Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.09.2013, Az. 24 W (pat) 511/12

24. Senat | REWIS RS 2013, 2342

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "WasWannWo" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 031 143.9

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 30. September 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 21. November 2011 hat die Markenstelle für Klasse 42 des [X.] die zur Eintragung für die Dienstleistungen

2

"Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

3

Klasse 38: Telekommunikation;

4

[X.]: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

5

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software"

6

angemeldete Wortmarke 30 2011 031 143.9

7

[X.]

8

nach Beanstandung durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes mit der Begründung zurückgewiesen, der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft; sie komme zudem für die beanspruchten Dienstleistungen als beschreibender Hinweis in Betracht, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.]. [X.] [X.] Fragewörter "was", "wann" und "wo"  wiesen ebenso wie die gesamte Wortkombination in werbeüblicher Weise darauf hin, dass die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen Auskunft gäben über die Art der angebotenen Dienstleistungen, über die Zeit und den Ort, zu der und an dem die beanspruchten Dienstleistungen angeboten würden. Die Anmeldung werde als schlagwortartige Werbebotschaft und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen wahrgenommen. Schließlich sei das [X.] im Interesse von Konkurrenten des Anmelders freihaltebedürftig.

9

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, die Zusammenfügung der drei verschiedenen [X.] Worte zu einem einheitlichen Begriff ergebe einen neuen, für sich genommen unterscheidungskräftigen und nicht freihaltebedürftigen Begriff. Die [X.] mit Sitz in [X.], dessen Geschäftsführer der Anmelder ist, werde mit der Domain [X.] in den einschlägigen Suchmaschinen bei Eingabe der Begriffe "was wann wo" und "was-wann-wo" bereits auf Seite 1 aufgeführt. "[X.]" bezeichne den Namen des Unternehmens und lege dessen Geschäftszweck dar, so dass die Marke nicht nur aus einer umschreibenden Angabe bestehe.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.] vom 21. November 2011 aufzuheben.

Einen Hilfsantrag auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat er nicht gestellt. Der Senat hat dem Anmelder zusammen mit einer Hinweisverfügung vorab Belege zur Verwendung der Wortbestandteile "was", wann" und "wo" in der vom Anmelder beanspruchten Reihenfolge im [X.] mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 [X.] zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet, weil einer Eintragung des angemeldeten Zeichens das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegensteht, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. [X.] [X.], 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; [X.] GRUR 2003, 604, 608, Rn. 62 - [X.]). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 55, 57 f. (Rn. 51) - [X.]; [X.], 395, 397 (Rn. 18) - [X.], [X.]). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist unter anderem solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen, oder die sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. [X.], 850, (Rn. 28) - [X.]; [X.], 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Von diesen Voraussetzungen ausgehend muss "[X.]" die Eintragung für die beanspruchten Dienstleistungen versagt bleiben, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]:

"[X.]" richtet sich an den Fachverkehr für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 sowie an den allgemeinen, an diesen Dienstleistungen interessierten Durchschnittsverbraucher. Von diesem angesprochenen Verkehr wird die Kombination aus den [X.] "was", "wann" und "wo" ungeachtet ihrer Zusammenschreibung als geläufige Werbeaussage verstanden, die zum Ausdruck bringt, dass das so gekennzeichnete Dienstleistungsangebot Informationen darüber zur Verfügung stellt, welche Waren, Dienstleistungen und Veranstaltungen ("was") zu welcher Zeit ("wann") an welchem Ort ("wo") angeboten und erbracht werden bzw. stattfinden.

"[X.]" stellt somit eine beschreibende Wortkombination dar, deren sachliche Bedeutung aus der bloßen Summe ihrer ihrerseits beschreibenden Bestandteile besteht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. [X.] GRUR 2004, 674, 678 (Rn. 98-100) - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 (Rn. 39–41) - [X.]; [X.], 229, 231 (Rn. 34–37) - BioID; [X.] 2007, 204, 209 (Rn. 77, 78) - [X.]; [X.], 608 (Rn. 45, 69) - [X.]) ist eine Wortneubildung, die, wie "[X.]", diese Voraussetzungen erfüllt, insgesamt als beschreibend und nicht unterscheidungskräftig anzusehen.

Die vom Anmelder in den Klassen 35 und 38 beanspruchten Dienstleistungen können der Kommunikation oder der Telekommunikation dienen und über Waren- und Dienstleistungsangebote und Veranstaltungen informieren. Betriebs- oder unternehmensintern gehört [X.]. die Weitergabe von Informationen zu den Tätigkeiten eines Geschäftsführers und Unternehmensverwalters. Zu "Büroarbeiten" zählt auch das Führen von Terminkalendern für Dritte.

Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der [X.] "Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten" wird der Verkehr "[X.]" lediglich als Hinweis darauf verstehen, welche Veranstaltungen wie beispielsweise Seminare, Schul- und Kindergartentermine, sportliche Wettkämpfe, Film- und Theatervorführungen etc. an welchem Ort und zu welcher Zeit angeboten werden bzw. stattfinden. Einen betrieblichen Herkunftshinweis wird er in dem Markenwort hingegen nicht erblicken.

Die in Klasse 42 beanspruchten "wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezüglichen Designerdienstleistungen", "industriellen Analyse- und Forschungsdienstleistungen"; sowie "Entwurf und die Entwicklung von Computerhardware und -software" können der Entwicklung oder der Führung elektronischer Terminkalender und Terminplaner dienen. Weder die insoweit angesprochenen [X.], noch das allgemeine Publikum werden "[X.]" als Hinweis auf den Erbringer dieser Dienstleistungen auffassen.

Für eine Schutzversagung reicht es bereits aus, dass ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 58, 59 (Rn. 21) - [X.]; [X.] 2003, 450, 453 (Rn. 32) - [X.], [X.] 2004, 99, 109 (Rn. 97) - Postkantoor; [X.] 2004, 111, 115 (Rn. 38) - Biomild).

Zum Vortrag des Anmelders, bei "[X.]" handele es sich zugleich um das Firmenschlagwort derjenigen Gesellschaft, in der der Anmelder die Funktion eines Geschäftsführers wahrnehme, hat der Senat bereits in seiner Verfügung vom 12. Juni 2013 Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass es sich beim Recht der geschäftlichen Bezeichnungen gem. § 5 Abs. 2 [X.] um eine eigenständige Rechtsmaterie handelt, die vom Markenrecht im engeren Sinne getrennt ist und eigenen Auslegungsmaximen unterliegt (vgl. [X.], [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 5 Rn. 2 ff., 24 [X.]).

Die Verwendungsnachweise, die der Senat dem Anmelder vorab übersandt hat, belegen, dass die Eingabe der Begriffskombination "waswannwo online" in die Maske der Suchmaschine "[X.]" im [X.] nicht ausschließlich zur [X.]präsenz des Anmelders als Geschäftsführer der [X.] GmbH, sondern zu einer Vielzahl von Dienstleistern führt, unter denen sich mehrere Herausgeber inländischer Tageszeitungen befinden. Diese verwenden die genannten - in ihrem jeweiligen [X.]auftritt durch Leerzeichen, Kommata oder Fragezeichen voneinander getrennten – Wortbestandteile beispielsweise als Überschrift ihres im [X.] aufrufbaren Veranstaltungskalenders.

Für die Feststellung, dass einem Markenwort das zu einer Eintragung notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt, bedarf es derartiger Nachweise im Übrigen nicht. Denn für die Annahme des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist kein lexikalischer oder sonstiger Hinweis erforderlich, dass die Angabe oder das Zeichen bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Dementsprechend ist es unerheblich, ob die Bezeichnung bereits im [X.] durch eine Suchmaschine feststellbar ist oder nicht (vgl. [X.], [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rn. 139).

An eine Zusammenschreibung als Hinweis und Sachinformation ist der Verkehr schließlich gewöhnt, denn sie wird in der beschreibenden Werbesprache und insbesondere bei der Eingabe von Suchbegriffen im [X.] oder in [X.] häufig verwendet, ohne dass der beschreibende Begriffsinhalt dadurch in den Hintergrund tritt (vgl. [X.] (pat) 192/01, B. v. 15. Oktober 2003 - Travelagain).

Da dem Markenwort "[X.]" mithin für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht, kommt es auf die vom Anmelder aufgeworfene Frage, ob "[X.]" für die beanspruchten Dienstleistungen im Interesse von Mitbewerbern zusätzlich einem Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unterliegt, nicht mehr an.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

24 W (pat) 511/12

30.09.2013

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.09.2013, Az. 24 W (pat) 511/12 (REWIS RS 2013, 2342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2342

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