.

9

Mit Beschluss vom 10. Juli 2020 hat die Markenstelle für [X.] des [X.]s die Anmeldung vollumfänglich wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Erinnerung wurde mit Beschluss vom 19. Januar 2021 zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen richtete:

[X.]: [X.]; Zeitungen; Zeitschriften; Bücher; Fotografien; Poster; Schreibwaren; Postkarten; Grußkarten; Tauschkarten; Kalender; Lesezeichen; Abziehbilder [auch zum Aufbügeln und als vorübergehende Tätowierung]; Rubbelbilder; Papier-Aufkleber; PVC-Aufkleber;

[X.]: Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und [X.], auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für wirtschaftliche oder [X.], insbesondere auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Organisation von Messeteilnahmen; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen, auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Verkaufsförderung und Vermittlung von Handels-, Angebots- und Wirtschaftskontakten sowie Handelsgeschäften im Konsumgüter- und Investitionsgüterbereich, im [X.] und sonstigen elektronischen Medien, auch mit Hilfe einer virtuellen Messe; Zurverfügungstellung und Vermietung von Standflächen und Messeständen einschließlich dazugehöriger Ausrüstungsgegenstände [soweit in dieser Klasse enthalten]; organisatorische Verwaltung von Ausstellungsgelände für eine Messeveranstaltung; Anzeigenvermittlung; Dekoration von Messeständen und Bühnen [für [X.]]; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung für Aussteller und Werbemittlung; Vermieten von Werbe- und Präsentationsflächen, auch im [X.] [Bannerexchange] und sonstigen elektronischen Medien; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in [X.]; Verteilung von [X.] und Warenmustern zu Werbezwecken; Zusammenstellen, Systematisieren und Erteilen von Informationen [Auskünften] in Handels- und Geschäftsangelegenheiten und im Bereich Werbung [soweit in [X.] enthalten] mittels digitaler, multimedialer und virtueller Informationssysteme; Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch im [X.]; Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen; Versandwerbung; Verteilung von Werbemitteln; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Vermittlung von Werbeanzeigen; Marktkommunikation, nämlich Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln, Public Relations [Öffentlichkeitsarbeit], Produktwerbung und Imageberatung für andere; Geschäftsführung/Vermittlung von Handelsgeschäften für andere;

[X.]: Telekommunikation; Kommunikation mittels Computerterminals; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; [X.]; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; interaktive Onlinedienste, nämlich Ausstrahlung von [X.]; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellen des Zugriffs auf Portale im [X.]; Bereitstellen des Zugriffs auf Plattformen im [X.]; Bereitstellung von [X.], [X.] und Foren im [X.]; Durchführung von Videokonferenzen; Bereitstellen des Zugriffs auf eine E-Commerce-Plattform in [X.] und sonstigen elektronischen Medien, einschließlich [X.];

[X.]: Veranstaltung von [X.]; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Bildungszwecke; Unterricht; Ausbildung; Unterhaltung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Wettbewerben, insbesondere sportliche und kulturelle Aktivitäten, auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle, unterhaltende und/oder sportliche Zwecke, auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Tourneen, Theateraufführungen, Tanz- und/oder Musikdarbietungen sowie Unterhaltungsshows und entsprechenden Wettbewerben; Vorführung von Bild- und Tonaufnahmen; Organisation und Veranstaltung von Seminaren und Workshops, auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Herausgabe und Veröffentlichung, auch in elektronischer Form [insbesondere von Online-Publikationen], von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Druckwaren [ausgenommen für Werbezwecke], auch in elektronischer Form in Intranetzen sowie im [X.]; Verleih von Büchern [Leihbücherei]; Produktion von Shows; Produktion von Filmen; Reservierung von Karten für Veranstaltungen; Produktion [soweit in dieser Klasse enthalten]; Vorführung und Vermietung von Filmen und Hörfunksendungen; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen für Ton- und Bildträger; Betrieb und Vermietung von Film- und Tonstudios einschließlich von Einrichtungen, Apparaten und Geräten für die Produktion von Ton- und Bildaufnahmen; Übersetzerdienstleistungen; Dolmetscherdienstleistungen; Aufzeichnung von Videobändern.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Anmeldemarke bestehe aus einer Folge der zum [X.] Grundwortschatz gehörenden Begriffe „[X.]“ für „privat“ bzw. „persönlich“, „[X.]“ für „Auto“, „Wagen“ bzw. „Kraftfahrzeug“ und „[X.]“ für „Areal“ bzw. „Bereich“. Als solche sei sie in ihrer für die Prüfung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit maßgeblichen Gesamtheit zunächst ohne Weiteres im Sinne von „privater Autobereich“, „[X.]“ bzw. „Areal für private Fahrzeuge“ zu verstehen. Darüber hinaus werde die Bezeichnung „[X.] [X.] [X.]“ vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf einen üblichen Bereich („area“) im Rahmen von [X.] und Tuning-Messen aufgefasst, in dem Besucher und Teilnehmer ihre privaten, regelmäßig getunten, ggf. auch besonders luxuriösen oder in sonstiger Weise einzigartigen bzw. seltenen Fahrzeuge („private car“) präsentieren und ggf. bewerten würden oder bewerten ließen und/oder einem Wettbewerb zuführen könnten. Ausgehend von diesem Begriffsverständnis entnähmen die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung in Ansehung der von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen lediglich sachbeschreibende Hinweise, insbesondere eine Inhalts-/Themenangabe, die Bezeichnung der Bestimmung bzw. des Gegenstandes oder die Angabe besonderer Modalitäten der Leistungserbringung. So werde in Verbindung mit den Waren der [X.], die einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt bzw. ein Motiv aufwiesen, angenommen, dass diese sich inhaltlich und thematisch mit privaten Autobereichen, wie sie insbesondere von Ausstellungen und Messen her bekannt seien, beschäftigten, darüber berichteten bzw. diese inhaltlich behandelten und/oder abbildeten. Gleiches gelte für die [X.]. Diese könnten sich damit befassen, wie man einen [X.], z. B. auf Messen, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen, organisiere, betreue oder absichere. In Verbindung mit Veranstaltungs- und [X.] werde das Publikum in der Bezeichnung „[X.] [X.] [X.]“ einen Hinweis darauf sehen, dass sie im Zusammenhang mit [X.]en auf Messen und Ausstellungen der Automobil- und Tuningbranche erbracht würden. Dies gelte auch für „Verleih von Büchern [Leihbücherei]“ sowie „Reservierung von Karten für Veranstaltungen“. Die Wortelemente des [X.] würden auch den Inhalt bzw. Gegenstand der Dienstleistungen der Herausgabe, Veröffentlichung und Produktion von Medien benennen, da davon auszugehen sei, dass ein bestimmte Medienerzeugnisse beschreibender Zeichengehalt regelmäßig auch die Dienstleistungen einschließe, die zu deren Entstehung führten. Die in [X.] weiterhin beanspruchten Übersetzer- und Dolmetscherdienstleistungen könnten, in [X.]en, insbesondere auf Ausstellungen bzw. Messen, angeboten und erbracht werden, um ausländischen Besuchern die Kommunikation mit Veranstaltern und anderen Besuchern sowie Teilnehmern zu erleichtern. In Bezug auf die messe- und ausstellungsbezogenen Dienstleistungen der [X.] entnähmen die von ihnen vornehmlich angesprochenen unternehmerischen Verkehrskreise dem Anmeldezeichen lediglich die Aussage, dass sie Messen und Ausstellungen, namentlich der Automobil- und Tuningbranche, beträfen und auf die Organisation, Durchführung und Ausstattung eines dort angebotenen [X.]s ausgerichtet seien. Es bringe im Zusammenhang mit den auf Werbung, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit bezogenen Dienstleistungen der [X.] zum Ausdruck, sie dienten der Bewerbung bzw. Vermarktung von [X.]en. Die von der Zurückweisung umfassten Dienstleistungen der [X.] wiesen ungeachtet ihres objektiv technischen Charakters unmittelbar themenbezogene mediale Inhalte auf. Auch insoweit komme dem angemeldeten Zeichen nur die Funktion einer Inhaltsangabe zu.

Auch die grafische Gestaltung verleihe dem Zeichen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Schriftart, die Anordnung der Wortelemente, ihre Zweifarbigkeit sowie der Hintergrund seien übliche Stilelemente, an die sich der Verkehr gewöhnt habe. Auch die schematisch-skizzenhafte Darstellung der Heckpartie eines Autos mit Spoiler verhelfe dem Zeichen nicht zur Schutzfähigkeit, weil es sich hierbei lediglich um eine einfache sachbezogene Grafik handele, die den beschreibenden Wortgehalt des [X.] unterstreiche. In der Gesamtschau sei daher nicht davon auszugehen, dass das angesprochene Publikum in dem angemeldeten Zeichen einen Herkunftshinweis erkenne.

Gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie damit begründet, dass die Annahme der Markenstelle, es handele sich bei „[X.] [X.] [X.]“ um eine im einschlägigen [X.] und Tuningbereich allgemein bekannte und gebräuchliche Bezeichnung, schon deshalb fehlgehe, als es ausschließlich der Name eines von der Anmelderin für die „[X.]“ entwickelten [X.] sei. Soweit [X.] die Bezeichnung übernommen hätten, sei dies ohne Erlaubnis der Anmelderin und damit unlauter geschehen. Die Bezeichnung, die lexikalisch nicht nachweisbar sei, habe die Anmelderin Anfang des Jahres 2000 selbst kreiert. Das angesprochene Publikum, bei dem es sich um die Allgemeinbevölkerung handele, könne, auch wenn ihm die einzelnen Bestandteile geläufig seien, dem [X.] ohne weiteres Nachdenken keine verständliche Sachaussage entnehmen. Denn die Einzelbegriffe wiesen eine Vielzahl unterschiedlicher Bedeutungen auf, so dass ihre Kombination verschiedenste Interpretationsmöglichkeiten zulasse. So könne das Adjektiv „private“ neben „privat“ oder „persönlich“ u. a. auch „geheim“, „vertraulich“, „eigen“ oder als Nomen „Gefreiter“ oder „Grenadier“ bedeuten. „Car“ stehe nicht nur für „Auto“, sondern auch für „[X.]“ oder „[X.]“. „Area“ könne sowohl mit „Zone“ als auch „Gegend“, „Region“, „Gebäudeabschnitt“, „Fachgebiet“ oder „Arbeitsbereich“ übersetzt werden. Die vorliegende Zusammenstellung könne damit zwar im Sinne von „[X.]“ verstanden werden, allerdings komme ihr dann kein beschreibender Begriffsgehalt zu, zumal die korrekte [X.] Bezeichnung für „Parkplatz“ „parking area“ oder „parking spot“ sei. Ebenso könne sie einen exklusiven nichtöffentlichen Bereich, einen Bereich für Militärfahrzeuge oder einen Bereich für geheime Autotreffen benennen. Hinzu komme die grafische Gestaltung, die dem Zeichen die Funktion eines individuellen Unterscheidungsmittels verleihe. Die verwendeten Farben, ihre eigenwillige Kombination, die nur teilweise abgebildete Silhouette eines Personenkraftwagens, der gebogene Strich über der Heckklappe sowie der Lichteinfall verstärkten die Kennzeichnungskraft des Zeichens im Gesamteindruck. Wort- und [X.] seien dergestalt aufeinander bezogen, dass der Text als Vervollständigung des skizzierten Fahrzeugs erscheine. Insbesondere durch dieses Wechselspiel gehe die grafische Gestaltung weit über das [X.] hinaus und werde vom Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst.

Ungeachtet der dem Zeichen von Hause aus zukommenden Unterscheidungskraft habe es sich in den beteiligten Verkehrskreisen aufgrund seiner langjährigen Nutzung bereits als Marke des von der Anmelderin betriebenen Veranstaltungsformats gemäß § 8 Abs. 3 [X.] durchgesetzt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 10. Juli 2020 und 19. Januar 2021 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Mit schriftlichen Hinweisen vom 12. August 2021 und vom 21. Februar 2022 hat der Senat der Anmelderin mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung dem angemeldeten [X.] überwiegend die erforderliche Unterscheidungskraft fehle, da es sowohl in seiner originären Bedeutung „[X.]“ als auch als Bezeichnung eines bestimmten Veranstaltungsformats lediglich ein sachbezogener Hinweis auf Bestimmung, Gegenstand oder Inhalt nahezu aller beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sei. Für den Nachweis einer etwaigen Verkehrsdurchsetzung bedürfe es zwingend eines demoskopischen Gutachtens, da sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zumindest auch an Endverbraucher richteten.

Hierauf hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 10. März 2022 mitgeteilt, dass eine demoskopische Befragung nicht durchgeführt werde, und um Entscheidung in der Sache gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Beschlüsse der Markenstelle für [X.], auf die Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 12. August 2021 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse, den [X.] vom 21. Februar 2022 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache weitgehend ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten [X.]s

Abbildung

als Marke steht in Verbindung mit dem Großteil der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38, und 41 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Auch die Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 [X.] liegen diesbezüglich nicht vor. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht teilweise zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 i. V. m Abs. 5 [X.]). Lediglich hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen vermag der Senat kein Schutzhindernis zu erkennen, so dass die angefochtenen Beschlüsse in diesem Umfang aufzuheben waren.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], 569 Rn. 10 - [X.]; [X.], 731 Rn. 11 - [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 - [X.]; [X.], 270 Rn. 8 - Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 - [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 - [X.]; [X.], 850 Rn. 18 – [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.] GRUR 2003, 604 Rn. 60 - [X.]; [X.], 565 Rn. 17 - [X.]). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.] [X.], 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 - [X.] 2; [X.], 428 Rn. 30 f. - Henkel; [X.] [X.], 850 - [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.] [X.], 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - [X.]; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; [X.] MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.] [X.], 850 Rn. 19 - [X.]; [X.] [X.], 674 Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. [X.] a. a. [X.] - Link economy; [X.], 778 Rn. 11 - [X.]; [X.], 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. [X.] a. a. [X.] – [X.]).

Gemessen an diesen Maßstäben verfügt das angemeldete Zeichen, das sich in einem eindeutig sachlichen Bezug zu den meisten beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen in werbeüblicher Gestaltung erschöpft, nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.

a) Der Wortbestandteil des Zeichens besteht aus den [X.] Begriffen „[X.]“ für „privat“, „[X.]“ für „Auto, Fahrzeug“ und „[X.]“ für „Gebiet, Bereich“, die - wie selbst die Anmelderin einräumt - als Bestandteile des [X.] Grundwortschatzes bzw. aufgrund der Ähnlichkeit zu ihren [X.] Entsprechungen auch im Inland geläufig sind. Ebenso ist die daraus gebildete Zusammensetzung „[X.] [X.] [X.]“ für die breite Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne von „[X.]“ verständlich. Es handelt sich hierbei um einen Bereich („[X.]“), der für private Autos („[X.] [X.]S“) bestimmt ist. Da sich dieser Bedeutungsgehalt unmittelbar aus der Aneinanderreihung der Einzelbestandteile ergibt, ohne dass dabei ein über die [X.] hinausgehender Gesamtbegriff entsteht, ist unerheblich, ob die Wortfolge lexikalisch verzeichnet oder anderweitig nachweisbar ist, zumal der Verkehr daran gewöhnt ist, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 8 Rn. 173 ff., 222 ff.).

(1) Auch soweit die Anmelderin darauf hinweist, dass der Wortfolge weitere Bedeutungen zukommen können, veranlasst dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen liegen einige von ihr angeführte mögliche Übersetzungen der Einzelbestandteile, insbesondere diejenigen aus dem militärischen oder geheimdienstlichen Bereich („Gefreiter“, „Grenadier“, „geheim“ oder „vertraulich“), in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht nahe. Zum anderen kommen sie zumindest im Rahmen der vorliegenden Begriffskombination nicht ernsthaft in Betracht („[X.]“, „Eisenbahnwaggon“, „Gebäudeabschnitt“ oder „Fachgebiet“).

(2) In der Praxis werden mit „[X.]“ Veranstaltungen bezeichnet, die im Rahmen von Fahrzeugmessen stattfinden und Personen die Möglichkeit bieten, ihre getunten oder besonders aufbereiteten Privatautos öffentlich zu präsentieren und ggf. bewerten zu lassen. So gab es bereits vor der Anmeldung des gegenständlichen Zeichens am 5. Dezember 2019 auf der „[X.]“ [X.] eine „YOKOHAMA [X.]“ (vgl. [X.] unter „https://www.calibra-team.de“). Messeaussteller und -besucher haben sich auch schon im [X.] in Blogs darüber ausgetauscht, wer in der „[X.]“ vertreten sein wird (vgl. „https://www.astra-g.de“).

Ebenso liegen Belege für die Verwendung nach dem Anmeldezeitpunkt vor. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise ein virtuelles Tuning-Event im Jahr 2021, das Interessenten die Gelegenheit gab, Fotos des eigenen Autos in die „[X.] (Parkplatz)“ hochzuladen (vgl. „https://www.tuning-gear.net“). Eine „[X.]“ wird auch im Rahmen der „[X.]“ in [X.] angeboten (vgl. „https://www.americar.de/termine/messe-hannover-1“).

Wie nachfolgende Fundstellen zeigen, wird die Wortfolge „[X.]“ in obigem Sinne auch im Zusammenhang mit der Anmelderin verwendet:

- „Die mehr als 150 Clubstände und [X.]s … machen die [X.] Friedrichshafen zur Nr. 1 [X.] für alle Fans der Szene.“ (vgl. „https://www.messen.de“),

- „… wichtige Informationen für Deine Teilnahme in der [X.] [X.] [X.] der [X.] WORLD BODENSEE 2011 …“ (vgl. Informationsblatt zur „[X.] WORLD BODENSEE 2011“) und

- „Der Umbau auf Basis eines [X.] war einer der Hingucker in unserer [X.]“ (vgl. „https://www.tuningmagazin.de“).

Der Begriff „private car“ ist - wie Formulierungen „[X.]“ (vgl. „https://www.gummibereifung.de“) oder „[X.]“ (vgl. „https://www.kfz.net“) deutlich machen - in der Automobil- und insbesondere Tuningbranche ein feststehender Ausdruck für Autos, die von ihren Besitzern individuell aufgerüstet worden sind. Daher erscheint es naheliegend, einen [X.] für derartige Fahrzeuge mit „[X.]“ zu bezeichnen, zumal ähnlich gebildete Begriffe, wie etwa „[X.] Car-Area“ (vgl. „https://www.germanspeedweek.de“), „[X.] [X.] [X.]“ (vgl. „https://www.youtube.com/user/TheMaxeberhardt/channels“) oder „[X.]“ (vgl. „https://www.holidaycheck.de“), bereits gebräuchlich sind.

Die oben genannten Belege wurden der Beschwerdeführerin als Anlagen 3 bis 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 12. August 2021 vorab übersandt.

b) In seiner Bedeutung „[X.]“ weist der Begriff „[X.] [X.] [X.]“ unabhängig von seiner Groß- oder Kleinschreibung zu den nachfolgenden Waren und Dienstleistungen einen zumindest engen beschreibenden Bezug auf:

(1) Er bringt zum Ausdruck, dass sich die Dienstleistungen der [X.]

„Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und [X.], auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für wirtschaftliche oder [X.], insbesondere auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Organisation von Messeteilnahmen; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen, auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Verkaufsförderung und Vermittlung von Handels-, Angebots- und Wirtschaftskontakten sowie Handelsgeschäften im Konsumgüter- und Investitionsgüterbereich, im [X.] und sonstigen elektronischen Medien, auch mit Hilfe einer virtuellen Messe; Zurverfügungstellung und Vermietung von Standflächen und Messeständen einschließlich dazugehöriger Ausrüstungsgegenstände [soweit in dieser Klasse enthalten]; organisatorische Verwaltung von Ausstellungsgelände für eine Messeveranstaltung; Dekoration von Messeständen und Bühnen [für [X.]]; Waren- und Dienstleistungspräsentationen“

(auch) mit der Organisation und Ausstattung eines realen oder virtuellen Messe- bzw. Ausstellungsbereichs befassen, der für private Autos bestimmt ist.

Im Zusammenhang mit den weiteren Dienstleistungen der [X.]

„Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung für Aussteller und Werbemittlung; Vermieten von Werbe- und Präsentationsflächen, auch im [X.] [Bannerexchange] und sonstigen elektronischen Medien; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in [X.]; Verteilung von [X.] und Warenmustern zu Werbezwecken; Zusammenstellen, Systematisieren und Erteilen von Informationen [Auskünften] in Handels- und Geschäftsangelegenheiten und im Bereich Werbung [soweit in [X.] enthalten] mittels digitaler, multimedialer und virtueller Informationssysteme; Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Versandwerbung; Verteilung von Werbemitteln; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Vermittlung von Werbeanzeigen; Marktkommunikation, nämlich Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln, Public Relations [Öffentlichkeitsarbeit], Produktwerbung und Imageberatung für andere; Geschäftsführung/Vermittlung von Handelsgeschäften für andere“

benennt die Wortfolge „[X.] [X.] [X.]“ die Branche, die beworben wird oder in der Geschäfte geführt werden. Werbung und Geschäftsführung sind in der Regel unabhängig von dem konkreten Gegenstand, für den geworben wird oder eine geschäftliche Tätigkeit erfolgt. Sie werden vielmehr durch das Medium oder die jeweilige Branche charakterisiert (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 125). Wie den obigen Fundstellen entnommen werden kann, handelt es sich bei einer „[X.]“ nicht nur um einen bestimmten Bereich im geographischen Sinne, sondern auch um einen eigenständigen Themenkomplex, für den gesondert Werbung gemacht wird. Diese Branche zielt auf die Bedürfnisse von Autobesitzern ab, die vornehmlich im Rahmen eines Hobbys ihre Fahrzeuge tunen.

Im Zusammenhang mit der Werbung stehen die „Schreibwaren“ der [X.], welche sich als Merchandisingartikel eignen und damit dem Marketing einer Ausstellung von getunten Privatautos dienen.

Gegenstand der Dienstleistung „Anzeigenvermittlung“ ([X.]) können Anzeigen sein, in denen ein [X.] insbesondere im Rahmen einer [X.] angekündigt oder näher erläutert wird.

Der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens weist zu den Dienstleistungen „Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch im [X.]; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen“ ([X.]) ebenfalls einen engen sachlichen Bezug auf, wenn sie auf Veranstaltungen erbracht werden, die der Zurschaustellung von getunten Privatautos dienen. So können in einem [X.] Geschäftsbeziehungen zwischen Händlern von [X.] und [X.] oder Verträge zum Tunen von Autos angebahnt werden.

(2) Es ist weiterhin möglich, dass die Dienstleistungen der [X.]

„Veranstaltung von [X.]; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Bildungszwecke; Unterricht; Ausbildung; Unterhaltung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Wettbewerben, insbesondere sportliche und kulturelle Aktivitäten, auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle, unterhaltende und/oder sportliche Zwecke, auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Tourneen, Theateraufführungen, Tanz- und/oder Musikdarbietungen sowie Unterhaltungsshows und entsprechenden Wettbewerben; Vorführung von Bild- und Tonaufnahmen; Organisation und Veranstaltung von Seminaren und Workshops, auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Produktion von Shows; Produktion [soweit in dieser Klasse enthalten]“

der öffentlichen Präsentation von besonders aufbereiteten Privatautos und der Gestaltung eines Rahmenprogramms dienen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zur Steigerung der Attraktivität die Ausstellungen häufig von Shows, Schönheitswettbewerben oder Partys begleitet werden. Ebenso ist es denkbar, dass ergänzend Seminare zur Vermittlung des notwendigen Tuningfachwissens oder Zusammenkünfte zum Erfahrungsaustausch angeboten werden.

Thema der Waren der [X.]

„[X.]; Zeitungen; Zeitschriften; Bücher; Fotografien; Poster; Postkarten; Grußkarten; Tauschkarten; Kalender; Lesezeichen; Abziehbilder [auch zum Aufbügeln und als vorübergehende Tätowierung]; Rubbelbilder; Papier-Aufkleber; PVC-Aufkleber“

als auch der Medien, die den Gegenstand der Dienstleistungen der [X.]

„Herausgabe und Veröffentlichung, auch in elektronischer Form [insbesondere von Online-Publikationen], von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Druckwaren [ausgenommen für Werbezwecke], auch in elektronischer Form in Intranetzen sowie im [X.]; Produktion von Filmen; Vorführung und Vermietung von Filmen und Hörfunksendungen; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen für Ton- und Bildträger; Betrieb und Vermietung von Film- und Tonstudios einschließlich von Einrichtungen, Apparaten und Geräten für die Produktion von Ton- und Bildaufnahmen; Aufzeichnung von Videobändern“

bilden, kann auch eine „[X.]“ sein. So werden dort vorgestellte Fahrzeuge dauerhaft in Wort und/oder Bild festgehalten, Erfahrungen ausgetauscht oder wichtige Ereignisse der Ausstellung einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Ohne Bezug zu einer Messe vermittelt der Wortbestandteil des [X.] die Aussage, dass die Waren und Medien Bereiche enthalten, in denen Privatanbieter Autos verkaufen oder sich hierzu allgemein austauschen können.

Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die „Reservierung von Karten für Veranstaltungen“ ([X.]) Shows betrifft, auf denen getunte Privatfahrzeuge gezeigt werden.

(3) Die Dienstleistungen der [X.]

„Telekommunikation; Kommunikation mittels Computerterminals; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; [X.]; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; interaktive Onlinedienste, nämlich Ausstrahlung von [X.]; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellen des Zugriffs auf Portale im [X.]; Bereitstellen des Zugriffs auf Plattformen im [X.]; Bereitstellung von [X.], [X.] und Foren im [X.]; Durchführung von Videokonferenzen; Bereitstellen des Zugriffs auf eine E-Commerce-Plattform in [X.] und sonstigen elektronischen Medien, einschließlich [X.]“

ermöglichen ebenfalls die Weitergabe von Informationen zu einem [X.] als Teil einer [X.]. Mit ihrer Hilfe wird über diese berichtet und diskutiert. Ebenso werden durch die besagten Tätigkeiten Angebote von Produkten oder von Werkstätten zum Tunen von Privatfahrzeugen verbreitet.

Ein Sachbezug besteht auch dann, wenn unter dem Wortbestandteil des in Rede stehenden Zeichens eine Rubrik verstanden wird, die sich - wie bei den Waren der [X.] und den Dienstleistungen der [X.] bereits angesprochen - mit Autos von [X.] beschäftigt. Hierfür spricht der Umstand, dass mit dem Begriff „Area“ ein bestimmter Bereich einer Web-Site bezeichnet wird (ebenso [X.] (pat) 256/00 – [X.]). Demzufolge findet sich im [X.] auch der Begriff „content area“ (vgl. „[X.]“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 12. August 2021).

c) Soweit die Anmelderin geltend macht, dass das von ihr entwickelte Messekonzept von [X.] unberechtigt nachgeahmt und die von ihr dafür kreierte Wortbildung „[X.]“ in unzulässiger Weise übernommen werde, ist dieses Vorbringen markenrechtlich nicht relevant, sondern könnte allenfalls im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes geltend gemacht werden (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 180).

d) Angesichts des in jeder Hinsicht sachbezogenen und ohne weiteres verständlichen [X.] verhilft auch die grafische Ausgestaltung dem Anmeldezeichen nicht zur Schutzfähigkeit. Zwar können schutzunfähige Wortbestandteile durch eine besondere bildliche Ausgestaltung einen schutzbegründenden „Überschuss“ erhalten. Jedoch sind dabei an den bildlichen „Überschuss“ umso höhere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt. Die grafische Ausgestaltung muss eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken (vgl. [X.] GRUR 1998, 394, 396 - Motorrad Active Line; [X.], 634 - [X.]; [X.], 1153 - antiKALK). Dies ist nach Auffassung des Senats vorliegend jedoch nicht der Fall. Wie die Markenstelle überzeugend durch vielfältige [X.] aufgezeigt hat, sind gerade im Bereich der Automobilmessen Gestaltungen mit skizzierten Fahrzeugen oder angedeuteten Fahrzeugumrissen werbeüblich. Gleiches gilt für die Farbgebung sowie die emblemhafte Hinterlegung.

Soweit die Anmelderin geltend macht, dass die im Anmeldezeichen enthaltenen Wort- und [X.] dergestalt aufeinander bezogen seien, dass der Text als Vervollständigung des skizzierten Fahrzeugs erscheine, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich eine solche Interpretation erst nach einer eingehenderen und analysierenden Betrachtung erschließt, die der Verkehr aber grundsätzlich nicht anstellt und die deshalb bei der markenrechtlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen ist ([X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 172).

e) Nachdem die Anmelderin mit Schriftsatz vom 10. März 2022 mitgeteilt hat, den Nachweis der von ihr im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Verkehrsdurchsetzung nicht führen zu wollen, insbesondere kein demoskopisches Gutachten einzuholen, sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft des [X.] durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 [X.] überwunden worden ist.

2. Kein Schutzhindernis, insbesondere gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 [X.], vermag der Senat hingegen in Verbindung mit den Dienstleistungen „Verleih von Büchern [Leihbücherei]“, „Übersetzerdienstleistungen“ und „Dolmetscherdienstleistungen“ ([X.]) zu erkennen. Es erscheint nicht naheliegend, dass sich Übersetzer- und Dolmetscherdienstleistungen ausschließlich mit einem „[X.]“, insbesondere im Sinne einer Ausstellung von getunten Autos, die Einzelpersonen gehören, befassen. Ebenso ist nicht von der Spezialisierung einer Leihbücherei auf Bücher zu dieser Thematik auszugehen. Damit besteht kein hinreichend enger Sachzusammenhang, der darauf schließen ließe, dass der angesprochene Verkehr das Anmeldezeichen im Kontext der eben genannten Tätigkeiten unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte ausschließlich als beschreibenden Sachhinweis und nicht zumindest auch als Herkunftshinweis versteht.

3. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Anmelderin keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 69 Nr. 1 [X.]) und eine solche auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit erforderlich war (§ 69 Nr. 3 [X.]).

Meta

25 W (pat) 17/21

22.04.2022

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.04.2022, Az. 25 W (pat) 17/21 (REWIS RS 2022, 4098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4098

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