Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2023, Az. AK 10/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1448

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Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe

I.

1

Der Anges[X.]huldigte ist am 16. August 2022 vorläufig festgenommen worden und befindet si[X.]h seit dem Folgetag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsri[X.]hters des [X.] vom 8. August 2022 (2 [X.]) ununterbro[X.]hen in Untersu[X.]hungshaft.

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Anges[X.]huldigte habe seit April 2019 in [X.]    und [X.] dur[X.]h vier selbstständige Handlungen

(1.) eine s[X.]hwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternommen habe, zum Zwe[X.]k der Unterweisung im Umgang mit S[X.]husswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorri[X.]htungen sowie in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer s[X.]hweren staatsgefährdenden Gewalttat gedient hätten, aus der [X.] auszureisen, um si[X.]h in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen in diesem Sinne erfolgt seien,

(2. bis 4.) in drei Fällen si[X.]h als Mitglied an einer [X.] im Ausland beteiligt, deren Zwe[X.]ke oder deren Tätigkeit darauf geri[X.]htet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB), Tots[X.]hlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 [X.]), Verbre[X.]hen gegen die Mens[X.]hli[X.]hkeit (§ 7 [X.]) oder Kriegsverbre[X.]hen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 [X.]) sowie Straftaten gegen die persönli[X.]he Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b StGB zu begehen,

davon in zwei Fällen (Nr. 3 und 4) zuglei[X.]h einen Vertrag über das Überlassen von Kriegswaffen ohne Genehmigung na[X.]h § 4a Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen abges[X.]hlossen,

strafbar gemäß § 89a Abs. 1, 2 und 2a, § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 7 Variante 3 [X.] [X.]. Teil B Nr. 29 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] der Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.], §§ 52, 53 StG[X.]

3

Der [X.] hat wegen der vorstehenden Taten unter dem 22. Februar 2023 Anklage zum Kammergeri[X.]ht erhoben. In der Anklages[X.]hrift hat er dem Anges[X.]huldigten - über den Haftbefehl hinausgehend - eine weitere mitglieds[X.]haftli[X.]he Beteiligungshandlung dur[X.]h die Anstiftung eines anderen zum Erwerb einer halbautomatis[X.]hen Kurzwaffe zum Vers[X.]hießen von [X.] und von Munition vorgeworfen.

II.

4

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu[X.]hungshaft über se[X.]hs Monate hinaus liegen vor.

5

1. Gegenstand des [X.] na[X.]h §§ 121, 122 StPO ist der vollzogene Haftbefehl des Ermittlungsri[X.]hters des [X.] vom 8. August 2022, zu dessen Anpassung oder Erweiterung nur der gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständige Strafsenat des Kammergeri[X.]hts befugt ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 9. März 2022 - AK 6/22, juris Rn. 5 mwN). Auf den dem Anges[X.]huldigten mit der Anklages[X.]hrift des [X.]s vom 22. Februar 2023 darüber hinaus angelasteten Vorwurf erstre[X.]kt si[X.]h die Haftprüfung ni[X.]ht. Auf diese zusätzli[X.]he Tat kommt es indes für die [X.]ents[X.]heidung ni[X.]ht an; denn der im Haftbefehl erhobene Vorwurf trägt den weiteren Vollzug der Untersu[X.]hungshaft.

6

2. Der Anges[X.]huldigte ist der ihm dort zur Last gelegten Tat dringend verdä[X.]htig.

7

a) Na[X.]h dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverda[X.]hts von folgendem Sa[X.]hverhalt auszugehen:

8

aa) Die in [X.] seit Februar 2011 gegen die Regierung von [X.] s[X.]hwelenden Proteste eskalierten ab dem 15. März 2011 aufgrund des repressiven und gewaltsamen Vorgehens syris[X.]her Si[X.]herheitskräfte, Milizen sowie der [X.] gegen Demonstranten und Oppositionelle. Die dadur[X.]h bewirkte Militarisierung der Protestentwi[X.]klung entwi[X.]kelte si[X.]h zu einem bewaffneten [X.], der Anfang 2012 s[X.]hließli[X.]h weitere Teile des [X.] erfasste und si[X.]h zu einem großflä[X.]higen Bürgerkrieg ausweitete.

9

Die [X.] „Islamis[X.]her Staat“ ([X.]) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistis[X.]her islamis[X.]her Ausri[X.]htung, die es si[X.]h ursprüngli[X.]h zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historis[X.]he Region „ash-[X.]“ - die heutigen [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Sharia zu erri[X.]hten und dazu die s[X.]hiitis[X.]h dominierte Regierung im [X.] sowie das Regime des syris[X.]hen Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der si[X.]h ihren Ansprü[X.]hen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung sol[X.]her „Feinde“ oder ihre Eins[X.]hü[X.]hterung dur[X.]h Gewaltakte sieht die [X.] als legitimes Mittel des Kampfes an.

Die Führung der [X.], die si[X.]h mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 von „Islamis[X.]her Staat im [X.] und in Großsyrien“ ([X.]IG) in „Islamis[X.]her Staat“ ([X.]) umbenannte - wodur[X.]h sie von der territorialen Selbstbes[X.]hränkung Abstand nahm -, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Oktober 2019 [X.] inne. Die [X.] setzte ihre Ziele dur[X.]h offenen militäris[X.]hen Bodenkampf im [X.] und in [X.] sowie dur[X.]h Sprengstoff- und Selbstmordans[X.]hläge, aber au[X.]h dur[X.]h Entführungen, Ers[X.]hießungen und spektakulär inszenierte, grausame Hinri[X.]htungen dur[X.]h. Die [X.] teilte von ihr besetzte Gebiete in [X.] ein und erri[X.]htete einen [X.]; diese Maßnahmen zielten auf die S[X.]haffung totalitärer staatli[X.]her Strukturen. Angehörige der irakis[X.]hen und syris[X.]hen [X.], aber au[X.]h in Gegners[X.]haft zum [X.] stehender Oppositionsgruppen, ausländis[X.]he Journalisten und Mitarbeiter von Ni[X.]htregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrs[X.]haftsanspru[X.]h des [X.] in Frage stellten, sahen si[X.]h Verhaftung, Folter und Hinri[X.]htung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfa[X.]h vom [X.] zu Zwe[X.]ken der Eins[X.]hü[X.]hterung veröffentli[X.]ht. Darüber hinaus beging der [X.] immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Ma[X.]htberei[X.]hs Terrorans[X.]hläge. So übernahm er au[X.]h für Ans[X.]hläge in [X.], etwa in [X.], [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung.

Im [X.] gelang es dem [X.] im Jahr 2014, etwa ein Drittel des Staatsterritoriums zu besetzen. Am 10. Juni 2014 erlangte er die Kontrolle über die Millionenstadt [X.], die bis zu der Offensive der von [X.] unterstützten irakis[X.]hen [X.] Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrs[X.]haft im [X.] war. In den Jahren 2013 und 2014 gelang es dem [X.] zudem, weite Teile im Norden und Osten [X.]s unter seine Gewalt zu bringen.

Seit Januar 2015 wurde die [X.] s[X.]hrittweise erfolgrei[X.]h zurü[X.]kges[X.]hlagen. So begann am 16. Oktober 2016 die Rü[X.]keroberung von [X.], die Anfang Juni 2017 abges[X.]hlossen war. Am 27. August 2017 wurde der [X.] aus seiner letzten nordirakis[X.]hen Ho[X.]hburg in [X.] verdrängt. Die irakis[X.]hen Si[X.]herheitskräfte erklärten im Dezember 2017 den Krieg gegen den [X.] für beendet, na[X.]hdem sie in einem letzten S[X.]hritt die Kontrolle von Gebieten an der syris[X.]h-irakis[X.]hen Grenze vollständig zurü[X.]kerlangt hatten.

Au[X.]h in [X.] büßte der [X.] im Laufe des Jahres 2018 große Gebiete ein. Ende 2018 verblieb dem [X.] nur no[X.]h ein kleines Territorium im Raum [X.] in der [X.], in das si[X.]h die [X.]-Kämpfer zurü[X.]kziehen konnten. Am 9. Februar 2019 begann die finale Offensive der Syrian Demo[X.]rati[X.] For[X.]es ([X.]) um den Ort [X.], wobei sie Luftunterstützung dur[X.]h die Anti-[X.]-Koalition erhielten. Am 23. März 2019 kapitulierten dort die letzten [X.]-Kämpfer; tausende von ihnen sowie zehntausende Frauen und Kinder wurden in Gefängnissen und Lagern interniert. Damit bra[X.]h das territoriale Kalifat des [X.] mit quasi staatli[X.]hen Strukturen zusammen. Weitere Rü[X.]ks[X.]hläge erlitt die [X.] dur[X.]h die Tötung ihres Anführers [X.] und ihres offiziellen Spre[X.]hers in der Na[X.]ht vom 26. auf den 27. Oktober 2019 im Rahmen einer US-amerikanis[X.]hen Militäraktion in der syris[X.]hen [X.].

Trotz des Zusammenbru[X.]hs des Kalifats war der [X.] als militant-ds[X.]hihadistis[X.]he und international agierende Organisation ni[X.]ht vollständig zerstört. Vielmehr verblieb die [X.] unter Aufre[X.]hterhaltung ihrer ideologis[X.]hen Ausri[X.]htung in der Folgezeit in ihrem Kerngebiet [X.]/[X.], insbesondere in der syris[X.]h-irakis[X.]hen Grenzregion sowie der syris[X.]hen Wüste. Au[X.]h passte si[X.]h der [X.] an die veränderten Rahmenbedingungen an: So benannte er kurz na[X.]h der Tötung der beiden Führungspersonen einen neuen Spre[X.]her und [X.], setzte seine [X.] fort und operierte zunehmend aus dem Untergrund heraus. S[X.]hätzungen zufolge verfügt er im Kerngebiet weiterhin über 4000 bis 6000 aktive Kämpfer. In den Jahren 2019 bis 2021 verübte er mehrere tausend terroristis[X.]he Ans[X.]hläge in [X.] und im [X.] in Form von Sturm- und Raketenangriffen sowie [X.] und Sprengstoffans[X.]hlägen. Derartige militäris[X.]he Operationen führte er au[X.]h in [X.], [X.]/[X.], [X.], [X.], Ts[X.]had und [X.] aus. Daneben nahm er gezielt Tötungen und Hinri[X.]htungen von Einzelpersonen wie beispielsweise sunnitis[X.]hen Stammesältesten, Kämpfern des [X.] und sol[X.]hen des syris[X.]hen Regimes vor.

Der [X.] ist au[X.]h weiterhin in der [X.] aktiv. So gelang es der [X.] Ende Dezember 2017 na[X.]h tagelangen Kämpfen mit der Hai´At Tahrir Al-[X.] ([X.]), die in dieser Provinz militäris[X.]h, wirts[X.]haftli[X.]h und politis[X.]h stark vertreten war, dort mehrere Dörfer einzunehmen. In den Jahren 2018 bis 2021 folgten zahlrei[X.]he Kämpfe zwis[X.]hen beiden Gruppierungen, ohne dass der [X.] aus der von der [X.] kontrollierten Region vollständig verdrängt werden konnte.

Mit der Ausrufung weltweiter Provinzen dur[X.]h den [X.] außerhalb seines ursprüngli[X.]hen Kerngebiets und fortwährender terroristis[X.]her Aktivitäten in zahlrei[X.]hen [X.] in [X.] und [X.], vor allem in [X.]/[X.], West- und [X.] sowie in der Provinz [X.] bestehend aus den Ländern [X.], [X.] und Tads[X.]hikistan unterstrei[X.]ht er seinen Anspru[X.]h, ein global agierender Akteur zu sein.

bb) Der Anges[X.]huldigte reiste als Asylbewerber am 24. Juli 2015 in das [X.] ein, während seine Partnerin und spätere na[X.]h islamis[X.]hem Ritus angetraute Ehefrau mit Familienangehörigen in der [X.]in [X.] verblieb. Spätestens seit Beginn des Jahres 2019 identifizierte er si[X.]h mit der Ideologie und den Zielen des [X.]. Seine Partnerin war zu diesem Zeitpunkt bereits [X.]-Mitglied. Beide hatten den Wuns[X.]h, für die Organisation zu kämpfen und als Märtyrer zu sterben, wobei sie si[X.]h hierin gegenseitig bestärkten. Vor diesem Hintergrund plante der Anges[X.]huldigte Anfang 2019, na[X.]h [X.] zurü[X.]kzukehren, um si[X.]h dort dem [X.] anzus[X.]hließen und si[X.]h für die [X.] am bewaffneten Ds[X.]hihad zu beteiligen. Seine Partnerin vermittelte ihm zu diesem Zwe[X.]k eine Kontaktperson, die ihn - im Sinne eines Vertrauensbeweises - aufforderte, ein bekanntes Mitglied der [X.] zu benennen. Na[X.]hdem der Anges[X.]huldigte den als Kämpfer für den [X.] gefallenen Ehemann seiner Partnerin als Kontakt angegeben hatte, wurde er dur[X.]h den [X.] bei seinen Ausreisebemühungen unterstützt.

(1) Am 21. April 2019 reiste der Anges[X.]huldigte von Deuts[X.]hland über Grie[X.]henland und die [X.] na[X.]h [X.], um si[X.]h dort dem [X.] anzus[X.]hließen und si[X.]h im Kampf sowie in der Begehung eines Attentates unterweisen zu lassen, wobei er davon ausging, wie seine Partnerin infolge derartiger Aktivitäten zu sterben. Am 1. Mai 2019 traf er in deren Nähe ein und heiratete sie no[X.]h im selben Monat na[X.]h islamis[X.]hem Ritus.

(2) Kurz na[X.]h seiner Ankunft s[X.]hloss der Anges[X.]huldigte si[X.]h dem [X.] an, stellte si[X.]h als Kämpfer der [X.] zur Verfügung und wurde in eine namentli[X.]h no[X.]h ni[X.]ht bekannte Organisationseinheit der [X.] eingebunden.

Na[X.]hdem der Anges[X.]huldigte bei dem Versu[X.]h eines illegalen Grenzübertritts in die [X.] am 29. oder 30. Juni 2019 von einer Mauer gestürzt war, si[X.]h dabei den Obers[X.]henkelhals gebro[X.]hen hatte und daher zunä[X.]hst ni[X.]ht mehr als Kämpfer des [X.] einsatzbereit war, ents[X.]hied er, si[X.]h auf andere Weise für ihn zu betätigen. So unterstützte er im August 2019 im Interesse der [X.] mindestens in zwei Fällen weibli[X.]he [X.]-Mitglieder bei deren Versu[X.]h, aus dem Lager  [X.]zu fliehen. Zeitglei[X.]h bereitete er in Abspra[X.]he mit der Organisation seine Rü[X.]kkehr na[X.]h Deuts[X.]hland vor, um seine Verletzung medizinis[X.]h versorgen zu lassen, im Ans[X.]hluss zum [X.] na[X.]h [X.] zurü[X.]kzukehren und für diesen als Kämpfer zur Verfügung zu stehen.

Nur wenige Wo[X.]hen na[X.]h der Ankunft des Anges[X.]huldigten in Deuts[X.]hland am 17. Oktober 2019 nahm ein [X.]-Mitglied in [X.] Kontakt zu ihm auf und bat ihn, si[X.]h für die in den Lagern inhaftierten „S[X.]hwestern“ einzusetzen. Zu diesem Zwe[X.]k kontaktierte er einen [X.] des [X.], um aus Deuts[X.]hland einen Geldbetrag von 300 oder 400 € ins Lager zu überweisen, wobei bislang offengeblieben ist, ob das Geld au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h transferiert wurde.

Daneben gelang es dem Anges[X.]huldigten, seinen früheren Mitbewohner in [X.]    als Unterstützer des [X.] zu gewinnen, indem dieser als Mittelsmann für mehrere Hawala-Transaktionen an den Bruder und die Ehefrau des Anges[X.]huldigten fungierte. Au[X.]h übersandte er seinem Mitbewohner mehrere [X.] der [X.], darunter zwei Hinri[X.]htungsvideos. Der Mitbewohner erklärte si[X.]h in der Folgezeit bereit, weitere Hawala-Transfers na[X.]h [X.] zu tätigen. Über eine andere Person transferierte der Anges[X.]huldigte zudem im Januar 2020 in zwei weiteren Fällen Geldbeträge in Höhe von 100 € und 155 USD an eine Frau, die si[X.]h im Lager  [X.]aufhielt.

(3) Bereits Ende 2019 bemühte si[X.]h der Anges[X.]huldigte, Kriegswaffen und Munition für den [X.] zu erwerben, um diese - au[X.]h gemeinsam mit seiner Ehefrau - im bewaffneten Kampf für die Organisation einzusetzen. Zu diesem Zwe[X.]k nahm er am 28. Dezember 2019 Kontakt zu einer unbekannten Person in [X.] auf und erwarb von dieser am 4. Januar 2020 ein Sturmgewehr des Typs [X.] zum Preis von 175 USD sowie fünf Magazine und Munition. Die Gegenstände, die Anfang Januar 2020 an Mittelsmänner des Anges[X.]huldigten in [X.] ausgeliefert wurden, ließ er bei seiner Ehefrau in [X.] lagern.

(4) Am 13. April 2020 kaufte der Anges[X.]huldigte zwei weitere Sturmgewehre des glei[X.]hen Typs sowie einen [X.]hinesis[X.]hen Na[X.]hbau einer [X.] („Typ 56“) nebst zwei Magazinen und 20 S[X.]huss Munition zum Gesamtpreis von 400 USD, wobei alle Gegenstände no[X.]h am selben Tag erneut an einen Kontaktmann von ihm übergeben wurden.

[X.][X.]) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsri[X.]hters des [X.] vom 8. Oktober 2022, die Antragss[X.]hrift des [X.]s vom 4. August 2022 sowie dessen Zus[X.]hrift vom 7. Februar 2023 Bezug genommen.

b) Der dringende Tatverda[X.]ht ergibt si[X.]h aus Folgendem:

aa) Die Erkenntnisse zum [X.] [X.] und zur außereuropäis[X.]hen [X.] „Islamis[X.]her Staat“ beruhen auf den - vom [X.] in [X.] zusammengetragenen - Ergebnissen von Strukturermittlungen, insbesondere Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten sowie Auswertungsberi[X.]hten und -vermerken des Bundeskriminalamts.

bb) Die Handlungen des Anges[X.]huldigten, der si[X.]h zur Sa[X.]he ni[X.]ht eingelassen hat, ergeben si[X.]h im Wesentli[X.]hen aus der Auswertung des im Rahmen seiner Festnahme si[X.]hergestellten Mobiltelefons. So taus[X.]hte er si[X.]h mit seiner jetzigen Ehefrau mittels [X.] über den gemeinsamen Wuns[X.]h aus, als Märtyrer für den [X.] im Kampf zu sterben. Daneben wurden über 900 Dateien mit einem direkten Bezug zum [X.] si[X.]hergestellt. Mehrere hundert Dateien zeigen Gewalttaten der Organisation au[X.]h in Form von Hinri[X.]htungen; in weiteren Videos wird direkt zu Gewalt- und Terroraktivitäten aufgerufen. Ferner fanden si[X.]h auf seinem Mobiltelefon Fotos von [X.] mit Bezug zur [X.] sowie ein Runds[X.]hreiben des [X.]. Au[X.]h wurden mehrere Selbstportraits des Anges[X.]huldigten festgestellt, auf denen er si[X.]h mit aufwärts geri[X.]htetem Zeigefinger abbilden ließ. Dass dem Anges[X.]huldigten in [X.] der Ans[X.]hluss an den [X.] tatsä[X.]hli[X.]h gelungen war, ergibt si[X.]h ferner aus einem telefonis[X.]hem Kontakt mit einem weiteren [X.]-Mitglied, das innerhalb der [X.] für die Frauen der „Märtyrer“ zuständig war. Dritten gegenüber gab der Anges[X.]huldigte zudem selbst an, vom „Islamis[X.]hem Staat im [X.] und [X.]“ zu sein. Darüber hinaus belegen die Chatna[X.]hri[X.]hten mit mehreren weibli[X.]hen [X.]-Mitgliedern, die im Lager  [X.]inhaftiert waren, dass er seine diesbezügli[X.]hen Unterstützungshandlungen im Interesse der Organisation vornahm.

Dass der Anges[X.]huldigte si[X.]h na[X.]h seiner erneuten Rü[X.]kkehr na[X.]h Deuts[X.]hland im Oktober 2019 weiterhin als Mitglied für den [X.] betätigte, indem er versu[X.]hte, Dritte für diesen zu gewinnen, ergibt si[X.]h aus mehreren [X.]-Na[X.]hri[X.]hten mit seinem früheren Mitbewohner in [X.]    sowie drei weiteren Personen. Seine Unterstützungshandlungen für weibli[X.]he [X.]-Mitglieder im Lager  [X.]werden dur[X.]h Chat-Na[X.]hri[X.]hten mit einem „A.       “ bestätigt. Der Erwerb von Kriegswaffen, Magazinen und Munition dur[X.]h den Anges[X.]huldigten wird dur[X.]h entspre[X.]hende Chat-Na[X.]hri[X.]hten mit dem ni[X.]ht näher identifizierten Waffenverkäufer „Ab.    “ im Januar und April 2020 belegt. Diese Umstände werden dur[X.]h die weiteren Ermittlungsergebnisse bestätigt, na[X.]h denen der Anges[X.]huldigte über seinen Bruder na[X.]hfolgend im Oktober 2020 weitere Magazine erwarb.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsri[X.]hters des [X.] vom 8. August 2022 und die Darstellung des wesentli[X.]hen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklages[X.]hrift des [X.]s vom 22. Februar 2023 verwiesen.

[X.]) In re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht ergibt si[X.]h daraus Folgendes:

aa) Mit Bli[X.]k auf die unter 2. a) bb) (1) ges[X.]hilderten Sa[X.]hverhalte hat si[X.]h der Anges[X.]huldigte mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit wegen Vorbereitung einer s[X.]hweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2a [X.]. Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB strafbar gema[X.]ht. Denn er verließ die [X.], um si[X.]h na[X.]h [X.] zu begeben, wo der [X.] Ausbildungslager unterhielt, in wel[X.]hen Unterweisungen der in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Art dur[X.]hgeführt wurden. Er war fest ents[X.]hlossen, si[X.]h na[X.]h der militäris[X.]hen Ausbildung in derartigen Lagern für den [X.] als aktiver militäris[X.]her Kämpfer zu beteiligen und als Märtyrer im Kampf zu sterben. Diese Kampfhandlungen waren zudem geeignet, die innere Si[X.]herheit des syris[X.]hen Staates zu beeinträ[X.]htigen. Somit lag au[X.]h die na[X.]h § 89a Abs. 2a StGB geforderte doppelte Absi[X.]ht beim Anges[X.]huldigten vor (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 25. Juli 2019 - AK 36/19, juris Rn. 14; vom 13. Juni 2019 - StB 13/19, juris Rn. 37; vom 6. April 2017 - 3 [X.], [X.]St 62, 102 Rn. 23 ff).

bb) Wegen der unter 2. a) bb) (2) bis (4) ges[X.]hilderten Sa[X.]hverhalte hat si[X.]h der Anges[X.]huldigte daneben mit großer Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit wegen mitglieds[X.]haftli[X.]her Beteiligung an einer terroristis[X.]hen [X.] im Ausland in drei Fällen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB), davon in zwei Fällen tateinheitli[X.]h wegen Abs[X.]hlusses eines Vertrages über das Überlassen von Kriegswaffen ohne Genehmigung (§ 22a Abs. 1 Nr. 7 Variante 3 [X.] [X.]. Teil B Nr. 29 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] der Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.]) strafbar gema[X.]ht.

(1) Der Anges[X.]huldigte ist ho[X.]hwahrs[X.]heinli[X.]h der mitglieds[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an einer terroristis[X.]hen [X.] im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB) s[X.]huldig, indem er si[X.]h dem [X.] ans[X.]hloss und si[X.]h für ihn betätigte (vgl. zu den Anforderungen: [X.], Bes[X.]hlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 28; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35 mwN; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28 f.; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5).

Er begab si[X.]h aus eigenem Antrieb in das Herrs[X.]haftsgebiet der [X.], wobei er sowohl im Rahmen der Ausreise aus dem [X.] als au[X.]h bei der erneuten Einreise na[X.]h Deuts[X.]hland die Unterstützung von [X.]-Mitgliedern in Anspru[X.]h nahm. Zwar hielt er si[X.]h damit nur für knapp ein halbes Jahr im Herrs[X.]haftsgebiet des [X.] auf; jedo[X.]h plante er von Beginn an, na[X.]h seiner medizinis[X.]hen Heilbehandlung in Deuts[X.]hland zur [X.] in [X.] zurü[X.]kzukehren, mit seiner Ehefrau, die dort verblieben und selbst [X.]-Mitglied war, weiterhin am [X.] teilzuhaben und als jederzeit kampfbereites Mitglied zur Verfügung zu stehen. Na[X.]h seiner erlittenen Verletzung änderte er die Art und Weise seiner Beteiligungshandlungen für die Organisation und setzte sie na[X.]h seiner Rü[X.]kreise na[X.]h Deuts[X.]hland fort.

(2) Tateinheitli[X.]h hierzu hat si[X.]h der Anges[X.]huldigte in zwei Fällen mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit wegen unerlaubten Abs[X.]hlusses eines Vertrages über das Überlassen von Kriegswaffen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 7 Variante 3 [X.] [X.]. Teil B Nr. 29 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] der Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.] strafbar gema[X.]ht.

(a) Unter Strafe steht hierna[X.]h der Abs[X.]hluss eines Vertrages über den Erwerb oder das Überlassen ohne Genehmigung na[X.]h § 4a Abs. 2 [X.], mithin von sogenannten Auslandskriegswaffenges[X.]häften, sofern der Beteiligte vom Gebiet der [X.] aus handelt (vgl. MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 22a [X.] Rn. 82 mwN; [X.][X.], Waffenre[X.]ht, 11. Aufl., § 22a [X.] Rn. 23). § 4a Abs. 2 [X.] normiert eine Genehmigungspfli[X.]ht für einen „Vertrag über das Überlassen von Kriegswaffen, die si[X.]h außerhalb des [X.]es befinden“. Für die Vollendung ist der tatsä[X.]hli[X.]he Abs[X.]hluss des [X.] erforderli[X.]h, selbst wenn der Vertrag na[X.]h § 134 BGB ni[X.]htig sein sollte ([X.], Urteil vom 27. Juli 1993 - 1 StR 339/93, [X.]R [X.] § 22a Abs. 1 Vertragss[X.]hluss 1; [X.][X.], Waffenre[X.]ht, 11. Aufl., § 22a [X.] Rn. 23 mwN; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 22a [X.] Rn. 90 mwN). Dagegen ist es für die Annahme einer vollendeten Tat unerhebli[X.]h, ob der bindend ges[X.]hlossene Vertrag tatsä[X.]hli[X.]h au[X.]h dur[X.]h die Lieferung der Waffen erfüllt worden ist ([X.], Bes[X.]hluss vom 21. Februar 1996 - 3 StR 374/95, juris Rn. 3; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 22a [X.] Rn. 86 mwN).

(b) Das Handeln des Anges[X.]huldigten verwirkli[X.]ht diese Voraussetzungen mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit dadur[X.]h, dass er am 4. Januar 2019 zum Kaufpreis von 175 USD ein Sturmgewehr des Typs [X.] nebst Magazinen und Munition sowie am 13. April 2020 zwei weitere Sturmgewehre des vorgenannten Typs und einen [X.]hinesis[X.]hen Na[X.]hbau einer [X.] (Typ 56) erneut nebst Magazinen und Munition zum Gesamtpreis von 400 USD erwarb.

[X.][X.]) Die na[X.]h § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderli[X.]he Ermä[X.]htigung zur strafre[X.]htli[X.]hen Verfolgung liegt hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] vor. Einer Verfolgungsermä[X.]htigung na[X.]h § 89a Abs. 4 StGB bedarf es hingegen ni[X.]ht, weil si[X.]h der Tatvorwurf auf eine im Inland begangene Tat bezieht ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 41 mwN; vom 8. August 2019 - StB 19/19, juris Rn. 31).

dd) Das Delikt des § 89a Abs. 2a StGB steht in [X.] gemäß § 53 Abs. 1 StGB zu den drei Fällen der mitglieds[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an einer terroristis[X.]hen [X.] im Ausland na[X.]h § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB, da es dem Anges[X.]huldigten vor seiner Ausreise na[X.]h [X.] im April 2019 ni[X.]ht gelungen war, si[X.]h dem [X.] anzus[X.]hließen; dies ges[X.]hah erst na[X.]h seiner Ankunft in [X.]. Zu diesem Zeitpunkt war die Tat im Sinne von § 89a Abs. 2a StGB bereits beendet. Die beiden ebenfalls verwirkli[X.]hten Tatbestände na[X.]h dem [X.] stehen in Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB zur mitglieds[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an einer terroristis[X.]hen [X.] im Ausland, da si[X.]h der Anges[X.]huldigte au[X.]h na[X.]h seiner erneuten Einreise ins [X.] als Mitglied für den [X.] betätigte.

ee) Deuts[X.]hes Strafre[X.]ht ist anwendbar. Hinsi[X.]htli[X.]h der Fälle 1, 3 und 4 ergibt si[X.]h dies aus §§ 3, 9 Abs. 1 StGB, da der Anges[X.]huldigte die Tathandlung in Deuts[X.]hland vornahm (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 48 mwN; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 39). Für die mitglieds[X.]haftli[X.]he Beteiligung an einer terroristis[X.]hen [X.] im Ausland folgt dies aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, weil der Anges[X.]huldigte im Inland festgenommen worden ist, die Tat au[X.]h in [X.] - als Ans[X.]hluss an eine terroristis[X.]he Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syris[X.]hen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - mit Strafe bedroht ist (s. zum Ganzen, Bes[X.]hluss vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 42 mwN) und ein Auslieferungsverkehr mit [X.] derzeit ni[X.]ht stattfindet (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 19. April 2022 - AK 13/22, juris Rn. 16). Daneben sind die Voraussetzungen des § 129b Abs. 1 Satz 2, Variante 1 und 4 StGB erfüllt.

3. a) Es besteht der Haftgrund der Flu[X.]htgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Anges[X.]huldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erhebli[X.]hen Freiheitsstrafe zu re[X.]hnen. Dem mithin gegebenen Flu[X.]htanreiz stehen keine hinrei[X.]henden flu[X.]hthindernden Umstände entgegen. Der kinderlose Anges[X.]huldigte verfügt im Inland ni[X.]ht über familiäre Bindungen von Gewi[X.]ht; seine Ehefrau und zahlrei[X.]he Familienmitglieder leben in [X.]. Er hat zudem in zahlrei[X.]hen Chat-Na[X.]hri[X.]hten bekräftigt, erneut zu seiner Familie und zum [X.] na[X.]h [X.] ausreisen zu wollen. Daneben hat er Kontakte zu S[X.]hleusern, die ihm bereits in der Vergangenheit eine Einreise na[X.]h [X.] und eine Rü[X.]kreise na[X.]h Deuts[X.]hland ermögli[X.]ht haben.

Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass si[X.]h der Anges[X.]huldigte, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren dur[X.]h Flu[X.]ht entziehen wird.

b) Zudem besteht - au[X.]h bei der gebotenen restriktiven Auslegung - der Haftgrund der S[X.]hwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO. Der Anges[X.]huldigte ist der mitglieds[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an einer terroristis[X.]hen [X.] im Ausland, mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 StPO, dringend verdä[X.]htig. Na[X.]h den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Flu[X.]htgefahr im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverfassungsgeri[X.]hts jedenfalls ni[X.]ht ausges[X.]hlossen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, NJW 1966, 243; s. au[X.]h [X.], Bes[X.]hlüsse vom 22. September 2016 - [X.]/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37).

[X.]) Dieser Flu[X.]htgefahr kann dur[X.]h andere flu[X.]hthemmende Anordnungen ni[X.]ht genügend begegnet werden, weshalb der Zwe[X.]k der Untersu[X.]hungshaft ni[X.]ht auf der Grundlage weniger eins[X.]hneidender Maßnahmen im Sinne von § 116 StPO errei[X.]ht werden kann.

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu[X.]hungshaft über se[X.]hs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere S[X.]hwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil no[X.]h ni[X.]ht zugelassen und re[X.]htfertigen die [X.]. Das Ermittlungsverfahren ist, au[X.]h na[X.]h der Festnahme der Anges[X.]huldigten am 16. August 2022, mit der in Haftsa[X.]hen gebotenen Zügigkeit geführt worden. Die Auswertung der im Rahmen der Wohnungsdur[X.]hsu[X.]hung si[X.]hergestellten Mobiltelefone des Anges[X.]huldigten hat si[X.]h besonders umfangrei[X.]h gestaltet. Allein auf dem si[X.]hergestellten Mobiltelefon mussten Daten in einem Umfang von mehr als 63 GB te[X.]hnis[X.]h aufbereitet werden. Darunter befanden si[X.]h über 200 Chatverläufe mit mehr als 13.000 Na[X.]hri[X.]hten allein im Nutzungszeitraum September 2021 bis August 2022 sowie über 40.000 Mediendaten. Die mehrheitli[X.]h in arabis[X.]her Spra[X.]he vorliegenden Kommunikationsdaten werden seit November 2022 parallel von drei Dolmets[X.]hern übersetzt, wobei die Auswertung andauert und voraussi[X.]htli[X.]h Ende März 2023 fertiggestellt sein wird. Der [X.] hat glei[X.]hwohl bereits unter dem 22. Februar 2023 Anklage erhoben. Hinsi[X.]htli[X.]h der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Zus[X.]hrift des [X.]s vom 7. Februar 2023 und den Übersi[X.]htsvermerk des [X.]kriminalamts [X.]    vom 19. Januar 2023 Bezug genommen.

5. S[X.]hließli[X.]h steht die Untersu[X.]hungshaft na[X.]h Abwägung zwis[X.]hen dem Freiheitsgrundre[X.]ht des Anges[X.]huldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit ni[X.]ht zu der Bedeutung der Sa[X.]he und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

S[X.]häfer                    [X.]

Meta

AK 10/23

08.03.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 8. August 2022, Az: 2 BGs 411/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2023, Az. AK 10/23 (REWIS RS 2023, 1448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1448

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