Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. I ZR 53/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8943

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[X.]:[X.]:BGH:2018:170518BIZR53.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 53/15
vom
17. Mai
2018
in dem Rechtsstreit

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Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 17. Mai
2018
durch die
Richter Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das [X.]surteil vom 14. Dezember 2017
wird auf Kosten der
[X.]
zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige An-hörungsrüge ist nicht begründet.
1. Die Beklagte rügt vergeblich, die Ausführungen des [X.]s zur Be-gründung seiner Annahme, die von der [X.] im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte seien geeignet gewesen, im Sinne von §
53 Abs.
1 oder 2 [X.] aF zur Aufzeichnung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild-
oder Tonträger und zur Übertragung sol-cher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden
([X.] Rn. 19 bis 27), ließen erkennen, dass wesentlicher Sachvortrag der [X.] im
Revisionsrechtszug entweder in [X.] nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend erwogen worden sei.
Der [X.] hat das Vorbringen der Revision der [X.] entgegen der Darstellung der [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, das [X.] habe eine unzulässige generalisierende Betrachtungs-weise angestellt, indem es die [X.] ohne weitere tatrichterli-che Feststellung herangezogen habe. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Re-vision der [X.],
das [X.] habe sich nicht mit dem Vortrag 1
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der [X.] befasst, die technische Eignung ihrer Geräte sei in den Jahren 2002 bis 2005 nicht vorhanden gewesen, weil die Prozessorleistung der [X.] und die Arbeitsspeicherkapazität der [X.] und der Grafikkarten zu gering gewe-sen seien und es regelmäßig zu [X.] und weiteren technischen Problemen gekommen sei ([X.]surteil Rn. 25).
Die Beklagte rügt ohne Erfolg, die Annahme
des [X.]s, die Beurteilung des [X.]s beruhe nicht auf einer
unzulässigen generalisierenden Betrachtungsweise, entbehre einer Grundlage. Der [X.] hat zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt, das [X.] habe unter Heranziehung der von der Klägerin angeführten
Empfehlungen des Softwareunternehmens [X.], des
marktführenden Anbieters
des seinerzeit meistverbreiteten Be-ohne Rechtsfehler festgestellt, dass bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von wenigstens 128
MB eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10
GB genüge, um wenigstens ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, näm-lich einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer, zu speichern. Da nach den weiteren Feststellungen des [X.]s alle von der [X.] im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle diese technischen [X.] erfüllt hätten, habe das [X.] keine weiteren Feststellungen zu den einzelnen Gerätemodellen treffen müssen, ohne damit eine unzulässige generalisierende Betrachtungsweise anzustellen ([X.]surteil Rn.
25).
Die Beklagte wendet sich gegen die Annahme des [X.]s, das Oberlan-desgericht habe sich mit der Behauptung der [X.], die Arbeitsspeicher der [X.] und der Grafikkarten seien für das -
erst im Jahr 2005 erschienene -

-o-niert gewesen, nicht auseinandersetzen müssen
([X.]surteil Rn. 26). Sie meint, das [X.] hätte zu dieser Behauptung der [X.] ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Damit kann die Beklagte schon 4
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deshalb keinen Erfolg haben, weil sie damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den [X.] geltend macht. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausfüh-rungen des [X.]s, dass das [X.] sich mit der Behauptung der [X.] nicht auseinandersetzen musste, weil sie nicht entscheidungserheb-lich war. Für die Frage, ob die [X.] der [X.] zum Zeitpunkt ihres Inver-kehrbringens in den Jahren 2002 bis 2005 über die erforderliche technische Mindestausstattung für Bild-
und Tonaufnahmen verfügten, war es nicht von Bedeutung, ob die Arbeitsspeicher der [X.] und der Grafikkarten für das -
erst im Jahr 2005 erschienene
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-[X.]. Vielmehr kam es darauf an, ob die [X.] der [X.] bei einem Betrieb mit dem seinerzeit meistverbreiteten [X.] für Bild-
und Tonaufnahmen verfügten. Dies war nach den Feststellungen des
[X.]s der Fall ([X.]surteil Rn. 26).
2. Die Beklagte rügt weiter ohne Erfolg, die Annahme des [X.]s, das [X.] habe ohne Rechtsfehler angenommen, die hier in Rede ste-henden [X.] der [X.] seien erkennbar zur Vervielfältigung von Audiower-ken und audiovisuellen Werken bestimmt gewesen ([X.]surteil Rn. 28 bis 31),
beruhe auf einer gehörswidrigen Übergehung ihres Vorbringens in der [X.]. Übergangen worden sei
das Vorbringen der [X.], dass Versuche ihrer
Mitarbeiter
belegt hätten, die Geräte seien entweder bereits technisch nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignet gewesen oder
hätten
jedenfalls kei-ne erkennbare Bestimmung für private Vervielfältigungshandlungen besessen, weil es sich um reine "Business-[X.]" mit zweckorientiert spartanischer Ausrüs-tung auf dem damaligen Stand der Technik gehandelt habe.
Diese Rüge ist unbegründet. Zum einen hat der [X.] das als übergan-gen gerügte Vorbringen der [X.]
zur Kenntnis genommen und in Erwä-gung gezogen. Zum anderen war
dieses Vorbringen nicht entscheidungserheb-lich. Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsauffassung des [X.]s 6
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kommt es nicht allein auf die ursprüngliche Ausrüstung der von der [X.] -an, sondern darauf, dass diese [X.] dazu geeig-net und dafür bestimmt waren, nach einer Ausstattung mit zusätzlichen [X.] zur Vervielfältigung von Bild-
und Tonaufzeichnungen verwendet zu werden ([X.]surteil Rn. 30 und 31).
3. Die Beklagte rügt
vergeblich, der Umstand, dass der [X.] wiederholt auf die tatsächliche Verwendung und Nutzung der [X.] abgestellt habe, lasse darauf schließen, dass er weder die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] noch die darauf bezogenen [X.] der Revision erwogen habe, wonach es für die Vergütungspflicht entscheidend auf den [X.] oder den Erwerbszweck und nicht auf
die Verwendung oder Nutzung der [X.] ankomme.
Der [X.] hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zugrunde gelegt, wonach Art.
5 Abs.
2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] dahin auszulegen
ist, dass diese Bestimmung einer Re-gelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um ge-werbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speicher-medien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben. Der [X.] hat an-genommen, dass den [X.] danach auch dann der Nachweis abverlangt werden
darf, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speicher-medien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und dass nichts anderes für den Nachweis
gilt, dass 8
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ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwe-cken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist
([X.]surteil Rn. 40).
4. Entgegen der Darstellung
der [X.] hat der [X.] ihren Einwand zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, die nach der [X.] differenzierende Beurteilung des [X.]s führe
im Ergebnis dazu, dass Modalitäten für einen gerechten Ausgleich geschaffen würden, die zwischen den Wirtschaftsteilnehmern ohne sachliche Grundlage ungerechtfertigt differenzierten und deshalb gegen das Gleichbehandlungsge-bot verstießen
(vgl. zur Verwirkung Rn. 53 und 54
und zum kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgebot Rn. 55
des [X.]surteils). Der Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör ist nicht deshalb verletzt, weil der [X.] ihren Ein-wand nicht
für begründet gehalten hat.
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I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]
Schaffert
[X.]

Löffler
Schwonke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.02.2015 -
6 WG 6/08 -

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Meta

I ZR 53/15

17.05.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. I ZR 53/15 (REWIS RS 2018, 8943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8943

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I ZR 53/15

I ZR 39/15

I ZR 42/15

I ZR 21/16

I ZR 255/14

I ZR 266/15

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