Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.12.2011, Az. 24 W (pat) 65/10

24. Senat | REWIS RS 2011, 551

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "PALME" - keine Unterscheidungskraft -


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 17 737.8

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke 307 17 737.8

2

[X.]

3

jetzt noch für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 37 und 42:

4

"Steh-, Tisch- und Wandleuchten (ausgenommen solche in Form einer Palme), Kronleuchter und deren Teile, soweit in Klasse 11 enthalten; Wartung und Instandhaltung von beleuchtungstechnischen Geräten und Anlagen; bauliche Erstellung von beleuchtungstechnischen Anlagen; Planung von beleuchtungstechnischen Anlagen, insbesondere objektbezogene Lichtplanung".

5

Die Markenstelle für Klasse 11 des [X.] hat die Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, sowohl wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] als auch als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] mit der Begründung zurückgewiesen, der Verkehr werde in der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen die Waren und Dienstleistungen beschreibenden Sachhinweis, jedoch keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen. Das ohne weiteres verständliche Markenwort werde als klarer Hinweis darauf verstanden, dass die beanspruchten Beleuchtungskörper die Form einer Palme aufwiesen bzw. die beanspruchten Dienstleistungen auf derartig gestaltete beleuchtungstechnische Anlagen gerichtet seien.

6

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Anmelder die Eintragung des angemeldeten [X.] weiter. Der Anmelder meint, dass angesichts der nur geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft ihre Verneinung nur in eindeutigen Fällen in Betracht komme. Bei der angemeldeten Marke handele es sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht um einen glatt beschreibenden Begriff. Vielmehr werde sie als eine botanische Bezeichnung aufgefasst, die in keinerlei Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen stehe. Entgegen der Auffassung der Markenstelle könne man den Begriff der beschreibenden Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht mehr auf die Form der Ware anwenden; denn bei den heutigen Herstellungsmöglichkeiten könnten Waren in allen denkbaren Formen und Ausführungen produziert werden. Angesichts dieser Gestaltungsmöglichkeiten werde der darüber informierte Durchschnittsverbraucher auch kaum ein Markenwort auf die Form einer Ware beziehen. Dies werde bestätigt durch zahlreiche Voreintragungen des [X.] für die unterschiedlichsten Waren, auch für "Leuchten".

7

Zudem beabsichtige der Anmelder gar nicht, die Marke für Leuchten (oder Teile davon) in Form von Palmen einzusetzen oder für Dienstleistungen, die sich auf Leuchten in der Form einer Palme bezögen. Das habe der Anmelder ausdrücklich durch einen einschränkenden Vermerk im [X.] kenntlich gemacht. Dessen Wirksamkeit stehe die von der Markenstelle angeführte Rechtsprechung des [X.] nicht entgegen. Ohnehin stünde Mitbewerbern die beschreibende Verwendung des [X.] wegen § 23 [X.] frei.

8

Letztlich werde der Durchschnittsverbraucher auch deshalb von dem Gedanken an eine beschreibende Angabe weggeführt, weil er wisse, dass es sich dabei um einen im [X.] Sprachraum gebräuchlichen Familiennamen handeln könne, was auch auf den konkreten Fall des Anmelders zuträfe.

9

Der Anmelder hat mit [X.] vom 22. Juni 2010 sinngemäß den Antrag gestellt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 des [X.] vom 14. November 2007 und vom 18. Januar 2010 aufzuheben.

Seinen mit [X.] vom 7. Oktober 2011 gestellten Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Anmelder nach Ladung zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2011 mit [X.] vom 29. November 2011 zurückgenommen. In dem vom Senat aufrecht erhaltenen Sitzungstermin war der Anmelder nicht vertreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht sowohl das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen als auch das der schutzunfähigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) sind alle absoluten Schutzhindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25-27) -

Beschreibende Angaben i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] können sowohl die Eigenart der Waren betreffen, als auch ihre Bestimmung und sonstige für den Warenverkehr irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Ware oder Dienstleistung (vgl. [X.], 770 -

Im vorliegenden Fall eignet sich das angemeldete Markenwort, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, zur Beschreibung solcher Formen von Beleuchtungskörpern, mit denen ein Palmenbaum nachgebildet wird. Sowohl die Markenstelle als auch der Senat haben dem Anmelder zahlreiche Fundstellen übermittelt, aus denen sich ergibt, dass auf dem Markt erhältliche Leuchten die Form von Pflanzen, insbesondere auch von Palmen wiedergeben oder zumindest deutlich nachahmen. Dazu gehören u. a. Kronleuchter für Innenräume und naturgetreue Nachbildungen, die im [X.] aufgestellt werden können. Die Einschlägigkeit dieser Belege hat der Anmelder nicht bestritten. Bei den hier in Rede stehenden Leuchten ist die äußere Form der Ware jedenfalls deswegen eine Beschaffenheit i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], weil die Endabnehmer ihre Kaufentscheidung regelmäßig auch von der Form oder - anders ausgedrückt - vom jeweiligen Design einer Leuchte abhängig machen.

Der von dem Anmelder für die Waren "Steh-, Tisch- und Wandleuchten" inzwischen in das [X.] eingefügte Zusatz "(ausgenommen solche in Form einer Palme)" ist aus markenrechtlichen Gründen unbehelflich. Auch wenn der Anmelder die von ihm begehrte Marke nicht für Leuchtkörper in Palmenform und für darauf bezogene Dienstleistungen benutzen wird, würde ihm die begehrte Eintragung doch gestatten, aus der eingetragenen Marke die Verwendung einer gleichen oder [X.] Bezeichnung gerade auch für die ausgenommenen Waren anzugreifen (vgl. [X.]E 30, 196, 200 -

Auch mit dem Einwand des Anmelders, er sei das Unternehmen einer Familie mit Namen "Palme", läßt sich das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht überwinden. Denn die Familiennamen von Personen sind wie sonstige Zeichen auch auf absolute Schutzhindernisse zu prüfen. Das Recht am eigenen Familiennamen begründet - für sich genommen - noch kein Recht auf Markenschutz für diesen Namen. Stellt sich der Name in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen - wie hier - als beschreibende Angabe dar, ist er mit Rücksicht auf § 8 Abs. 2 [X.] nicht schutzfähig ([X.] Beschluss vom 4. April 2007, 28 W (pat) 103/05 -

Der beschreibende Charakter des [X.] betrifft auch die beanspruchten Dienstleistungen. Denn insoweit beschreibt es lediglich den Gegenstand, auf den sich die Wartung, Instandhaltung sowie die Planung und Erstellung der beleuchtungstechnischen Anlagen und Geräte beziehen kann.

Der Hinweis des Anmelders auf § 23 Nr. 2 [X.] geht im registerrechtlichen Eintragungsverfahren ins Leere. Denn diese Vorschrift betrifft nur das Verletzungsverfahren, für das die Rechte des Markeninhabers klargestellt und beschränkt werden. Dagegen hat die Vorschrift keine Bedeutung für die Prüfung absoluter Schutzhindernisse im Eintragungsverfahren. Sinn dieses Verfahrens ist es gerade, die unberechtigte Monopolisierung beschreibender Angaben möglichst zu verhindern (vgl. [X.], 882, 883 -

Die vom Anmelder genannten Voreintragungen ähnlicher oder gleichlautender Marken führen zu keinem von den vorstehenden Feststellungen abweichenden Ergebnis. Zu Unrecht beruft sich der Anmelder auf den Beschluss des [X.] vom 12. Februar 2009 in der Sache

Als beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] fehlt dem angemeldeten Markenwort auch die von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gefordert Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom maßgeblichen Publikum, d. h. dem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, als Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. [X.] [X.] 2003, 227, 232 f. (Nr. 61, 62) -

Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) -

Das Markenwort erschöpft sich in einer Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren bzw. in einer Angabe zur Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen, was der Verkehr ohne weitere Überlegungen erkennen wird. Er wird deswegen die angemeldete Marke ausschließlich als beschreibenden Sachhinweis und nicht als betriebliches Herkunftszeichen im Sinne des Markenrechts verstehen.

Nach alledem war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.

Meta

24 W (pat) 65/10

13.12.2011

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.12.2011, Az. 24 W (pat) 65/10 (REWIS RS 2011, 551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 551

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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