Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2000, Az. II ZA 14/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 362

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[X.] ZA 14/99vom27. November 2000in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2000 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Gegenvorstellung des [X.] zu 2 gegen den Senatsbe-schluß vom 2. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] während des Rechtsstreits in erster Instanz in Konkurs gefalleneKlägerin zu 1, eine GmbH, und der Kläger zu 2, ihr früherer Geschäftsführer,haben von dem Beklagten, der Geschäftsführer der ebenfalls in Konkurs ge-gangenen [X.] war, Zahlung von 50.000,-- DM an den Kläger zu [X.]. Sie haben dazu vorgetragen, der Beklagte habe kurz vor dem Konkursder [X.] die persönliche Haftung für deren Schulden aus der [X.] mit der Klägerin zu 1 übernommen und hafte dieser außer-dem aus Konkursverschleppung auf Ersatz ihres die Klagforderung weit über-steigenden Schadens. Die Forderung der Klägerin zu 1 sei von deren Konkurs-verwalter freigegeben und von dem Kläger zu 2 erworben worden. Das Land-gericht hat die Klage abgewiesen; das [X.] hat die Berufung [X.] zurückgewiesen und ihre Beschwer auf weniger als 60.000,-- DM fest-- 3 -gesetzt. Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das beabsich-tigte Revisionsverfahren hat der Senat durch [X.]uß vom 2. Oktober 2000mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgungzurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger zu 2 mit Schreiben vom 10. [X.] "Beschwerde" eingelegt.I[X.] "Beschwerde", die als solche nicht statthaft, jedoch als Gegenvor-stellung zulässig ist, gibt keinen Anlaß zur Änderung des [X.] 2000. Das Prozeßkostenhilfegesuch war schon deshalb [X.], weil eine für die Zulässigkeit der beabsichtigten Revision gemäߧ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 60.000,-- DMnicht dargetan ist (vgl. [X.], Urt. v. 11. Januar 1960 - [X.] =NJW 1960, 676; [X.]/[X.], ZPO 21. Aufl. § 233 Rdn. 23). Entgegen [X.] der Kläger bemißt sich ihre Beschwer nicht nach der behaupteten Ge-samtforderung, sondern nach dem Wert der abgewiesenen Teilklage - ohneBerücksichtigung inzwischen angefallener Prozeßkosten (§ 4 Abs. 1 ZPO). [X.] Kläger denselben Gegenstand, nämlich Zahlung von 50.000,-- DM anden Kläger zu 2 gefordert haben, ist ihre Beschwer nicht zu verdoppeln (vgl.[X.], [X.]. v. 23. Juni 1983 - [X.], NJW 1984, 927 m.N.; [X.] in:[X.]. 10). Da das Berufungsgericht die Berufungen beider Klä-ger "zurückgewiesen" hat und die von ihm gemäß § 263 ZPO angenommeneUnzulässigkeit des zweitinstanzlichen Parteibeitritts des [X.] zu 2 richtiger-weise zur Unzulässigkeit seiner Klage und nicht zur Unzulässigkeit der [X.] -fung führt, greift auch § 547 ZPO nicht ein (vgl. [X.], Urt. v. 15. Juni 1993- XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073).Im übrigen würde die Zulässigkeit der beabsichtigten Revision inzwi-schen auch daran scheitern, daß die Kläger nach Zustellung des [X.] vom 2. Oktober 2000 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des§ 234 ZPO zuzüglich einer Frist von drei bis vier Tagen Revision durch [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und Wiederein-setzung in die Revisionsfrist (§ 552 ZPO) beantragt haben (vgl. [X.], [X.].v. 8. November 1989 - [X.]/89, NJW-RR 1990, 451).RöhrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZA 14/99

27.11.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2000, Az. II ZA 14/99 (REWIS RS 2000, 362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 362

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