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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 103/04 vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Februar 2005 durch [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 31. März 2004 wird zurückgewiesen. Daß der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Überprüfung der Vertragsauslegung des [X.] nicht mit der Rechtsprechung des [X.] in Einklang steht (Urteil vom 14. Juli 2004 [X.], NJW 2004, 2751), rechtfertigt die Zulassung nicht, da das Berufungsurteil hierauf nicht beruht. Ihm ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht entgegen seinem rechtlichen Ausgangspunkt eine weitergehende Überprüfung der Auslegung vorgenommen und das Auslegungsergebnis des [X.] auch in sachlicher Hinsicht bestätigt hat. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 112.412,31 •
Dressler [X.] Kuffer
[X.] [X.]
Meta
24.02.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2005, Az. VII ZR 103/04 (REWIS RS 2005, 4815)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4815
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