Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. III ZR 5/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4193

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[X.] [X.] vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 2 Abs. 1; [X.] § 18a; [X.] § 53 a) Die [X.] bleibt jedenfalls Mitinhaberin der [X.], wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht privatrecht-lich eines Dritten (hier [X.]) bedient und eine Vollübertra-gung öffentlich-rechtlich ausgeschlossen ist. b) Zur Haftung des Inhabers der Anlage wegen in der Kanalisation entstan-dener giftiger Gase. [X.], Beschluss vom 30. April 2008 - [X.]/07 - [X.]

LG Mönchengladbach - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2008 durch [X.] [X.], Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde der [X.]n zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 23. November 2006 - [X.] U 7/06 - wird [X.]. Die [X.] zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 128.998,96 • Gründe: [X.] Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie macht, soweit hier von Interesse, gegen die [X.] (im Folgenden: [X.]) aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten [X.]und [X.]Schadensersatzansprüche aufgrund eines Unfalls vom 9. April 1997 geltend, bei dem [X.] getötet und [X.]schwer verletzt wurde. 1 - 3 - Im Jahre 1997 sollte im Bereich der [X.] Straße in [X.]ein alter, sanierungsbedürftiger Abwasserkanal durch einen neuen, größer di-mensionierten Kanal ersetzt werden. Auftraggeberin war die [X.]werke M.

GmbH (jetzt: [X.]). Während der Bauarbeiten kam es zu einem Rohrbruch am alten Kanal. Dies veranlasste die Bauleitung, die Abwässer einzelner Anschlüsse bereits durch das neue, noch nicht fertiggestellte Kanalrohr zu leiten und sie am Ende der Leitung in das Abwassernetz abzupumpen. Am 9. April 1997 sollte in dem [X.] ein weiterer Hausanschluss gelegt werden. Zu diesem Zweck stieg der Arbeiter [X.] in das Kanalrohr. Während er sich in der Rohrleitung aufhielt, kam es dort durch das Zusammentreffen schwefelhaltiger und säure-haltiger Abwässer zur Bildung hochgiftigen Schwefelwasserstoffs. [X.] verlor das Bewusstsein und verstarb später, der ihm zu Hilfe geeilte [X.]erlitt eine Hirnschädigung und ist seitdem erwerbsunfähig. 2 Mit der Klage nimmt die Klägerin wegen der ihr bis zum 31. Dezember 2004 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 78.880,24 • nebst Zinsen ge-gen die [X.] Rückgriff. Sie verlangt außerdem Feststellung deren weiterer Ersatzpflicht für die [X.] vom 1. Januar 2005 an. Die Klage wird in erster Linie auf § 2 [X.] gestützt. Die [X.] stellt in Abrede, Inhaberin der Anlage zu sein. Sie beruft sich vor allem auf einen zwischen ihr und der [X.]werke M.

GmbH am 21. Dezember 1995 geschlossenen [X.], in dem es heißt: 3 "Präambel Die [X.] bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungs-pflicht der Gesellschaft in dem in diesem Vertrag festgelegten Um-fang. Sie überträgt der [X.] (Planung, Bau, Betrieb und Finanzierung), die die- - 4 - se eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Ziel der Parteien ist es, die Abwasserbeseitigung so auszugestalten, dass die [X.] sich dauerhaft auf den nicht übertragbaren Kernbestand hoheitlicher Aufgaben beschränkt. Die Vertragspartner werden alles tun, damit die Durchführung der Abwasserbeseitigung im Hoheitsgebiet der [X.] ausschließlich der Gesellschaft obliegt. – § 1 Vertragsgegenstand (1) [X.] ist verpflichtet, die Erfüllung der der [X.] ob-liegenden gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht – eigen-verantwortlich sicherzustellen. Für die nachhaltige Betriebsbe-reitschaft und die Betriebssicherheit der Anlagen ist die [X.] verantwortlich. – (3) Die [X.] hat der Entwässerung [X.] GmbH ([X.]) ihr Abwasservermögen übertragen und ist für die Dau-er des [X.] von der tatsächlichen Einwirkung auf die Abwasseranlagen ausgeschlossen. Die Ausübung der Kontroll- und Weisungsrechte der [X.] in ihrer Eigenschaft als Abwasserbeseitigungspflichtiger – bleibt davon unberührt. – § 3 Pflichten der [X.]) Der Gesellschaft obliegen Planung, Finanzierung, Bau, Unter-haltung, Betrieb (einschließlich Instandhaltung) und Kontrolle der Anlagen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung (Abwasser-anlagen) in der [X.]. Sie hat die Anlagen nach den jeweils einschlägigen Regeln der Technik unter Beachtung der ge-setzlichen und behördlichen Anforderungen wirtschaftlich und sicher zu führen sowie in einem nachhaltig betriebsfähigen Zustand zu halten. –" Am Unfalltag galt außerdem die Entwässerungssatzung der [X.] vom 25. April 1984. Darin wird bestimmt: 4 - 5 - "§ 1 Allgemeines (1) Die [X.] betreibt in ihrem Gebiet die unschädliche Beseiti-gung der Abwässer – als öffentliche Einrichtung. Sie bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht der [X.]werke [X.] GmbH ([X.]werke). Die in dieser Satzung geregelten Rechte und Pflichten der [X.] und der [X.]werke berechtigen und verpflichten diese jeweils selbständig. (2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind und werden Abwasseranla-gen hergestellt, die ein einheitliches System bilden und von der [X.] als öffentliche Einrichtung – betrieben und unterhal-ten werden. (3) Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den [X.]punkt ih-rer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmen die [X.] und die [X.]werke. – § 2 [X.] -und [X.] (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der [X.] liegenden [X.] ist – berechtigt, von der [X.] zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende Abwasseranlage [X.] wird ([X.]recht). – § 3 Begrenzung des [X.]rechts (1) Das in § 2 Abs. 1 geregelte [X.]recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen sind, in der eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Bei anderen Grundstücken kann die [X.] auf Antrag den [X.] zulassen. – (2) Wenn der [X.] eines durch eine Straße mit einer be-triebsfertigen Abwasserleitung erschlossenen Grundstücks aus technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erfordert, kann die [X.] den [X.] versagen. – - 6 - (3) Die [X.] ist berechtigt, den [X.] von der Herstellung [X.] abhängig zu machen, damit die Abwässer die in § 4 Abs. 3 festgelegten Grenzwerte für Schadstoffe nicht übersteigen. – § 4 Einleitungsbeschränkungen (1) – Die [X.] und die [X.]werke können eine Vorklärung oder sonstige Behandlung der Abwässer vor ihrer Einleitung in die Abwasseranlage verlangen –; erforderlichenfalls können sie die Einleitung der Abwässer ablehnen. – § 5 [X.]zwang – (2) Die [X.] kann auch den [X.] von unbebauten [X.] verlangen, wenn dieses aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. –" Das [X.] hat durch Teilurteil der gegen die [X.] gerichteten [X.] stattgegeben, im [X.] allerdings jeweils begrenzt auf einen Kapitalbetrag von 600.000 • bzw. einen Rentenbetrag von 36.000 • jährlich. Das Berufungsgericht hat die [X.] auf einen Jahresbetrag von je 30.000 DM (15.338,76 •) herabgesetzt und die Berufung der [X.]n im Übrigen zurückgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelas-sen. Dagegen richtet sich die von der [X.]n eingelegte Nichtzulassungsbe-schwerde. 5 I[X.] Das Rechtsmittel ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die [X.] - 7 - rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.], auch zum Begriff des Inhabers einer [X.] im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.]. Gegenteilige Entscheidun-gen der Instanzgerichte oder abweichende Stellungnahmen in der Fachliteratur zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit einem Urteil des [X.] ([X.], 909) eine abweichende Auffassung entnommen werden kann, beruht die - von der Beschwerde auch nicht als divergierend bezeichne-te - Entscheidung nicht darauf. 1. Die gemeindliche [X.] gehört nach ständiger Recht-sprechung des [X.]s zu den [X.]n im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] ([X.] 109, 8, 12; 115, 141, 142; 158, 263, 265; 159, 19, 21; 164, 324, 326). Das ist unter den Umständen des Streitfalls nicht deswegen anders, weil das in Rede stehende Teilstück des neuen Kanals noch nicht vollständig [X.] war. Es genügt, dass dieses Kanalrohr mit der Anbindung einiger [X.] und der Ableitung des anfallenden Abwassers bereits provisorisch in Betrieb genommen war, zumal durch die erweiterte Anlagenhaftung nach der Gesetzesbegründung auch Schäden bei bloßen Tests und Probeläufen erfasst werden sollten (BT-Drucks. 8/108 S. 12; siehe im Übrigen [X.], [X.], 7. Aufl., § 2 Rn. 19). 7 2. Die durch eine chemische Reaktion der Abwässer entstandenen giftigen Gase sind ferner "von" der Anlage ausgegangen. Die Wirkungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt voraus, dass sich die mit dem konzentrierten Trans-port von Wasser oder anderen Flüssigkeiten in einer [X.] typi-scherweise verbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht hat. Hierbei haf-tet der Anlagebetreiber für jede Wirkung des in der Anlage transportierten [X.] - 8 - fes, sei sie physikalischer oder chemischer Natur ([X.]surteil [X.] 164, 324, 326 f.). Es liegt daher noch innerhalb des Schutzbereichs der Norm, wenn hier nicht unmittelbar die transportierten Abwässer, sondern in weiterer Folge erst der durch ihr Zusammentreffen entstandene Schwefelwasserstoff den Tod und die Verletzung der Bauarbeiter verursacht hat. Unerheblich ist weiter, dass sich die Unfälle noch innerhalb der [X.] ereignet haben und das schadensursächliche Gas die Anlage nicht verlassen hatte. Notwendig ist ledig-lich ein Zusammenhang mit der Funktion der Anlage und den mit ihr verbunde-nen Gefahren, im vorliegenden Fall dem Transport der mit unterschiedlichen Stoffen versetzten und infolgedessen miteinander reagierenden Abwässer. Die-ser Zusammenhang ist, wie dargelegt, gewahrt. Durch die Gefährdungshaftung geschützt sind auch die unmittelbar beim Betrieb der Anlage Beschäftigten ([X.], aaO, § 2 Rn. 53; [X.]/[X.], BGB, Neubearbeitung 2002, § 2 [X.] Rn. 14). 3. a) Ersatzpflichtig ist nach dieser Vorschrift ohne Rücksicht auf ein [X.] der Inhaber der Anlage. Inhaber ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann ([X.]surteile vom 1. Februar 2007 - [X.] - NJW-RR 2007, 823, 824 Rn. 10 m.w.N. und vom 7. Februar 2008 - [X.]/05 - Rn. 17; [X.]/ [X.], [X.], 25. Aufl., [X.]. Rn. 57). Dabei können auch mehrere Personen gleichermaßen Inhaber einer Anlage sein. Sie haften dann als Gesamtschuldner (§ 840 BGB). In Betracht kommt zudem eine [X.] "vertikale" Zuordnung, etwa im Verhältnis zwischen Eigentümer und [X.] ([X.], aaO, § 2 Rn. 43 m.w.N.). 9 - 9 - b) Nach diesen Maßstäben war die beklagte [X.] Mitinhaberin der [X.] angeschlossenen Kanalleitung; sie ist deswegen gesamtschuldnerisch für den geltend gemachten Schaden verantwortlich. 10 Insofern ist zu unterscheiden: Unter dem Gesichtspunkt, dass die Bauar-beiten an dem neuen [X.] noch nicht abgeschlossen waren und deswegen Umfang und Dauer der [X.] an die städtische Ka-nalisation auch von der Entscheidung der Bauleitung abhingen, lässt sich die notwendige tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Bauherrn ([X.]werke [X.] GmbH) und damit dessen Stellung als (Mit-)Inhaber des noch nicht fertiggestellten [X.] im Schadenszeitpunkt nicht verneinen. Auf der anderen Seite war jedoch die Rohrleitung bereits, wenn auch [X.], in das Kanalnetz der [X.] einbezogen. Somit war der Inhaber der Ka-nalisation ebenfalls (Mit-)Inhaber des hier interessierenden Rohres. Die Herr-schaft über das gesamte Kanalsystem der [X.] hat das Berufungsgericht indes rechtsfehlerfrei zumindest auch der [X.]n zugerechnet. 11 Wer die für die Inhaberstellung erforderliche tatsächliche Verfügungsge-walt über eine [X.] besitzt, lässt sich bei einem der Versorgung oder Entsorgung dienenden Rohrleitungsnetz vielfach nicht ohne Blick auf die rechtlichen Grundlagen einschließlich der von den Beteiligten hierzu getroffenen Abreden feststellen. Das Eigentum an der Anlage kann zwar ein Indiz sein, ist aber allein nicht entscheidend ([X.]surteile vom 14. Juli 1988 - [X.]/87 - NJW 1989, 104 und vom 7. Februar 2008 aaO Rn. 19). Der [X.] hat es [X.] bei [X.]leitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage wesentlich von den Regelungen in den Satzungen oder Versorgungsbedingun-gen der Unternehmen abhängig gemacht, wo die haftungsrechtliche Ver-antwortlichkeit der Versorgungsunternehmen endet und die des [X.]-12 - 10 - [X.] beginnt ([X.]surteil vom 1. Februar 2007 aaO und vom 7. Februar 2008 aaO Rn. 17). Nichts anderes kann bei Unklarheiten über die Inhaberei-genschaft für die gesamte Versorgungs- oder Entsorgungsanlage gelten. An diesen Grundsätzen hat sich das Berufungsgericht zutreffend orien-tiert. Sein Auslegungsergebnis ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die [X.] das Eigentum an ihrem Kanalnetz wirksam auf die Entwässerung M.

GmbH übertragen hat, worauf die Beschwer-debegründung verweist, und ob eine dahingehende Behauptung überhaupt ihrem Prozessvortrag im Berufungsverfahren hinreichend zu entnehmen ist, kommt es nicht entscheidend an. Das räumt auch die Beschwerde ein. Richtig ist weiter, dass der [X.] zwischen der [X.]n und ihren [X.]werken offenbar im Sinne einer vollständigen (eigenverantwortlichen) Übertragung der Abwasserbeseitigung (Planung, Bau, Unterhaltung, Betrieb der Anlagen) gemeint ist, so dass, wenn es nur hierauf ankäme, die Eigenschaft als Inhaber des Kanalsystems auf die [X.] übergegangen wäre. Dem stehen jedoch mit dem Berufungsgericht die Bestimmungen in der [X.] der [X.]n entgegen, die - mit Rücksicht darauf, dass das [X.] von der in § 18a Abs. 2a [X.] eingeräumten Mög-lichkeit zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf private Dritte kei-nen Gebrauch gemacht hat und allein gestattet, dass sich die [X.]n zu ihrer Erfüllung der Hilfe Dritter bedienen (§ 53 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.]) - an einer zumindest gleichrangigen, wenn nicht übergeordneten Verfügungsgewalt der [X.] über die Abwasseranlagen festhalten. Besonders deutlich kommt dies in § 1 Abs. 1 der Satzung zum Ausdruck, wonach "die [X.]" in ihrem Gebiet die Abwasserbeseitigung betreibt und sich "zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseiti-gungspflicht" der [X.]werke [X.] GmbH lediglich "bedient". Absatz 2 der Vorschrift bestimmt wiederum die [X.] als diejenige, die die [X.] - 11 - wasseranlagen betreibt und unterhält. Erst in dem folgenden Absatz werden Entscheidungen über Einzelheiten der Anlagen gleichermaßen der [X.] und den [X.]werken übertragen. Die [X.] entscheidet überdies nach den §§ 3 bis 5 ihrer Entwässerungssatzung über den [X.] der Grundstücke und die einzuleitenden Abwässer. Zu Unrecht hält dem die Beschwerde entgegen, das Berufungsgericht unterscheide nicht zwischen der öffentlich-rechtlichen Abwas-serbeseitigungspflicht nach § 53 [X.] [X.] und der haftungsrechtlichen Ver-antwortung nach § 2 Abs. 1 [X.]. Beides steht nicht unverbunden nebenein-ander. Das öffentlich-rechtliche Abwasserbeseitigungsrecht gibt den Rahmen vor, in den sich das privatrechtliche Haftungsregime einfügen muss. Wenn mit der Betriebspflicht die letzte Verantwortung für die Anlagen der [X.] ver-bleibt, kann die Verfügungsgewalt nicht zugleich privatrechtlich ausschließlich einem rechtlich selbständigen Dritten, sei es auch einer Eigengesellschaft der [X.], zugeordnet werden (vgl. zu den Organisationsformen [X.], in [X.] 1993, 245 ff.; [X.], [X.], 247 ff.; [X.], [X.], 454 ff.). Das hat zur Folge, dass die beklagte [X.] nach außen hin zumindest neben den von ihr als technische "[X.]" eingeschalteten [X.]wer-ken "Herrin der Gefahr" blieb, sie daher jedenfalls als Mitinhaberin des [X.] im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] innerhalb ihres [X.]gebiets anzusehen ist (siehe auch zur Verantwortlichkeit des [X.] aus unerlaubter Handlung [X.]surteil [X.] 149, 205, 211 ff.; zu § 22 Abs. 1 und 2 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 22 Rn. 6, 50 f.; anders für eine [X.] in [X.] offenbar [X.] [X.], 909 f., das allerdings eine beiderseitige Mitinhaberstellung nicht in Betracht zieht). 4. Ein Haftungsausschluss nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ist nicht gege-ben. Der Schaden ist weder in einem Gebäude noch innerhalb eines im Besitz 14 - 12 - des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks eingetreten. Auch zur Höhe der Ansprüche erhebt die Beschwerde keine [X.]. [X.] [X.] [X.] Herrmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.12.2005 - 2 O 101/04 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2006 - [X.] U 7/06 -

Meta

III ZR 5/07

30.04.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. III ZR 5/07 (REWIS RS 2008, 4193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4193

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