Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.12.2016, Az. IX ZR 257/15

9. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1150

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Wirksamkeit des in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis erklärten Verzichts auf Herausgabeansprüche des Auftraggebers; zur Ausführung des Auftrags zugewendete Mittel und der Verzicht auf Herausgabeansprüche als anfechtbare unentgeltliche Leistungen; Wirksamkeit des in der Satzung einer Unterstützungskasse enthaltenen Verzichts auf Rückforderungsansprüche


Leitsatz

1. Der in einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis allgemein und insolvenzunabhängig erklärte Verzicht auf Herausgabeansprüche des Auftraggebers ist wirksam.

2a. Die dem Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags vom Schuldner zugewendeten Mittel sind keine unentgeltlichen Leistungen an den Auftragnehmer.

2.b. Verzichtet der Schuldner auf Herausgabeansprüche gegen den Auftragnehmer, ist dies keine unentgeltliche Leistung, wenn der Auftragnehmer hierfür dem Schuldner einen diesen Verzicht ausgleichenden vermögenswerten Vorteil verspricht.

3. Der in der Satzung einer Unterstützungskasse im Sinne von § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG enthaltene Verzicht auf Rückforderungsansprüche hält der Inhaltskontrolle stand.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 3. Juli 2015 wird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat, zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.] R.      GmbH (fortan: Schuldnerin) erteilte im [X.] ihrem im Jahr 1938 geborenen damaligen Geschäftsführer und Alleingesellschafter [X.](fortan: Geschäftsführer) eine Pensionszusage für eine Alters- und Witwenrente. Am 12. April 2006 trat die Schuldnerin dem Beklagten bei, einer in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geführten überbetrieblichen Unterstützungskasse. Gleichzeitig beantragte sie bei dem Beklagten, eine entsprechende Versorgung für eine Alters- und Witwenrente über die Unterstützungskasse einzurichten. Am 7. März 2007 schlug der Beklagte der Schuldnerin einen [X.] für den Geschäftsführer vor, der zum 1. Januar 2007 in [X.] treten sollte. Danach sollte der Beklagte die im [X.] genannten Leistungen in Übereinstimmung mit seiner Satzung erbringen und die Schuldnerin dem Beklagten die hierzu erforderlichen Mittel zuwenden. Die lebenslange Altersrente für den Geschäftsführer sollte 3.455 € monatlich betragen, nach seinem Tod der verwitwete Ehegatte eine lebenslange monatliche Altersrente von 1.847,01 € erhalten. In Nummer 2.4 des [X.]s heißt es weiter: "Die zugesagten Leistungen werden durch einen von der Unterstützungskasse auf das Leben des Mitarbeiters abgeschlossenen Versicherungsvertrag rückgedeckt. [...] Alle Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich der Unterstützungskasse zu."

2

Die Schuldnerin stimmte diesem [X.] am 8. August 2007 zu. Sie vereinbarte am 8./10. August 2007 mit dem Geschäftsführer, dass der [X.] die Pensionszusage aus dem [X.] ersetzt.

3

Die Satzung des Beklagten bestimmt unter anderem:

"§ 2 Zweck

1. Der Verein ist eine [X.] Einrichtung von Arbeitgebern [...], die ihre betrieblichen Altersversorgungsmaßnahmen über eine Unterstützungskasse ([X.]) durchführen wollen.

2. Der ausschließliche und unabänderliche Zweck des Vereins besteht darin, Zugehörigen bzw. früheren Zugehörigen einzelner Trägerunternehmen, die Mitglied des Vereins sind, die einen Aufnahmeantrag gestellt haben oder die Mitglieder des Vereins waren und deren Mitgliedschaft nach § 4 erloschen ist, im Alter [...] sowie beim Tode ihren Angehörigen nach Maßgabe der Satzung und der ergänzenden [...] Richtlinien des Vereins laufend oder einmalig freiwillige Versorgungsleistungen zu gewähren. [...]

§ 12 Einkünfte und Vermögen

[...]

2. Die Trägerunternehmen verzichten grundsätzlich auf jegliche Rückforderung des für sie jeweils gebildeten Kassenvermögens (auch aufgrund eines etwaigen gesetzlichen Rückforderungsanspruchs) [...]. Dies gilt auch für den Fall, dass die Mitgliedschaft eines Trägerunternehmens nach § 4 erlischt.

Der Verzicht bezieht sich allerdings nicht auf etwaige Ansprüche von Trägerunternehmen, die darauf gerichtet sind, dass der Verein ihm zugewendete Mittel unter Beachtung des satzungsgemäßen Verwendungszwecks einem anderen Versorgungsträger zur Verfügung stellt, damit dieser die Versorgung fortführt. [...]

Unabhängig davon kann das Trägerunternehmen Zuwendungen, die infolge eines Irrtums geleistet worden sind, zurückfordern.

§ 13 Mittelverwendung

1. [...] Der Verein wird die Zuwendungen der Trägerunternehmen als Beiträge für [X.] verwenden, sofern die Zuwendungen nicht ausdrücklich für andere Zwecke erfolgen. Die Regelung in § 12 Absatz 2 bleibt unberührt.

[...]

3. Leistungen an die [X.] des einzelnen Trägerunternehmens dürfen nur erfolgen, soweit das für das jeweilige Trägerunternehmen getrennt ausgewiesene Vermögen dafür ausreicht.

[...]

§ 14 Leistungen

1. Der Verein kann im Rahmen der Leistungspläne als Versorgung Alters-, [...] Witwen- und Waisenrenten [...] gewähren, soweit das jeweils betroffene Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat. [...] Soweit der Verein Leistungen im Rahmen eines [X.]s erbringt, obwohl das Trägerunternehmen unmittelbar zur Erbringung der entsprechenden Leistung verpflichtet ist, gilt die Leistung des Vereins als Leistung durch einen [X.] gemäß § 267 Abs. 1 BGB.

2. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen für das einzelne Trägerunternehmen aufgestellten [X.]. [...]

§ 15 Freiwilligkeit der Leistungen

1. Die [X.] haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlung von Alters-, [...] Witwen- bzw. Witwer- und Waisengeldern [...] kann kein Rechtsanspruch gegen den Verein begründet werden. Alle Zahlungen werden freiwillig und mit der Möglichkeit des Widerrufs geleistet. [...]

§ 16 Einstellung von Leistungen

1. Stellt ein Trägerunternehmen die für die Leistungen an die [X.] erforderlichen Mittel dem Verein nicht bzw. nicht in ausreichender Höhe oder nicht mehr zur Verfügung, so wird der Verein - soweit das dem Trägerunternehmen zugeordnete Vermögen nicht ausreicht - die Leistungen an die [X.] kürzen bzw. einstellen.

[...]"

4

Zwischen dem 4. Januar 2007 und dem 5. Dezember 2008 zahlte die Schuldnerin insgesamt 866.165,82 € als Dotationszahlungen für die vereinbarte Altersversorgung an den Beklagten. Der Beklagte schloss wegen der Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Geschäftsführers bei der [X.] ab. Mit einer als "Nachtrag zum [X.]" bezeichneten Vereinbarung vom 1. Februar/10. August 2007 zwischen dem Beklagten, dem Geschäftsführer und seiner Ehefrau, der Streithelferin des Beklagten (fortan: Streithelferin), verpfändete der Beklagte die Versicherungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung "zur Sicherung der jeweiligen Versorgungsansprüche aus der Ihnen im [X.] vom 01.01.2007 erteilten Zusage auf [X.]" an den Geschäftsführer und die Streithelferin.

5

Am 13. Oktober 2008 beantragten die Schuldnerin und der Geschäftsführer beim Beklagten, die Altersversorgung in Form einer lebenslangen Rentenzahlung zu erbringen. Seither zahlte der Beklagte zunächst dem Geschäftsführer und seit dessen Tod ab Dezember 2011 der Streithelferin eine monatliche Rente.

6

Das Insolvenzgericht eröffnete am 15. Juli 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger verlangt von dem Beklagten im Wege der Stufenklage, ihm Auskunft über die gemäß dem [X.] erbrachten Aufwendungen sowie über das verbliebene Guthaben zu erteilen und an ihn eine noch zu bezeichnende Summe gemäß der erteilten Auskunft zu zahlen. Hilfsweise verlangt der Kläger im Wege der Schenkungsanfechtung Rückzahlung von 703.401,62 €, die er aus der Differenz der Dotationszahlungen und den von dem Beklagten bis November 2012 erbrachten Rentenzahlungen errechnet.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen; die Berufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat keinen Erfolg.

A.

9

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Stufenklage zulässig, aber unbegründet sei, weil dem Kläger jedenfalls kein Zahlungsanspruch zustehe. Zwar handele es sich um ein Geschäftsbesorgungsverhältnis. Der [X.] habe jedoch lediglich die [X.] der Schuldnerin erhalten und aus diesen nichts erlangt, weil er diese unstreitig vollständig für die [X.] abgeschlossene Rückdeckungsversicherung verwendet habe.

Die dem [X.]n im Grundsatz zustehenden Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung führten ebenfalls nicht dazu, dass der [X.] nach dem Eintritt des [X.] etwas aus der [X.] erlange, weil diese Ansprüche und Leistungen als zweckgebundene [X.] allein den Rentenzahlungen an den Geschäftsführer und die Streithelferin zugute kämen. Denn diese Ansprüche seien zur Sicherung der Versorgung an den Geschäftsführer und die Streithelferin verpfändet worden; [X.] sei mit Versorgungsbeginn 2008 eingetreten.

Der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch sei nicht gegeben. Eine Schenkungsanfechtung scheide aus, weil die Leistungen der Schuldnerin jedenfalls nicht unentgeltlich im Sinne des § 134 [X.] gewesen seien. Den [X.] habe die faktische Leistungsverpflichtung zur Rentenzahlung an den Geschäftsführer und die Streithelferin gegenübergestanden. Soweit § 15 der Satzung der [X.]n einen Rechtsanspruch der [X.] ausschließe, sei dies im Einklang mit der Rechtslage nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 ([X.] I S. 3610 - [X.]; fortan: [X.]) dahin auszulegen, dass der [X.] lediglich ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht wahrnehmen könne. Eine Anfechtung des Verzichts in § 12 Abs. 2 der Satzung gehe ins Leere, weil auch ohne Verzicht keine Rückforderungsansprüche bestünden und der [X.] durch den Verzicht daher nichts erlangt habe. Zudem sei der [X.] nach [X.] der [X.] und einem fehlenden sonstigen Vermögensvorteil entreichert.

B.

Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

[X.]

Die Stufenklage ist zulässig.

1. Allerdings steht die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient ([X.], Urteil vom 18. April 2002 - [X.], [X.], 1564, 1565 unter [X.]. [X.]; vom 29. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 79 Rn. 8). Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der [X.] aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Dabei ist die Zulassung eines unbestimmten Leistungsantrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur gerechtfertigt, wenn das U[X.]ermögen des [X.] zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruht, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt. Das Auskunftsbegehren muss ein notwendiges Hilfsmittel sein, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzubereiten und herbeiführen zu können (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 2011, aaO [X.]; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 254 Rn. 6 f; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 254 Rn. 2).

2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - erfüllt. Maßgeblich ist dabei der vom Kläger behauptete Leistungsanspruch. Anders als die Revisionserwiderung meint, verfolgt der Kläger nicht lediglich einen Anspruch auf Rückzahlung der verbliebenen [X.]. Er macht vielmehr geltend, der [X.] sei trotz unstreitiger Verwendung der [X.] für die Rückdeckungsversicherung verpflichtet, nach Beendigung des [X.]s den wertmäßigen Überschuss auszuzahlen, der sich aus der Differenz zwischen den aus der Verwendung der [X.] erlangten Werten und den von dem [X.]n tatsächlich für die Auftragsausführung aufgewendeten Beträgen ergebe und der sich in dem vom [X.]n gebildeten Kasse[X.]ermögen niederschlage. Hierüber hat der Kläger bislang weder eine Auskunft des [X.]n erhalten noch ist der Kläger in der Lage, den von ihm behaupteten Anspruch auf Auszahlung eines so ermittelten Überschusses exakt zu beziffern. Ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, ist für die Zulässigkeit der Stufenklage unerheblich.

I[X.]

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien der Zahlungsanspruch nicht zu, zu dessen Vorbereitung er die Auskunft verlangt. Daher kann über die Stufenklage insgesamt entschieden werden.

1. Es kann unterstellt werden, dass die Schuldnerin mit dem [X.]n einen Geschäftsbesorgungsvertrag abschloss und dieser gemäß §§ 115, 116 [X.] durch die Insolvenzeröffnung endete. Geschäftsbesorgung ist die selbständige Tätigkeit wirtschaftlichen Charakters, die im Interesse eines anderen innerhalb einer fremden wirtschaftlichen Interessensphäre vorgenommen wird ([X.], Urteil vom 6. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 276 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., §§ 115, 116 Rn. 2). Schaltet der Arbeitgeber eine Unterstützungskasse ein, bedient er sich einer von ihm abhängigen, wenn auch rechtlich selbständigen [X.], um die von ihm übernommenen Versorgungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen für ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis ([X.] 104, 205, 210 unter [X.]; [X.]/[X.], [X.], Vor § 113 Rn. 237).

2. Dem Kläger stehen jedoch keine Ansprüche aus § 667 [X.] zu.

a) Ein Anspruch aus § 667 Fall 1 [X.] besteht nicht. Danach hat der Beauftragte dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhält. Erhält er Geld vom Geschäftsherrn, hat er dieses an den Geschäftsherrn zurückzuzahlen. Hiervon wird der [X.] frei, wenn er das erhaltene Geld auftragsgemäß verwendet hat ([X.], Urteil vom 30. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2382, 2383 unter 2.a. [X.]; vom 8. Januar 2009 - [X.], [X.], 327 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Da der [X.] die von der Schuldnerin erhaltenen [X.] auftragsgemäß vollständig dazu eingesetzt hat, eine Rückdeckungsversicherung zu erwerben, stehen der Schuldnerin - wie auch die Revision nicht verkennt - keine Ansprüche auf Rückzahlung der [X.] mehr zu.

b) Ein Anspruch aus § 667 Fall 2 [X.] scheidet ebenfalls aus. Danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Insoweit sind jedoch abweichende Vereinbarungen zulässig ([X.], Beschluss vom 28. November 1996 - [X.], NJW-RR 1997, 778; Urteil vom 14. Januar 2014 - [X.] 355/12, [X.]Z 199, 355 Rn. 21); überdies scheidet eine Herausgabepflicht des Auftragnehmers hinsichtlich von ihm erlangter Vermögensvorteile auch dann aus, wenn das [X.] nach normativen Wertungen nicht dem Auftraggeber zusteht ([X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 667 Rn. 3). So liegt der Streitfall.

aa) Die Regelung in § 12 Abs. 2 der Satzung des [X.]n enthält einen uneingeschränkten und allgemeinen Verzicht auf Rückforderungsansprüche. Darin heißt es: "Die Trägerunternehmen verzichten grundsätzlich auf jegliche Rückforderung des für sie jeweils gebildeten Kasse[X.]ermögens (auch aufgrund eines etwaigen gesetzlichen Rückforderungsanspruchs)." Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf einen Herausgabeanspruch nach § 667 [X.]. Schließt die Satzung einer Unterstützungskasse Rückforderungsansprüche generell aus oder lässt sie eine Rückforderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu, geht dieser Ausschluss etwaigen Ansprüchen aus §§ 675, 667 [X.] vor ([X.], [X.] 2016, 550 Rn. 25; vgl. auch [X.], [X.], 347 Rn. 22 f).

Diese in der Satzung des [X.]n enthaltene Bestimmung gilt auch für die Ansprüche aus dem zwischen der Schuldnerin und dem [X.]n abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag; die in § 12 Abs. 2 der Satzung genannten Ausnahmen liegen nicht vor. Der zwischen der Schuldnerin und dem [X.]n vereinbarte [X.] bestimmt ausdrücklich, dass die genannten Leistungen in Übereinstimmung mit der Satzung erbracht werden und die erforderlichen Mittel dem [X.]n von der Schuldnerin zugewendet werden. Zudem hat sich die Schuldnerin bereits in ihrem Aufnahmeantrag mit den Regelungen in der Satzung des [X.]n ausdrücklich ei[X.]erstanden erklärt.

Der Verzicht auf einen Rückforderungsanspruch in § 12 Abs. 2 der Satzung des [X.]n stimmt mit Inhalt und Zweck des [X.]s überein. Dies zeigt sich besonders am Gesamtzusammenhang der von Schuldnerin, [X.]m und Geschäftsführer jeweils getroffenen Vereinbarungen. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung besteht der Zweck des [X.]n ausschließlich darin, Zugehörigen und früheren Zugehörigen einzelner Trägerunternehmen im Alter sowie beim Tode ihren Angehörigen nach Maßgabe der Satzung und der ergänzenden Richtlinien des Vereins laufend oder einmalig freiwillige Versorgungsleistungen zu gewähren. Die Schuldnerin verpflichtete sich, ihrem Geschäftsführer Versorgungsleistungen zu erbringen. Diese Aufgabe übertrug die Schuldnerin mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag dem [X.]n. Der [X.] bestimmt in Nummer 2.4, dass alle Ansprüche aus dem vom [X.]n abzuschließenden Versicherungsvertrag ausschließlich der Unterstützungskasse zustehen. Die Schuldnerin schaltete den [X.]n deshalb ein, damit dieser die dem Geschäftsführer geschuldete Altersversorgung an ihrer Stelle bezahlt, und bediente sich damit eines selbständigen Versorgungsträgers (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Entgeltumwandlung, 2. Aufl., Rn. 483). Tatsächlich schaffen erst die Beitragsleistungen des Unternehmens die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung durch die Unterstützungskasse (vgl. [X.], [X.], 347 Rn. 30).

Daher hatte die Schuldnerin nach dem Inhalt des [X.]s dem [X.]n zur Ausführung des Auftrags Vermögenswerte endgültig zu übertragen. Mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln sollte der [X.] eigenes Vermögen erwerben, um daraus die dem Geschäftsführer versprochene Versorgung durchzuführen. Folgerichtig hat nicht die Schuldnerin, sondern der [X.] die Ansprüche aus den erworbenen Vermögenswerten dem Geschäftsführer und der Streithelferin verpfändet. Die Regelung in § 12 Abs. 2 der Satzung der [X.]n bezieht sich gerade auch auf den Fall, dass die Schuldnerin den erteilten [X.] widerruft. Denn auch in diesem Fall sollte der Geschäftsführer eine Altersversorgung erlangen.

bb) [X.] der Satzung des [X.]n hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 [X.] stand.

(1) Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] finden die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Abschnitt 2 des zweiten Buchs des [X.] auf Verträge des Gesellschaftsrechts keine Anwendung. Dies gilt auch für das Vereinsrecht ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 774 Rn. 40). Satzungen von Vereinen unterliegen daher nur einer richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 242, 315 [X.], nicht aber der [X.] ([X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 25 Rn. 9; [X.], Urteil vom 8. Oktober 1997 - [X.], [X.]Z 136, 394, 396 unter 2.; ebenso [X.], Urteil vom 28. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 93, 101 ff. unter [X.]3.b. für sportliche Regelwerke eines Vereins). Dies gilt ebenso für Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und seinem Mitglied, selbst wenn sie Dienstverhältnisse betreffen, sofern diese Rechtsverhältnisse unmittelbar auf der Satzung beruhen, mitgliedschaftlicher Natur sind und dazu dienen, den Vereinszweck zu verwirklichen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 1988 - [X.], [X.]Z 103, 219, 222 ff.; vom 8. Oktober 1997, aaO S. 398). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

Entscheidend ist, dass der [X.] ausschließlich als Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 Satz 1 [X.] tätig ist und er deshalb für seine Mitgliedsunternehmen die betriebliche Altersversorgung als rechtsfähige Versorgungseinrichtung durchzuführen hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Schuldnerin und dem [X.]n ergeben sich im Wesentlichen aus der Satzung. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung ist es der ausschließliche und unabänderliche Zweck des [X.]n, Versorgungsleistungen für Beschäftigte seiner Mitglieder zu erbringen. §§ 12 bis 16 der Satzung regeln Einkünfte sowie Inhalt, Art und Weise von Mittelverwendung und Leistungserbringung des [X.]n, welche den Mitgliedern des [X.]n zur Verfügung stehen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag selbst konkretisiert diese Rechtsbeziehungen lediglich und beruht auf den Satzungsbestimmungen. Auch der Verzicht auf Rückforderungsansprüche ergibt sich unmittelbar aus der Satzung des [X.]n. Der Verzicht sowie das Rechtsverhältnis, welches der Geschäftsbesorgungsvertrag konkretisiert und ausfüllt, sind nach Inhalt und Regelungszusammenhang mitgliedschaftlicher Natur, weil sie an die Stellung als Mitglied des Vereins anknüpfen und die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der Trägerunternehmen regeln. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung gewährt der [X.] nur Zugehörigen oder ehemaligen Zugehörigen von solchen Trägerunternehmen Versorgungsleistungen, die Mitglied des Vereins sind, die einen Aufnahmeantrag gestellt haben oder die Mitglied des Vereins waren und deren Mitgliedschaft erloschen ist. Die satzungsrechtliche ([X.] entsteht damit ohne weiteres mit dem Beitritt zum [X.]n. Der Verzicht auf Rückforderungsansprüche dient zudem dazu, den Vereinszweck zu verwirklichen. Der [X.] soll Versorgungsleistungen für Zugehörige von Trägerunternehmen erbringen (§ 2 Abs. 2 der Satzung). Die Mittel des [X.]n dürfen ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden (§ 13 Abs. 1 der Satzung). Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem vereinbarten [X.] (§ 14 Abs. 2 der Satzung); sie werden jedoch nur gewährt, soweit das Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel bereitgestellt hat (§ 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 der Satzung). Damit sichert der Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs die Gewährung von Versorgungsleistungen.

(2) Unter diesen Voraussetzungen hält die [X.] der Satzung des [X.]n der rechtlichen Prüfung stand. Die für die Kontrolle von Satzungsbestimmungen geltenden Grenzen überschreitet der Ausschluss des [X.] nicht. Vereinigungen steht es nicht frei, ihre Mitglieder willkürlichen oder unbilligen, Treu und Glauben (§ 242 [X.]) widerstreitenden Satzungsgestaltungen zu unterwerfen ([X.], Urteil vom 24. Oktober 1988 - [X.], [X.]Z 105, 306, 318). Der Verzicht in § 12 Abs. 2 der Satzung ist beschränkt auf den Zweck, die dem Geschäftsführer versprochenen Versorgungsleistungen zu sichern und den [X.]n in den Stand zu setzen, den satzungsmäßigen Zweck zu erfüllen. Die Klausel nimmt ausdrücklich Ansprüche auf Übertragung des gebildeten Kasse[X.]ermögens auf andere Versorgungseinrichtungen sowie die Rückforderung von Zuwendungen aus, die aufgrund eines Irrtums geleistet worden sind. Damit wird den Interessen des Trägerunternehmens ausreichend Rechnung getragen, das sich gerade deshalb für den Beitritt zu einer Unterstützungskasse entscheidet, um die Altersversorgung für seine Beschäftigten zu sichern. Der Beitritt zum [X.]n und der insoweit mit dem [X.]n geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag zielen auf die unbedingte Durchführung der Versorgungszusage aus den tatsächlich dem [X.]n verschafften Mitteln.

cc) Der Ausschluss sämtlicher Rückforderungsansprüche in § 12 Abs. 2 der Satzung des [X.]n verstößt schließlich nicht gegen § 119 [X.]. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine solche Regelung in den Rechtsbeziehungen zwischen einem Unternehmen und einer Unterstützungskasse, die dazu dienen, die vom Unternehmen einem Beschäftigten zugesagte Altersversorgung zu sichern, nicht nach § 119 [X.] unwirksam.

(1) Allerdings sind Vereinbarungen, durch die im Voraus die Anwendung der §§ 115, 116 [X.] beschränkt wird, gemäß § 119 [X.] unwirksam. Die Beendigung eines [X.] mit Verfahrenseröffnung ist zwingend. Treffen die Parteien Vereinbarungen, wonach ein Geschäftsbesorgungsvertrag oder ein Auftragsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehen sollen, sind diese unwirksam ([X.], Urteil vom 6. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 276 Rn. 22 [X.]; FK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 116 Rn. 70). § 119 [X.] erfasst jedoch grundsätzlich nur solche Vereinbarungen, die gerade dazu führen, dass Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge zu Lasten der Masse fortbestehen (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 119 Rn. 43; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 119 Rn. 9; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 119 Rn. 74 f).

(2) Soweit eine Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 Satz 1 [X.] im Hinblick auf die von ihr zu erbringenden Versorgungsleistungen Herausgabeansprüche des Unternehmens nach § 667 [X.] allgemein ausschließt, führt dies - entgegen der Ansicht der Revision - nicht dazu, dass die für Aufträge und [X.] geltenden Bestimmungen der §§ 115, 116 [X.] ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies ergibt sich aus dem [X.] dieser Vorschriften sowie den gesetzlichen Wertungen, die ihnen zugrunde liegen.

(a) Gemäß § 115 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 116 Satz 1 [X.] erlischt ein Vertrag, mit dem sich jemand gegenüber dem Schuldner verpflichtet hat, ein Geschäft für diesen durchzuführen, sofern sich dieser Vertrag auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Regelung hindert zum einen den Auftragnehmer daran, weiter zu Lasten der Insolvenzmasse über Vermögen verfügen zu können, das zur Masse gehört oder an die Masse herauszugeben ist. Zum anderen schließt sie weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers auf Aufwendungsersatz und Vergütung aus. Ziel dieser Bestimmungen ist es sicherzustellen, dass die Verwaltung der Masse vom Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung allein in den Händen des Insolvenzverwalters liegt (BT-Drucks. 12/2443 S. 151; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 115 Rn. 1). Im übrigen führt sie lediglich dazu, dass der Insolvenzverwalter nach der Beendigung des Auftrags die entstandenen Ansprüche nach den allgemeinen Regelungen geltend machen kann ([X.]/Ringstmeier, [X.], 19. Aufl., § 115 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2008, §§ 115, 116 Rn. 9). Er kann daher von dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsabwicklung die Herausgabe des aus der Geschäftsführung [X.] nach §§ 667, 675 [X.] verlangen ([X.]/Ringstmeier, aaO; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., §§ 115, 116 Rn. 9; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 11). Auf der anderen Seite muss der Insolvenzverwalter alles, was der Beauftragte bis zum Erlöschen des Auftrags getan hat, insbesondere wenn der [X.] den [X.] erfüllt hat, für und gegen die Masse gelten lassen ([X.], Urteil vom 6. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 276 Rn. 12; vom 24. Juni 2010 - [X.], [X.], 1453 Rn. 13; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO; [X.] in [X.]/[X.], aaO; FK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 115 Rn. 7).

Die §§ 115, 116 [X.] erweitern damit nicht die dem Auftraggeber nach der Beendigung eines Auftrags oder eines [X.]s zustehenden materiell-rechtlichen Ansprüche. Soweit materiell-rechtlich keine Herausgabeansprüche bestehen, begründet die Insolvenzeröffnung keine solchen Ansprüche. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Ausschluss von [X.] weder mit einer Insolvenzeröffnung noch mit einem Eröffnungsgrund verknüpft, sondern auf solche Ansprüche allgemein verzichtet. Dann entstehen solche Ansprüche auch nicht durch eine Insolvenzeröffnung. Vielmehr muss der Insolvenzverwalter einen [X.] in der Lage übernehmen, in der er ihn bei Eröffnung des Verfahrens vorfindet ([X.], Urteil vom 27. Mai 2003 - [X.], [X.]Z 155, 87, 97). Dies gilt auch für ein beendetes Geschäftsbesorgungsverhältnis.

(b) Ein allgemeiner und insolvenzunabhängiger Ausschluss der Ansprüche nach § 667 [X.] in einem Vertrag mit einer Unterstützungskasse ist auch im übrigen nicht als eine Vereinbarung anzusehen, die dazu führt, dass Aufträge oder Geschäftsbesorgungsverträge entgegen §§ 115, 116 [X.] nach Insolvenzeröffnung fortbestehen. Vielmehr fehlt es - soweit der Beauftragte das aus der Geschäftsbesorgung [X.] endgültig behalten darf - an einem ausreichenden Massebezug des [X.]s.

Es mag sein, dass mit einem solchen Verzicht auf Rückforderungsansprüche das Geschäftsbesorgungsverhältnis (teilweise) faktisch fortbesteht. Dies widerspricht jedoch nicht der Regelung in §§ 115, 116 [X.]. Denn § 115 Abs. 1 [X.] grenzt die erfassten Aufträge ausdrücklich dahin ein, dass sich der Auftrag auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehen muss. Dies gilt aufgrund der Verweisung in § 116 Satz 1 [X.] für Geschäftsbesorgungsverträge entsprechend. Fehlt es an diesem Massebezug, fallen der Auftrag und das Geschäftsbesorgungsverhältnis nicht unter §§ 115, 116 [X.] (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl. § 115 Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2008, §§ 115, 116 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], §§ 115, 116 Rn. 42, 46). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt dann nicht zum Erlöschen des Auftrags. Dieser ist vielmehr vom Beauftragten vollständig durchzuführen ([X.] 126, 89 Rn. 35). Entscheidend ist, ob nach dem Willen der Vertragsparteien des Auftrags oder des [X.]s der Abfluss des Geldes aus dem Vermögen des Schuldners endgültig und insolvenzunabhängig erfolgen sollte.

Im Streitfall bestand nach den zwischen Schuldnerin und [X.]m getroffenen Vereinbarungen kein Anspruch der Schuldnerin auf Herausgabe des aus der Geschäftsführung [X.]. Soweit der [X.] den Auftrag daher mit den ihm endgültig verbleibenden Mitteln faktisch weiter ausführen kann und soll, fehlt es an der erforderlichen Massebezogenheit dieses Auftrags. Der [X.] hat die [X.] unstreitig vollständig dafür verwendet, um die Beiträge für die im eigenen Namen abgeschlossene Rückdeckungsversicherung zu bezahlen. Der für die Ausführung des Auftrags hieraus sich ergebende Vermögenswert steht rechtlich ausschließlich dem [X.]n zu; er ist in seine alleinige Verfügungsgewalt übergegangen. Da der Schuldnerin keine Ansprüche auf Herausgabe dieser erlangten Vermögenswerte zustehen, betreffen Verfügungen über die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung die Insolvenzmasse nicht. Sie haben auch keine tatsächlichen Einwirkungen auf diese. Der [X.] hat aus den Leistungen der Rückdeckungsversicherung die Versorgungsansprüche des Geschäftsführers und der Streithelferin zu befriedigen; hierfür hat er dem Geschäftsführer und der Streithelferin die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung verpfändet.

Zudem ist die Lage - soweit die Unterstützungskasse die erhaltenen [X.] in einer Rückdeckungsversicherung angelegt hat und die Leistungen der Rückdeckungsversicherung dazu dienen, die Pensionszusage zu erfüllen - mit einem teilweise bereits erfüllten Auftrag vergleichbar. War der Auftrag bei Insolvenzeröffnung bereits teilweise erfüllt, so erlischt er nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils (MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 115 Rn. 10; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 115 Rn. 13). Soweit der Auftrag bereits ausgeführt ist, verbleibt es deshalb bei den eingetretenen [X.]. Auch dies spricht dafür, dass der Verzicht auf [X.] bei einer Unterstützungskasse hinsichtlich des aus der Geschäftsführung [X.] nicht gegen § 119 [X.] verstößt. Die weitere Abwicklung betrifft nur noch die Erfüllung der Versorgungszusage aus den im eigenen Vermögen des [X.]n vorhandenen Mitteln.

3. Andere Ansprüche - etwa sonstige vertragliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche oder Ansprüche aus dem [X.] (hierzu [X.], [X.], 347 ff) - sind nicht ersichtlich. Der Kläger trägt hierzu nichts vor.

II[X.]

Auch der hilfsweise erhobene [X.] ist unbegründet.

1. Die Bedingung ist eingetreten. Jedenfalls mit seiner Berufung hat der Kläger den Hilfsantrag für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptanspruchs erhoben und sich damit das Verständnis des [X.] von der innerprozessualen Bedingung zu eigen gemacht.

2. Dem Kläger steht jedoch kein [X.] zu. Ansprüche aus § 134 Abs. 1 [X.] scheiden aus, weil keine unentgeltliche Leistung vorliegt. Zu anderen [X.] hat der Kläger nichts vorgetragen.

a) Unentgeltlich ist im hier gegebenen [X.] eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des [X.] zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem [X.] ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll ([X.], Urteil vom 9. November 2006 - [X.], [X.], 708 Rn. 15; vom 15. September 2016 - [X.], [X.], 2312 Rn. 20 je [X.]). Es genügt dabei, wenn die Schuldnerleistung kausal oder konditional mit der Zusage der Übertragung eines vermögenswerten Vorteils verknüpft ist, um die Entgeltlichkeit zu begründen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2012, § 134 Rn. 37). Die treuhänderische Übertragung von Vermögenswerten kann infolge des Rückforderungsanspruchs des Treugebers nicht als unentgeltlich betrachtet werden ([X.], Beschluss vom 23. Januar 2014 - [X.], Rn. 6, [X.]; Urteil vom 10. September 2015 - [X.], [X.], 1996 Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 24; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 134 Rn. 13).

b) Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Leistung im Streitfall nicht erfüllt. Vielmehr liegt im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und dem [X.]n eine entgeltliche Leistung vor.

aa) Der [X.] hat die [X.] aufgrund des [X.] erhalten. Da der [X.] verpflichtet war, die [X.] zweckentsprechend zu verwenden, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Leistung an den [X.]n. Wendet der Schuldner einem Beauftragten die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Mittel zu, liegt keine freigiebige Leistung vor, sondern steht dem die Verpflichtung des Beauftragten gegenüber, die empfangenen Mittel auftragsgemäß zu verwenden und sie - soweit dies nicht erfolgt ist - gemäß § 667 [X.] nach Beendigung des Auftrags zurück zu gewähren (vgl. [X.], Urteil vom 10. September 2015, aaO Rn. 7 [X.]).

bb) Auch soweit die Satzung des [X.]n in § 12 Abs. 2 einen Verzicht auf die Herausgabe des [X.] enthält und damit Herausgabeansprüche aus § 667 [X.] ausschließt, führt dies nicht dazu, dass die Zuwendungen der Schuldnerin oder der Verzicht auf die Herausgabe des [X.] eine anfechtbare unentgeltliche Leistung an eine Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 Satz 1 [X.] darstellen. Vielmehr erlangt die Schuldnerin als vermögenswerten Vorteil die von dem [X.]n ihr gegenüber übernommene Verpflichtung, die erforderlichen Leistungen für die von der Schuldnerin ihrem Geschäftsführer zugesagte Altersversorgung als Dritter gemäß § 267 [X.] zu erbringen. Es handelt sich also um eine einem Deckungsverhältnis entsprechende Rechtsbeziehung.

Der [X.] hat der Schuldnerin im [X.] vom 7. März/8. August 2007 zugesagt, die darin festgelegte Altersversorgung für den Geschäftsführer und die Streithelferin zu erbringen. Die Schuldnerin verpflichtete sich, die hierzu erforderlichen Mittel zuzuwenden. Der [X.] hat - wie auch § 14 der Satzung zeigt - der Schuldnerin versprochen, die von ihr zur Verfügung gestellten Mittel für die lebenslange monatliche Altersrente des Geschäftsführers bzw. die lebenslange Hinterbliebenenrente der Streithelferin einzusetzen und diese solange zu bezahlen, bis die Mittel erschöpft sind. Der Schuldnerin steht damit ein Leistungsanspruch gegen den [X.]n auf Zahlung an den Geschäftsführer zu. Hierzu hat sich der [X.] im [X.] verpflichtet, die zugesagten Leistungen durch einen auf das Leben des Geschäftsführers abgeschlossenen Versicherungsvertrag rückzudecken. Damit ist der Verzicht auf etwaige Rückforderungsansprüche mit der Zusage von vermögenswerten Vorteilen für die Schuldnerin verbunden. Letztlich bezahlt die Schuldnerin den [X.]n dafür, dass dieser sich gegenüber der Schuldnerin verpflichtet, deren Verbindlichkeiten als Dritter zu erfüllen. Der Preis für diese Leistung sind die von der Schuldnerin dem [X.]n hierfür zuzuwendenden Mittel, die der [X.] in eine Rückdeckungsversicherung einzusetzen hat und die danach kalkuliert werden, welche Kosten dem [X.]n für den Abschluss einer die Versorgung des Geschäftsführers sicherstellenden Rückdeckungsversicherung entstehen werden.

Ein weiterer, eine Entgeltlichkeit begründender vermögenswerter Vorteil der Schuldnerin besteht darin, dass der [X.] aufgrund des von ihm mit der Schuldnerin eingegangenen Rechtsverhältnisses gegenüber der Schuldnerin verpflichtet ist, dem Geschäftsführer einen eigenen, mit der Satzung des [X.]n vereinbaren Rechtsanspruch einzuräumen, ihm die Versorgungsleistungen zu bezahlen, die sich aus dem [X.] und dem Inhalt der Satzung des [X.]n ergeben. Hierzu schaltet die Schuldnerin den [X.]n als Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 Satz 1 [X.] ein. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], in [X.], in denen der Arbeitgeber - wie im Streitfall mit der Vereinbarung vom 8./10. August 2007 - die Leistungen einer Unterstützungskasse verspricht, einen Anspruch des Arbeitnehmers auch gegen die Unterstützungskasse zu bejahen. Der Ausschluss des [X.] (§ 1b Abs. 4 Satz 1 [X.]; im Streitfall § 15 Abs. 1 der Satzung) bedeutet nach der Rechtsprechung des [X.] nur, dass der Unterstützungskasse ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zusteht, womit dem Arbeitnehmer durchaus ein Anspruch auf die zugesagten Leistungen eingeräumt wird (ständige Rechtsprechung seit [X.] 25, 194, 200 f unter B.I[X.]2.a.; jüngst etwa [X.], [X.] 2011, 541 Rn. 53; [X.] 149, 212 Rn. 48 je [X.]). Das [X.] hat diese Rechtsprechung gebilligt ([X.] 65, 196, 210 ff unter C.I[X.]; [X.] 74, 129, 153 ff unter B.I[X.]2.). Diese Beurteilung gilt für die von einem Arbeitgeber zugesagten Leistungen einer Unterstützungskasse allgemein. Es gibt keinen sachlichen Grund, die Versorgungszusage einer Unterstützungskasse an einen Gesellschafter-Geschäftsführer anders zu behandeln als die Fälle, die gemäß § 17 Abs. 1 [X.] direkt diesem Gesetz unterfallen. Die Satzung des [X.]n ist einheitlich auszulegen. Sie unterscheidet nicht danach, ob die zugesagten Versorgungen direkt dem [X.] unterfallen. Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer ist insoweit in gleicher Weise wie ein Arbeitnehmer für die aufgrund seiner Tätigkeit für die Gesellschaft erworbenen Versorgungsansprüche schutzbedürftig.

Daher meint die Revision zu Unrecht, die Fallgestaltung sei mit einer gemäß § 134 [X.] anfechtbaren Schenkung unter Auflage (hierzu MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 134 Rn. 12) vergleichbar. Zwar kann die Übertragung von Vermögen an einen Auftragnehmer als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein, sofern der Auftragnehmer einen Teil des Vermögens behalten soll (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn. 13 a.E.). Entscheidend ist jedoch, ob der Auftragnehmer hierfür dem Schuldner einen zur Entgeltlichkeit führenden vermögenswerten Vorteil verspricht. Dies ist bei einer Unterstützungskasse im Sinne von § 1b Abs. 4 Satz 1 [X.] der Fall, weil sie dem Unternehmen die Versorgung seiner Beschäftigten zusagt und in Erfüllung dieser Zusage eine Verpflichtung gegenüber dem Versorgungsempfänger eingeht. Dass das Unternehmen entsprechend den Absprachen mit der Unterstützungskasse verpflichtet ist, diesem die erforderlichen Vermögenswerte im Voraus zu übertragen, macht diese Übertragung und den Verzicht auf Rückforderungsansprüche nicht zu einer unentgeltlichen Leistung.

cc) Ob der mit dem Verzicht auf Rückforderungsansprüche erfolgende Vermögenserwerb des [X.]n deshalb als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein könnte, weil von Anfang an ein objektives Missverhältnis zwischen der Höhe der endgültig übertragenen [X.] und dem Wert der vom [X.]n der Schuldnerin zugesagten Leistungen an den Geschäftsführer und die Streithelferin bestand (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 2016 - [X.], [X.], 2312 Rn. 22), kann dahinstehen. Der Kläger hat zu den [X.] nichts vorgetragen.

[X.]        

       

Gehrlein        

       

Lohmann

       

Schoppmeyer        

       

Meyberg        

       

Meta

IX ZR 257/15

08.12.2016

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 3. Juli 2015, Az: 14 U 136/14

§ 115 Abs 1 InsO, § 116 InsO, § 119 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 242 BGB, § 315 BGB, § 1b Abs 4 S 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.12.2016, Az. IX ZR 257/15 (REWIS RS 2016, 1150)

Papier­fundstellen: WM 2017, 103 REWIS RS 2016, 1150

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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