Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2000, Az. 5 StR 1/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3042

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5 StR 1/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Februar 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Hamburg vom 7. Juni 1999 nach § 349Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der [X.]) des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in siebenFällen (10, 11, 12/13, 14 bis 16, 17/18),(2) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (1, 8,9),(3) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in sechs Fällen (2 bis 7),(4) des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewaltüber eine Schußwaffe (Fall 19);b) in sämtlichen Einzel- und Gesamtstrafaussprüchen mitden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.- 3 -3. Im Umfang der Aufhebung (1b) wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen 18 Verbrechen [X.] nach dem [X.] und wegen eines Vergehensnach dem Waffengesetz in Anwendung des § 55 [X.] unter Annahme vonzwei Zäsuren wegen [X.] zu drei Gesamtfreiheitsstrafenin Gesamthöhe von neun Jahren verurteilt und hat [X.] §§ 69, 69a, 73 ff. [X.] getroffen. Die Revision des Angeklagten führtmit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung, insbesondere zur [X.] Aburteilung zweier Fälle (12 und 17), und zur Aufhebungdes gesamten Strafausspruchs. Das weitergehende Rechtsmittel [X.] den kor-rigierten Schuldspruch und die Nebenentscheidungen betreffend [X.] erweistsich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Annahme bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels ge-mäß § 30a Abs. 1 BtMG von [X.] an ist zwar nicht zu beanstanden. Die[X.] selbstverständlich ebenfalls bandenmäßig verübte [X.] Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge wird hiervon, wie vom Generalbun-desanwalt zutreffend ausgeführt, konsumiert (st. Rspr.; vgl. nur [X.]R [X.] [X.] Bande 8). Dies stellt der [X.] Auch bei den —[X.] in den Fällen 12 und 17 [X.] bereits die Voraussetzungen bandenmäßigen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge vor. Es liegt indes auf der Hand,daß jeweils durch die unmittelbar nachfolgende Tat die zunächst mißglückteLieferung [X.] der ursprünglichen Bestellung gemäß [X.] verwirklicht wurde, so- 4 -daß die Fälle keine selbständigen Taten, sondern Teil der jeweils anschlie-ßenden Tat sind (vgl. [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Handeltreiben 7;[X.], Beschluß vom 12. Januar 2000 [X.] 5 StR 587/99 [X.]).Insoweit hält der Senat eine eigene abschließende Sachentschei-dung durch Reduzierung des Schuldspruchs für zulässig und angezeigt. [X.] Teilfreisprechung bedarf es nicht, da das gesamte angeklagte [X.], lediglich konkurrenzrechtlich abweichend zu bewerten ist (vgl.[X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 13).3. In den verbleibenden Fällen des § 30a BtMG hat der Tatrichter,wie vom [X.] ausgeführt, den nach zutreffender Annahmeminder schwerer Fälle maßgeblichen Strafrahmen des § 30a Abs. 3 [X.] beachtet. Sollte der Tatrichter hier den durch die Qualifikation ver-drängten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG im Auge gehabt haben, wärediese Betrachtung nicht zulässig (vgl. [X.]R BtMG § 30a [X.] Konkurrenzen [X.] Der Senat hebt nicht nur die in den Fällen des Bandenhandelsnach § 30a BtMG verhängten Einzelstrafen auf, sondern [X.] ebenso mit denzugehörigen Feststellungen [X.] auch alle anderen Einzel- und sämtliche [X.]. Der neue Tatrichter soll Gelegenheit erhalten, das Ge-samtstrafübel [X.] unter Beachtung der bestehenbleibenden Nebenentschei-dungen [X.] umfassend neu zu bestimmen.Zudem ist die Bildung der mehreren Gesamtstrafen jedenfalls in-soweit durchgreifend bedenklich, als die Fälle 10 und 11 erst mit [X.] der Betäubungsmittel, mithin ersichtlich erst nach der [X.] Angeklagten vom 26. Mai 1998, beendet [X.] und damit im Sinne des § 55Abs. 1 Satz 1 [X.] begangen (vgl. Tröndle/[X.], [X.] 49. Aufl. § 55Rdn. 4) [X.] wurden. Die hierfür zu verhängenden Einzelstrafen werden dahermit den für die Fälle 12/13 bis 19 zu verhängenden Einzelstrafen auf eineeinzige Gesamtstrafe zurückzuführen sein. Die für die Fälle 1 bis 9 zu [X.] -hängenden Einzelstrafen sind daneben, wie auch bisher geschehen, mit de-nen aus der Verurteilung vom 10. Oktober 1997 auf eine weitere Gesamt-strafe zurückzuführen. Daneben müßte der neue Tatrichter hinsichtlich deram 26. Mai 1998 gegen den Angeklagten verhängten neunmonatigen Frei-heitsstrafe, sofern diese nicht doch auch in die erste Gesamtstrafe miteinzu-beziehen ist (nach Aktenlage betrifft die Verurteilung eine im November 1996[X.] nicht, wie im Urteil angegeben, erst 1997 [X.] begangene Tat), deren geson-dertes Bestehenbleiben feststellen (vgl. [X.]St 35, 243; [X.]R [X.] § 55Abs. 1 Satz 1 [X.] Strafen, einbezogene 4; [X.], Beschluß vom 11. Janu-ar 2000 [X.] 5 [X.]/99 [X.]).Harms Häger BasdorfNack Gerhardt

Meta

5 StR 1/00

22.02.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2000, Az. 5 StR 1/00 (REWIS RS 2000, 3042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3042

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