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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 77/04 vom 10. März 2005 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. März 2005 durch [X.], [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 17. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht den Bauvertrag aufgrund einer Bestätigung für rechtswirksam hält, rechtfertigten die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 76.632,43 •
Dressler [X.] Kuffer
[X.] [X.]
Meta
10.03.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. VII ZR 77/04 (REWIS RS 2005, 4577)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4577
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