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PDF anzeigen[X.][X.] vom 15. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Januar 2009 durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Bü-scher, Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das [X.]surteil vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist nicht begründet. 1 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der [X.] habe unter Verlet-zung des Art. 103 Abs. 1 GG verkannt, dass die Klägerin in der [X.] geltend gemacht habe, [X.] seien nicht nur geeignet, zur Vervielfälti-gung urheberrechtlich geschützter Werke benutzt zu werden, sie würden zu diesem Zweck auch tatsächlich in erheblichem Maße eingesetzt. Dieser Sach-vortrag der Klägerin war insofern nicht entscheidungserheblich, als ein Vergü-tungsanspruch nach § 54a Abs. 1 [X.] a.F. nicht bei jeder Vervielfältigung ur-heberrechtlich geschützter Werke besteht, sondern eine Vervielfältigung durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung 2 - 3 - voraussetzt. Daran fehlt es nach Ansicht des [X.]s - wie im Urteil dargelegt - bei Vervielfältigungen, die mithilfe eines [X.] erstellt werden. 3 2. Die Klägerin macht weiter vergeblich geltend, die Entscheidung [X.] insoweit auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, als der [X.] nicht von der tatrichterlichen Feststellung des [X.] ausgegangen sei, nach der die Entwicklung von technischen Schutzmaßnahmen und Digital-Rights-Management-Systemen weder abgeschlossen noch ausgereift sei. Der [X.] hat diese Feststellung bei seiner Entscheidung durchaus berücksichtigt. Die Erwägung in den Entscheidungsgründen, der Berechtigte könne die unberech-tigte Vervielfältigung digitaler Werke mit technischen Schutzmaßnahmen wenn nicht verhindern, so doch erschweren ([X.]. 20 a.E.), steht mit dieser Feststellung in Einklang. 3. Die Klägerin macht schließlich ohne Erfolg geltend, der [X.] habe sich nicht zu der von ihr angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäi-schen Gemeinschaften geäußert. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu beschei-den ([X.] 96, 205, 216 f.). Davon abgesehen hat der [X.] in der mündli-chen Verhandlung auch zu dieser Frage Stellung genommen. 4 - 4 - 4. Mit ihren übrigen Ausführungen macht die Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs geltend. 5 Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.12.2004 - 7 O 18484/03 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 - 29 U 1913/05 -
Meta
15.01.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. I ZR 18/06 (REWIS RS 2009, 5655)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5655
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