Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. 4 StR 647/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7386

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210618B4STR647.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 647/17

vom
21. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
zu 1. und 3.:
bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge u.a.

zu 2.:
Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr
von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 21.
Juni
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten T.

G.

wird das Urteil des [X.] vom
14.
Juni 2017, soweit es ihn betrifft,
im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltre[X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-einheit
mit zwei Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des banden-mäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten T.

G.

sowie die Revisionen der Angeklagten
M.

G.

und S.

H.

gegen das
vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmit-tels
zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

den Angeklagten T.

G.

wegen
unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit zwei Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
(Fall
II.2.a) der Urteilsgründe)[X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in (Fälle
II.2.b)
und e) der Urteilsgründe),
und wegen zweier nerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und jeweils mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und jeweils mit gewerbsmäßi-ger
unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige(Fälle
II.2.c) und
d) der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten;

den Angeklagten M.

G.

wegen
Beihilfe zum uner-
laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
(Fall
II.2.a) der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie

unter [X.] einer anderweitig erkannten Gesamtgeldstrafe

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle
II.2.b) bis e) der
Urteilsgründe) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-ten;
1
2
3
-
4
-

den Angeklagten H.

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit zwei Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
(Fall
II.2.a) der Urteilsgründe), wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr
von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge (Fälle
II.2.b) bis d) der Urteilsgründe),
und we-gen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge (Fall
II.2.e) der Urteilsgründe) zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren.
Darüber hinaus hat das
[X.] Verfalls-
und Einziehungsentschei-dungen getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die [X.] der Verletzung formellen und sachlichen Rechts
gestütz-ten Revisionen.
Das Rechtsmittel des Angeklagten T.

G.

führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des ihn betreffenden Schuldspruchs; im Übrigen sind sowohl seine Revision als auch diejenigen
der Angeklagten M.

G.

und S.

H.

un-
begründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Schuldsprüche
zu Fall
II.2.a) der Urteilsgründe
haben hinsichtlich aller drei Angeklagten Bestand.
a)
Nach den zu diesem Fall getroffenen Feststellungen fuhren
die
Ange-klagten am 17.
Juni 2016
gemeinsam
in die [X.]. Dort wollte
der Ange-klagte T.

G.

500
Gramm Marihuana zum gewinnbrin-
genden Weiterverkauf
erwerben. Das ihm dort angebotene Marihuana war [X.] von so schlechter Qualität, dass er einen Kauf ablehnte
und stattdessen 4
5
6
7
-
5
-
mit dem Lieferanten vereinbarte, in der Folgewoche zurückzukehren und so-dann Marihuana besserer Qualität zu erhalten.
Am 24.
Juni 2016 fuhren die Angeklagten T.

G.

und H.

erneut in die Niederlan-
de. Das dem Angeklagten T.

G.

nunmehr angebotene

Marihuana war von besserer Qualität, jedoch konnte er hiervon nur 300
Gramm erwerben, da ihm keine darüber hinausgehende Menge angeboten wurde; [X.] vereinbarte man ein drittes Treffen einige Tage später, bei dem die weiteren 200
Gramm geliefert werden sollten. Die bereits erworbenen 300
Gramm [X.] verbrachte der Angeklagte H.

im Kofferraum seines Fahrzeugs
nach [X.], während sich der Angeklagte T.

G.

in
einem Begleitfahrzeug befand. Am 28.
Juni 2016 fand die zuvor vereinbarte dritte Fahrt in die [X.] statt.
Dem Angeklagten T.

G.

wurden
statt der vereinbarten 200
Gramm Marihuana besserer Quali-
tät nunmehr 400
Gramm angeboten, woraufhin er die ihm angebotene Ge-samtmenge erwarb und sie

begleitet von ihm selbst und dem Angeklagten M.

G.

wiederum durch den Angeklagten H.

nach
[X.] verbringen ließ.
b)
Der Senat muss nicht entscheiden,
ob die Annahme
des [X.]s
zutrifft, dass
es sich bei dem dargestellten Geschehen
trotz der zwei [X.] insgesamt nur um eine
materiell-rechtliche Tat der Angeklagten T.

G.

und H.

handelt.
Zwar wird die Frage, ob mehrere Taten der unerlaubten Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge durch eine einheitliche,
jeweils teil-identische Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat verbunden werden, in der Rechtsprechung des [X.] bislang unterschiedlich beurteilt. Während der 1. und der
8
9
-
6
-
2.
Strafsenat ebenso wie der
erkennende Senat
entschieden haben, dass in diesen Fällen eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne anzunehmen ist (vgl. [X.], Urteile vom 6.
Dezember 2017

4
StR
395/17, juris
Rn.
3
[dort offengelassen]; vom 13.
Dezember 2012

4
StR
99/12, [X.], 147, 149; vom 18.
Juli 1984

2
StR
322/84, [X.]St 33, 4, 6
f.; Vorlagebeschluss
vom 22.
Mai 2014

4
StR
223/13, juris Rn.
9
ff.; Beschlüsse vom 23.
Oktober 2014

4
StR
377/14, [X.], 226; vom 22.
Oktober 1996

1
StR
548/96, [X.], 136; vom 5.
November 1993

2
StR
534/93, [X.], 135;
offengelassen
in [X.], Urteil vom 22.
August 2012

2
StR
530/11, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Konkurrenzen
13; zweifelnd [X.], Beschluss vom 24.
Oktober 2013

2
ARs
319/13, [X.], 81), hat der 3.
Strafsenat des [X.] eine Verklammerung mehrerer Einfuhrtaten von [X.] in nicht geringer Menge durch ein einheitliches jeweils teiliden-tisches Delikt des §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG verneint (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6.
Februar 2014

3
ARs
7/13, [X.], 146; vom 15.
Februar 2011

3
StR
3/11, juris).
Vorliegend kann der Senat diese Frage jedoch
wiederum offenlassen, da es jedenfalls ausgeschlossen ist, dass die Angeklagten T.

G.

und H.

durch
die Annahme jeweils nur einer
einheitlichen
Tat
durch das [X.] beschwert sind.
2.
Die Schuldsprüche zu den Fällen
II.2.b) bis e) der Urteilsgründe haben bei den Angeklagten M.

G.

und H.

uneingeschränkt
Bestand, lediglich bei dem Angeklagten T.

G.

bedarf der
Schuldspruch zu diesen Fällen einer Berichtigung.
10
11
-
7
-
a)
Bei dem Angeklagten T.

G.

hält der Schuld-
spruch insoweit rechtlicher Nachprüfung nicht stand, als ihn die Strafkammer in den Fällen
II.2.b) bis e) der Urteilsgründe jeweils neben der

rechtsfehler-freien

Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
verurteilt hat.
Denn nach ständiger Rechtsprechung des [X.] verbindet in den Fällen des §
30a Abs.
1 BtMG der Bandenhandel die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Be-wertungseinheit
(vgl. [X.], Beschlüsse
vom 14.
April 2015

3
StR
627/14, [X.], 589, 590; vom 29.
September 2009

3
StR
322/09, [X.], 223, 224; vom 1.
Juli 2009

2
StR
194/09, [X.], 320; vom 13.
Fe-bruar 1998

4
StR
631/97, [X.], 219). Insoweit kommt mit Blick auf die identischen
Strafrahmen der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Banden-handel keine selbstständige rechtliche Bedeutung zu.
Der Senat hat bei dem Angeklagten T.

G.

den Schuldspruch entsprechend be-
richtigt.
b)
Hingegen hat bei dem Angeklagten H.

der Schuldspruch
auch in
den Fällen
II.2.b) bis d) der Urteilsgründe
Bestand. Die Annahme von Tateinheit zwischen
Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge und bandenmäßiger unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in diesen Fällen begegnet kei-nen rechtlichen Bedenken. Denn der täterschaftlichen bandenmäßigen [X.] Einfuhr von Betäubungsmitteln kommt neben einer Beihilfe zum [X.] ein eigener Unrechtsgehalt zu, so dass Tateinheit möglich ist (vgl. 12
13
-
8
-
[X.], Urteil vom 19.
Juli 2006

2
StR
162/06,
NStZ 2007, 101, 102; [X.] vom 11.
März 2003

1
StR
50/03, [X.], 186
mwN).
3.
Auch die Strafaussprüche
halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
a)
Bei dem Angeklagten T.

G.

bleibt der Wegfall
der tateinheitlichen Verurteilung wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in den Fällen
II.2.b) bis e) der
Urteilsgründe ohne Auswirkung auf die festgesetzten Strafen, da das jeweilige Tatunrecht unverändert bleibt (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Juli 2009

2
StR 194/09, juris).
b)
Bei dem Angeklagten H.

kann der Senat im Hinblick auf die
Strafzumessung für Fall
II.2.e) der Urteilsgründe
aus den in der Zuschrift des [X.] genannten Gründen dem Zusammenhang der Urteils-gründe
entnehmen, dass der [X.] der Beihilfe nach §
27 Abs.
2 Satz
2 StGB bereits bei der Annahme eines minder schweren Fal-les gemäß §
30a Abs.
3 StGB Berücksichtigung gefunden hat.
4.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten T.

G.

rechtfertigt es nicht, ihn teilweise von den durch sein
14
15
16
17
-
9
-
Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 647/17

21.06.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. 4 StR 647/17 (REWIS RS 2018, 7386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7386

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