Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. I ZR 54/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8941

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[X.]:[X.]:BGH:2018:170518BIZR54.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 54/15
vom
17. Mai
2018
in dem Rechtsstreit

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Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 17. Mai 2018 durch [X.] Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das [X.]surteil vom 14. Dezember 2017
wird auf Kosten der
[X.]
zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige An-hörungsrüge ist nicht begründet.
1. Die Beklagte rügt vergeblich, die Ausführungen des [X.]s zur Be-gründung seiner Annahme, die von der [X.] im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte seien geeignet gewesen, im Sinne von §
53 Abs.
1 oder 2 [X.] aF zur Aufzeichnung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild-
oder Tonträger und zur Übertragung sol-cher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden (Se-natsurteil Rn.
17 bis 24), ließen erkennen, dass wesentlicher Sachvortrag der [X.] im [X.] entweder in [X.] nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend erwogen worden sei.
Der [X.] hat das Vorbringen der Revision der [X.] entgegen der Darstellung der [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, das [X.] habe eine unzulässige generalisierende Betrachtungs-weise angestellt, indem es die [X.] ohne weitere tatrichterli-che Feststellung herangezogen habe. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Re-vision der [X.], das [X.] habe sich nicht mit dem Vortrag 1
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der [X.] befasst, die technische Eignung ihrer Geräte sei in den Jahren 2002 bis 2005 nicht vorhanden gewesen, weil die Prozessorleistung der [X.] und die Arbeitsspeicherkapazität der [X.] und der Grafikkarten zu gering gewe-sen seien und es regelmäßig zu [X.] und weiteren technischen Problemen gekommen sei ([X.]surteil Rn. 23).
Die Beklagte rügt ohne Erfolg, die Annahme des [X.]s, die Beurteilung des [X.]s beruhe nicht auf einer unzulässigen generalisierenden Betrachtungsweise, entbehre einer Grundlage. Der [X.] hat zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt, das [X.] habe unter Heranziehung der von der Klägerin angeführten Empfehlungen des Softwareunternehmens [X.], des
marktführenden Anbieters
des seinerzeit meistverbreiteten Be-Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von wenigstens 128
MB eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10
GB genüge, um wenigstens ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, näm-lich einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer, zu speichern. Da nach den weiteren Feststellungen des [X.]s alle von der [X.] im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle diese technischen [X.] erfüllt hätten, habe das [X.] keine weiteren Feststellungen zu den einzelnen Gerätemodellen treffen müssen, ohne damit eine unzulässige generalisierende
Betrachtungsweise anzustellen ([X.]surteil Rn.
23).
2. Die Beklagte rügt weiter ohne Erfolg, die Annahme des [X.]s, das [X.] habe ohne Rechtsfehler angenommen, die hier in Rede ste-henden [X.] der [X.] seien erkennbar zur Vervielfältigung von Audiower-ken und audiovisuellen Werken bestimmt gewesen ([X.]surteil Rn. 25 bis 28),
beruhe auf einer gehörswidrigen Übergehung ihres Vorbringens in der [X.]. Übergangen worden sei das Vorbringen der [X.], dass Versuche ihrer 4
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Mitarbeiter belegt hätten, die Geräte seien entweder bereits technisch nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignet gewesen oder hätten jedenfalls [X.] erkennbare Bestimmung für private Vervielfältigungshandlungen besessen, weil es sich um reine "Business-[X.]" mit zweckorientiert spartanischer Ausrüs-tung auf dem damaligen Stand der Technik gehandelt habe.
Diese Rüge ist unbegründet. Zum einen hat der [X.] das als übergan-gen gerügte Vorbringen der [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwä-gung gezogen. Zum anderen war dieses Vorbringen nicht entscheidungserheb-lich. Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsauffassung des [X.]s kommt es nicht allein auf die ursprüngliche Ausrüstung der von der [X.] -ass diese [X.] dazu geeig-net und dafür bestimmt waren, nach einer Ausstattung mit zusätzlichen [X.] zur Vervielfältigung von Bild-
und Tonaufzeichnungen verwendet zu werden ([X.]surteil Rn. 27 und 28).
3. Die Beklagte rügt
vergeblich, der Umstand,
dass der [X.] wiederholt auf die tatsächliche Verwendung und Nutzung der [X.] abgestellt habe, lasse darauf schließen, dass er weder die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] noch die darauf bezogenen [X.] der Revision erwogen habe, wonach es für die Vergütungspflicht entscheidend auf den [X.] oder den Erwerbszweck und nicht auf die Verwendung oder Nutzung der [X.] ankomme.
Der [X.] hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zugrunde gelegt, wonach Art.
5 Abs.
2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung einer Re-gelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um ge-werbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten 6
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Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speicher-medien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben. Der [X.] hat an-genommen, dass den [X.] danach auch dann der Nachweis abverlangt werden darf, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speicher-medien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und dass nichts anderes für den Nachweis gilt, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwe-cken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist ([X.]surteil Rn. 37).
4. Entgegen der Darstellung der [X.] hat der [X.] ihren Einwand zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, die nach der [X.] differenzierende Beurteilung des [X.]s führe im Ergebnis dazu, dass Modalitäten für einen gerechten Ausgleich geschaffen würden, die zwischen den Wirtschaftsteilnehmern ohne sachliche Grundlage ungerechtfertigt differenzierten und deshalb gegen das Gleichbehandlungsge-bot verstießen (vgl. zur Verwirkung Rn. 50 und 51 und zum kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgebot Rn. 52 des [X.]surteils). Der Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör ist nicht deshalb verletzt, weil der [X.] ihren [X.] nicht für begründet gehalten hat.
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I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch
Schaffert
[X.]

Löffler
Schwonke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.02.2015 -
6 WG 7/10 -

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Meta

I ZR 54/15

17.05.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. I ZR 54/15 (REWIS RS 2018, 8941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8941

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