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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 142/04 vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Februar 2005 durch [X.], [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 27. April 2004 wird zurückgewiesen. Das Urteil beruht nicht auf dem von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die vom Berufungsgericht zur Überprüfung einer Individualvereinbarung vertretene Rechtsansicht widerspricht zwar dem nach der Berufungsentscheidung ergangenen Urteil des [X.] vom 14. Juli 2004 ([X.], NJW 2004, 2751). Das Berufungsgericht hat jedoch die Auslegung des [X.] nicht einer eingeschränkten Prüfung unterzogen, sondern die Entscheidung in vollem Umfang darauf überprüft, ob die Auslegung überzeugt. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 130.379,42 •
Dressler [X.] Kuffer
[X.] [X.]
Meta
24.02.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2005, Az. VII ZR 142/04 (REWIS RS 2005, 4816)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4816
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