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[X.] VII ZR 193/04
vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.] hat am 24. Februar 2005 durch [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe: Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt für die Klägerin als GmbH eine Be-willigung von Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlau-fen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölke-rung oder des Wirtschaftslebens anspricht oder wenn sie [X.] Wirkungen nach sich ziehen kann ([X.], Beschluß vom 20. Dezember 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 474; st. Rspr.). Diese Voraussetzung hat die Klägerin nicht dargetan; auch der Akteninhalt ergibt dafür keine Anhaltspunkte.
[X.][X.] Kuffer
[X.] [X.]
Meta
24.02.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2005, Az. VII ZR 193/04 (REWIS RS 2005, 4818)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4818
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