Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. I ZR 18/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5655

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 15. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Januar 2009 durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Bü-scher, Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das [X.]surteil vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist nicht begründet. 1 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der [X.] habe unter Verlet-zung des Art. 103 Abs. 1 GG verkannt, dass die Klägerin in der [X.] geltend gemacht habe, [X.] seien nicht nur geeignet, zur Vervielfälti-gung urheberrechtlich geschützter Werke benutzt zu werden, sie würden zu diesem Zweck auch tatsächlich in erheblichem Maße eingesetzt. Dieser Sach-vortrag der Klägerin war insofern nicht entscheidungserheblich, als ein Vergü-tungsanspruch nach § 54a Abs. 1 [X.] a.F. nicht bei jeder Vervielfältigung ur-heberrechtlich geschützter Werke besteht, sondern eine Vervielfältigung durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung 2 - 3 - voraussetzt. Daran fehlt es nach Ansicht des [X.]s - wie im Urteil dargelegt - bei Vervielfältigungen, die mithilfe eines [X.] erstellt werden. 3 2. Die Klägerin macht weiter vergeblich geltend, die Entscheidung [X.] insoweit auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, als der [X.] nicht von der tatrichterlichen Feststellung des [X.] ausgegangen sei, nach der die Entwicklung von technischen Schutzmaßnahmen und Digital-Rights-Management-Systemen weder abgeschlossen noch ausgereift sei. Der [X.] hat diese Feststellung bei seiner Entscheidung durchaus berücksichtigt. Die Erwägung in den Entscheidungsgründen, der Berechtigte könne die unberech-tigte Vervielfältigung digitaler Werke mit technischen Schutzmaßnahmen wenn nicht verhindern, so doch erschweren ([X.]. 20 a.E.), steht mit dieser Feststellung in Einklang. 3. Die Klägerin macht schließlich ohne Erfolg geltend, der [X.] habe sich nicht zu der von ihr angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäi-schen Gemeinschaften geäußert. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu beschei-den ([X.] 96, 205, 216 f.). Davon abgesehen hat der [X.] in der mündli-chen Verhandlung auch zu dieser Frage Stellung genommen. 4 - 4 - 4. Mit ihren übrigen Ausführungen macht die Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs geltend. 5 Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.12.2004 - 7 O 18484/03 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 - 29 U 1913/05 -

Meta

I ZR 18/06

15.01.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. I ZR 18/06 (REWIS RS 2009, 5655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5655

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 30/11

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.