Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZR 10/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 924

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 10/04 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 9. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2003 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.029,55 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der Senat hat in seinem vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsatzurteil vom 6. April 2000 ausgeführt, dass die [X.] der Eröff-nung des Konkursverfahrens nicht gleichsteht ([X.], 192, 198 ff). Solange der [X.] von seinem Recht zum Widerruf keinen Gebrauch 2 - 3 - macht, bleibt der Zedent zur Einziehung ermächtigt. Erst mit Eröffnung des Konkursverfahrens entfällt die Einziehungsermächtigung von selbst ([X.], 192, 200). Die Nichtzulassungsbeschwerde unternimmt demgegenüber den Versuch, diesen Grundsatz als bloße Ausnahme darzustellen. Ihre Ansicht läuft damit im Ergebnis auf die im Schrifttum vertretene Meinung hinaus, die Einzie-hungsermächtigung des Sicherungszedenten erlösche mit der Stellung des [X.] bzw. mit Anordnung der [X.], weil es ab diesem Zeit-punkt an einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang fehle. Der Senat hat sich dieser Ansicht ausdrücklich nicht angeschlossen. Für eine Zulassung der Revi-sion zum Zwecke der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) ist daher kein Raum. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 [X.]

Ganter [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 15.12.2003 - 23 U 28/03 -

Meta

IX ZR 10/04

09.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZR 10/04 (REWIS RS 2006, 924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 924

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