Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2000, Az. 5 StR 190/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1767

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[X.] DES [X.]/00URTEILvom 3. Juli 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 3. Juli 2000,an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. Raum,[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],Vorsitzender [X.] am [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 - für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagtengegen das Urteil des [X.] vom 10. [X.] werden mit der Maßgabe verworfen, daß die Ange-klagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall [X.] mit deren unerlaubter Einfuhr schuldig ist.Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die Ko-sten der Revision der Staatsanwaltschaft und die der Ange-klagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallender Staatskasse zur Last.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt sowie sichergestellteBetäubungsmittel eingezogen. Die jeweils mit der Sachrüge [X.] der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben keinen [X.]; zwar ist der Schuldspruch zum Nachteil der Angeklagten abzuändern,das läßt den Rechtsfolgenausspruch indes [X.] 4 -1. Abgesehen von der Verneinung der Qualifikation des § 29a Abs. 1Nr. 2 BtMG im ersten Fall (dazu 2) weist das Urteil im Schuldspruch keinenRechtsfehler zum Vor- oder Nachteil der Angeklagten auf. Der Subsumtionder Bezahlung gelieferten Rauschgifts im ersten Fall unter das [X.] des Handeltreibens (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1Nr. 1 [X.] Handeltreiben 50 m.w.[X.]), der Annahme einer einheitlichen Tat imersten [X.] trotz zweier Zahlungsvorgänge wegen möglicher sukzes-siver Bezahlung einer Rauschgiftlieferung sowie der Bewertung der [X.] der Angeklagten als Täterschaft [X.] auch im ersten [X.], in [X.] eher zweifelhaft erscheint [X.] liegen vertretbare tatrichterliche Wertungenzugrunde, die das Revisionsgericht hinzunehmen hat.2. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft [X.] nur insoweit wirdihre Revision vom [X.] vertreten [X.] die Verneinung [X.] des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG im ersten Fall. Daß diese erfülltwar, folgt aus der [X.] ausreichend festgestellten [X.] Höhe der beiden Zahlungenvon jeweils über 10.000 DM, auch im Zusammenhang mit den Feststellun-gen zu Liefermenge und Kaufpreis im zweiten Fall, bei dem insoweit ebensowenig wie im ersten Fall Besonderheiten erkennbar sind. Angesichts dessensind die vom Tatrichter geäußerten Zweifel an der Qualifikation ([X.]. Bei mangelnder Auswirkung auf den Strafausspruch (dazu 3 b) kannder Senat den Schuldspruch ändern.3. Der Rechtsfolgenausspruch enthält keinen Rechtsfehler; unge-achtet der Schuldspruchänderung sind auch die Einzelstrafe im ersten [X.] konsequent die Gesamtstrafe aufrechtzuerhalten.a) Die Einwände der Revisionen zum Strafausspruch sind unbegrün-det. Es ist nicht zu besorgen, daß der Tatrichter zugunsten oder zuungun-sten der Angeklagten notwendig bestimmende Umstände bei der [X.] der eher milden Einzelstrafen oder der Gesamtstrafe außer [X.] ge-- 5 -lassen oder rechtsfehlerhafte Bewertungen vorgenommen hätte. Die Näheder verhängten Sanktion zu einer aussetzungsfähigen hat der Tatrichter ge-sehen, die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe in [X.] im zweiten Fall indes mit [X.] Erwägungen verneint.b) Die Verschärfung des Schuldspruchs hat keine Auswirkung auf dieEinzelstrafe [X.] Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 DM [X.] im ersten Fall.Die rechtsfehlerfrei angenommenen Strafmilderungsgründe ([X.] ohne weiteres, daß der Tatrichter insoweit auch ohne den vertyptenMilderungsgrund des § 31 Nr. 1 BtMG zur Annahme eines minder schwerenFalles (§ 29a Abs. 2 BtMG) und folglich in weiterer Anwendung des § 49Abs. 2 StGB zum identischen Strafrahmen gelangt wäre. Vor dem Hinter-grund sonst rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Wertungen schließt der [X.], daß allein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29a Abs. 1Nr. 2 BtMG den Tatrichter, der die Höhe der von der Angeklagten über-brachten Gelder berücksichtigt hat, veranlaßt hätte, für die allein durch dieSelbstbezichtigung der Angeklagten aufgedeckte beihilfeähnliche Tat beigleichem Strafrahmen eine höhere Strafe zu verhängen (vgl. ähnlich [X.] § 30a [X.] Bande 2).[X.] Basdorf TepperwienRaum Brause

Meta

5 StR 190/00

03.07.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2000, Az. 5 StR 190/00 (REWIS RS 2000, 1767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1767

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