Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.05.2014, Az. 26 W (pat) 504/13

26. Senat | REWIS RS 2014, 5806

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "cookline" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 010 635.8

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie der Richter [X.] und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Der Anmelder hat beim [X.] die Eintragung der Marke

2

cookline

3

für die Waren der Klasse 21

4

"Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Haushaltsgeräte, voranstehende Waren soweit in Klasse 21 enthalten, insbesondere Becher, Krüge, Gläser (Gefäße), Töpfe, Schalen, Schüsseln, Dosen, Flacons, Flaschen; Deckel, [X.], Multifunktionsdeckel, Abdeckungen, Überlaufschutz, Spritzschutz, Untersetzer für Töpfe, Pfannen und Schüsseln, vorzugsweise aus Kunststoff oder Silikon; Topflappen und Formen zum Backen, Kochen, Tiefgefrieren, vorzugsweise aus Kunststoff oder Silikon"

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beantragt.

6

Die Markenstelle für Klasse 21 des [X.]s hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehle (§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

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Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die aus den englischsprachigen Begriffen "cook" und "line" [X.] zusammengesetzte Bezeichnung "cookline" bezeichne eine auf den Vorgang des Kochens bezogene Produktlinie und werde vom inländischen Verkehr auch ohne Weiteres nur in diesem sachbezogenen, beschreibenden Sinne und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Das [X.] habe bereits in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass der ursprünglich [X.] Begriff "line" in der [X.] Werbesprache auf vielen [X.] dazu verwendet werde, um auf eine bestimmte Produktlinie hinzuweisen. Auch im Haushalts- und Küchenbereich sei die Verwendung von Wortverbindungen mit dem Begriff "line" zur beschreibenden Bezeichnung von Produktlinien üblich ([X.] (pat) 018/97 - Kitchenline). Rechtlich unerheblich sei demgegenüber, dass die Bezeichnung "cookline" lexikalisch nicht nachweisbar sei, weil kein Lexikon alle erdenklichen Wortzusammenstellungen enthalte und auch die Neuheit einer Bezeichnung noch keinen Schluss auf ihre markenrechtliche Unterscheidungskraft erlaube. Auch verschiedene [X.] der angemeldeten Marke änderten nichts an deren beschreibendem Charakter, weil eine Angabe bereits dann nicht als Marke schutzfähig sei, wenn sie in einer ihrer möglichen Bedeutungen Merkmale der beanspruchten Waren bezeichne.

8

Dagegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, die angemeldete Marke weise für die mit der Anmeldung beanspruchten Waren die notwendige Unterscheidungskraft [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf. Eine angemeldete Marke sei stets in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Die Markenstelle habe aber eine unzulässige zergliedernde Betrachtungsweise vorgenommen und die Unterscheidungskraft an Hand der Einzelbestandteile "[X.]" und "line" verneint. Diese Einzelbestandteile wiesen jeweils mehrere Bedeutungen auf, so dass auch die angemeldete Marke insgesamt verschiedene Bedeutungen haben könne, darunter auch solche, die die beanspruchten Waren nicht unmittelbar beschrieben. Es seien einige Überlegungen erforderlich, um auf die von der Markenstelle angenommene beschreibende Bedeutung der angemeldeten Marke zu kommen. Da die angemeldete Marke die beanspruchten Waren nicht unmittelbar beschreibe, stehe ihrer Eintragung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht entgegen. Ergänzend verweist der Anmelder zur Stützung seiner Auffassung auf die im Verkehr verwendete Marke "[X.]" sowie eine Anzahl von vom [X.] und vom [X.] eingetragenen Marken mit dem Bestandteil "line" bzw. dem Bestandteil "cook". Es sei von der Markenstelle nicht dargelegt worden und auch sonst nicht erkennbar, aus welchen Gründen von der [X.] der Eintragung vergleichbar gebildeter Marken abgewichen werde.

9

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 21 des [X.]s vom 13. November 2012 aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt für die mit der Anmeldung beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehenden Bestimmung weist eine Marke auf, die geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die sie benutzt werden soll, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden ([X.] GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.], 604, 608, Nr. 62 - [X.]). Die Eintragung eines Zeichens als Marke kommt nur in Betracht, wenn es diese Herkunftsfunktion erfüllen kann ([X.] [X.], 55, 57 f., Nr. 51 - [X.]; [X.], 395, 397, Nr. 18 - [X.]). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Markenregister zu Gunsten eines einzelnen Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen ([X.] GRUR 2008, 608, 610, Nr. 59 - [X.]). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist zum einen solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird ([X.] - [X.]). Das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft kann schließlich solchen Angaben und Zeichen fehlen, die aus anderen Gründen nicht zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung geeignet sind, weil sie der Verkehr ausschließlich als Sachbegriff in seiner ursprünglichen Bedeutung und daher nicht als Unterscheidungsmittel versteht ([X.]/[X.], 9. Aufl., § 8, Rn. 49 m. w. N.).

Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die angemeldete Marke nicht geeignet, die in der Anmeldung aufgeführten Waren der Klasse 21 ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen und von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die angemeldete Wortmarke "[X.]" stellt, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, eine sprachregelgerechte Verbindung der englischsprachigen Begriffe "[X.]" und "line" dar und wird von dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen inländischen Durchschnittsverbraucher auf dem hier maßgeblichen Warengebiet der Haushaltswaren ohne weiteres im Sinne von [X.]linie" verstanden, da der [X.] Begriff "cook" in seinen Bedeutungen "kochen" bzw. [X.]" zum [X.]n Grundwortschatz zählt und der ursprünglich [X.] Begriff "line" in den [X.] Sprachschatz eingegangen ist und – hier wie dort – eine Produktreihe/-serie bezeichnet (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. [X.] (pat) 018/97 – KitchenLine).

Dass die Markenstelle zunächst die Bedeutung der einzelnen Wortbestandteile, aus denen die angemeldete Marke gebildet ist, ermittelt und im Beschluss dargelegt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken ([X.] GRUR 2006, 229 - BioID; GRUR 2010, 534 – [X.]). Auch eine unzulässige zergliedernde Betrachtungsweise der angemeldeten Marke durch die Markenstelle ist darin nicht zu sehen, da die Markenstelle letztlich auf die Bedeutung der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit abgestellt hat.

Die angemeldete Marke weist entgegen der Ansicht des Anmelders auch keine schutzbegründende begriffliche Unbestimmtheit oder Interpretationsbedürftigkeit auf. Bei der naheliegendsten wörtlichen Übersetzung hat die angemeldete Marke nämlich die Bedeutung [X.]linie" bzw. [X.]serie" und damit einen beschreibenden Begriffsgehalt in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren. Zwar kann die Angabe "[X.]" im Zusammenhang mit den in der Anmeldung aufgeführten Waren einerseits als eine Haushaltswarenserie zum Kochen und andererseits als eine solche Serie für Köche verstanden werden. Beide [X.] sind aber rein sachbezogen und unmittelbar beschreibend, so dass es rechtlich unschädlich ist, dass die angemeldete Marke in der einen oder anderen Richtung verstanden werden kann. Denn hat ein Markenwort mehrere Bedeutungen, die sämtlich in Bezug auf die maßgeblichen Waren der Anmeldung beschreibend sind, reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus ([X.] 2014, 194, 197 – HOT).

Die übrigen vom Anmelder vorgetragenen Übersetzungsmöglichkeiten liegen im Hinblick auf die beanspruchten Waren deutlich ferner, bewegen sich aber ebenfalls im beschreibenden Bereich. Sie können die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren der Klasse 21 daher ebenfalls nicht herbeiführen. Abgesehen davon begründet nicht jede begriffliche Unbestimmtheit einer Angabe deren markenrechtlich erforderliche Unterscheidungskraft. Auch relativ vage und allgemeine Angaben sind ausschließlich als verbraucherorientierte Sachinformationen zu bewerten, insbesondere wenn sie sich auf umfängliche und übergreifende Sachverhalte beziehen. Bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich  waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können ([X.], 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; [X.], 1050 – [X.]; [X.], 952 - DeutschlandCard).

Die angemeldete Marke will offensichtlich eine Serie von für Köche bzw. zum Kochen bestimmten, verschiedenartigen Produkten bezeichnen, ohne diese und ihre jeweiligen Eigenschaften näher bezeichnen zu wollen. Bei dieser Intention ist ihr eine gewisse Unschärfe immanent, wodurch sie jedoch ihren beschreibenden Charakter nicht verliert. Sie erschöpft sich in der sprachregelgerechten Aneinanderreihung zweier beschreibender Angaben und weist auch insgesamt nur einen beschreibenden Begriffsgehalt auf. Da sie keine grammatikalischen oder sonstigen sprachlichen Besonderheiten aufweist, die den Verkehr veranlassen könnten, in ihr einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen, fehlt ihr - wie von der Markenstelle festgestellt - jegliche Unterscheidungskraft [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Auch die vom Anmelder angeführten Vorbenutzungen und Voreintragungen von seiner Ansicht nach vergleichbar gebildeten Marken rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung der angemeldeten Marke. Selbst identische inländische und ausländische Voreintragungen haben keinerlei verbindliche Bedeutung für spätere Anmeldungen der gleichen Marke ([X.] [X.], 667 – [X.] u. [X.]; [X.] 2010, 230 – [X.]). Dies gilt erst recht dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine identischen, sondern nur ähnliche Voreintragungen geltend gemacht werden. Im Übrigen ist gegenüber den vom Anmelder aufgeführten Voreintragungen auf die langjährige Rechtsprechung des [X.] ([X.], 58 – [X.]), des [X.] ([X.], 68 f. – [X.]; 1998, 394 – [X.]) und des [X.] (z. B. [X.] 28 W (pat) 117/95 - [X.]; 25 W (pat) 34/05 – Danceline; 32 W (pat) 18/97 - Kitchenline) zu aus dem Begriff "line" und einer vorangestellten weiteren beschreibenden Angabe gebildeten Wortkombinationen zu verweisen, die in ständiger Rechtsprechung als nicht unterscheidungskräftig beurteilt worden sind.

Da es der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren an der Unterscheidungskraft [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt, kann die Frage, ob ihrer Eintragung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, weiterhin dahingestellt bleiben.

Meta

26 W (pat) 504/13

07.05.2014

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.05.2014, Az. 26 W (pat) 504/13 (REWIS RS 2014, 5806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5806

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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