Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 8 B 14/11

8. Senat | REWIS RS 2011, 4590

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Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 22. November 2010 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung hinsichtlich je einer Teilfläche der von ihrem Vater 1975 veräußerten [X.] und … der Flur … der Gemarkung [X.] für die restliche Grundstücksfläche hat sie den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt; dem hat der [X.] widersprochen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

2

Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die darüber hinaus gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert dargelegt.

3

1. Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der angeblichen Divergenzentscheidung aufgestellten ebensolchen, diese tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 [X.] - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 18). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdebegründung beanstandet lediglich, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen der im Kammerbeschluss des [X.] vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - (juris) zusammengefassten Voraussetzungen einer überlangen Verfahrensdauer im konkreten Fall zu Unrecht verneint. Damit rügt sie die - nach ihrer Auffassung - unvollständige und unzutreffende Anwendung der vom [X.] aufgestellten Grundsätze, ohne einen divergierenden abstrakten Rechtssatz des angegriffenen Urteils aufzuzeigen.

4

2. Der Beschwerdebegründung sind auch keine Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen, auf denen das verwaltungsgerichtliche Urteil beruhen kann.

5

Die geltend gemachte Verletzung des § 32 Abs. 3 [X.] durch vorzeitigen Erlass des [X.] stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Dazu zählen nur Fehler bei der Anwendung prozessrechtlicher Vorschriften, die das gerichtliche Verfahren regeln. § 32 Abs. 3 [X.] bezieht sich dagegen allein auf das vermögensrechtliche Verwaltungsverfahren. Selbst wenn das Verwaltungsgericht einen Verstoß der Behörde gegen § 32 Abs. 3 [X.] übersehen haben sollte, läge darin nur revisionsrechtlich ein [X.] Mangel.

6

Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu § 32 Abs. 3 [X.] keine Feststellungen getroffen, ist auch keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und kein den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verletzendes Übergehen entscheidungserheblichen Prozessmaterials dargetan. Beide Verfahrensmängel setzen die Entscheidungserheblichkeit des übergangenen Vorbringens voraus, die der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen ist. Wegen der Möglichkeit, eine Verletzung des in § 32 Abs. 3 [X.] gewährleisteten besonderen Anhörungsrechts im Widerspruchsverfahren - oder im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren - entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG zu heilen (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 32, Stand: Juli 1999, Rn. 19 zu § 45 Abs. 2 VwVfG a.F.), käme es auf das Unterschreiten der Mindestfrist des § 32 Abs. 3 [X.] nur an, wenn die Klägerin auch im weiteren Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Gelegenheit erhalten hätte, sich zu den von den [X.]n übermittelten Informationen zu äußern. Das macht die Beschwerdebegründung nicht geltend.

7

Verletzungen weiterer prozessrechtlicher Pflichten bezeichnet die Beschwerdebegründung weder ausdrücklich noch sinngemäß. Der Vorwurf, das Gericht habe nicht von der [X.] unlauterer Machenschaften und der [X.] der räumlichen Erstreckung des [X.] ausgehen dürfen, genügt nicht den Anforderungen an eine substantiierte Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Er legt nicht dar, dass das Gericht bestimmte erfolgversprechende Aufklärungsmaßnahmen unterlassen hätte, die sich ihm auch ohne entsprechenden Beweisantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin hätten aufdrängen müssen. Vielmehr wendet er sich gegen die richterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Dass die Beweiswürdigung des [X.] wegen selektiver Verwertung des Prozessstoffs oder wegen denkfehlerhafter tatsächlicher Schlussfolgerungen verfahrensfehlerhaft wäre, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Ihr Einwand, das Gericht habe die [X.] bestimmter Tatsachen wegen der Verschlechterung der Beweislage während des Verwaltungsverfahrens nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigen dürfen, bezeichnet ebenfalls keinen [X.]. Er richtet sich gegen die Anwendung der [X.], die dem materiellen Recht zuzuordnen sind. Daher kann offen bleiben, ob eine Änderung der Beweislastverteilung - wie der [X.] meint - jedenfalls abzulehnen wäre, weil eine frühere Klageerhebung in Gestalt einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) in den ersten Jahren nach der Antragstellung der Verschlechterung der Beweislage hätte zuvorkommen können.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

8 B 14/11

20.07.2011

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Magdeburg, 22. November 2010, Az: 4 A 65/10, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 8 B 14/11 (REWIS RS 2011, 4590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4590

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1 BvR 404/10

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