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PDF anzeigen[X.] [X.]/99vom17. Mai 2000in dem [X.]:[X.]: neinZPO §§ 2, 3, 9Der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters [X.] nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern gemäß §§ 2, 3 und [X.] nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenenMietminderung.[X.], Beschluß vom 17. Mai 2000 - XII [X.]/99 - [X.] LG Halle- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Mai 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch dasUrteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom12. Oktober 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zu-rückgewiesen.Gründe:Der Kläger hat 1995 von den Beklagten [X.] im Unter- [X.] eines Hauses in [X.] gemietet. [X.] war eine Nettostaffelmietevon anfänglich 3.950 DM, die sich ab 1999 auf 4.750 DM steigern sollte. [X.] war ein Biergarten, der aber, wie sich später herausstellte, nicht [X.], sondern der Stadt [X.] gehörte, weshalb der Kläger die Miete min-derte. Wegen im Unter- und Erdgeschoß aufgetretener Feuchtigkeitsschädenkündigte der Kläger außerdem Mietminderung an und erhob Klage mit [X.], die Beklagten zur Trockenlegung der Räume und zur Beseitigung [X.] der Feuchtigkeit zu verurteilen. Die Beklagten erhoben Widerklageauf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten in Höhe von insgesamt rund37.180 DM.- 3 -Das Landgericht verurteilte durch Teilurteil die Beklagten zur Trockenle-gung der Untergeschoßräume und zur Beseitigung der [X.] Widerklage der Beklagten gab es bezüglich rückständiger Nebenkosten inHöhe von rund 3.957 DM statt, wies sie jedoch ab, soweit die Beklagten mit [X.] 5.871 DM Miete für den Biergarten für die Zeit von Juni 1998 bis [X.] verlangten. Gegen das Urteil wendeten sich beide Parteien mit der [X.] mit dem Ziel, den sie jeweils belastenden Urteilsausspruch zu beseiti-gen.Das [X.] änderte das landgerichtliche Urteil auf die Beru-fung des Klägers dahin ab, daß es die Widerklage bezüglich der [X.]. Die Berufung der Beklagten wies es zurück. Den Streitwert setzte esauf rund 20.829 DM fest, wobei es - entsprechend den Angaben des [X.] den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten - von 11.000 DM ausging,zuzüglich 5.871 DM und 3.957 DM, und bestimmte im Tenor, daß die [X.] DM nicht übersteige.Die Beklagten begehren eine Heraufsetzung der Beschwer auf über60.000 DM, weil die Kosten der ihnen auferlegten Beseitigungsmaßnahmenmindestens 170.000 DM betrügen. Aber auch wenn man - wie die überwiegen-de Rechtsprechung - den Wert der Instandsetzungsklage nach dem 3,5-fachenJahresbetrag der Minderung berechnen würde, sei die Revisionssumme über-schritten, weil die monatliche Minderung ab Januar 1999 2.057 DM betrage,was eine Beschwer von 86.394 DM ergebe.Dem Antrag konnte nicht entsprochen werden. Eine einheitliche [X.] darüber, welcher Wert bei Mängelbeseitigungsklagen des Mieters zu-grunde zu legen ist, findet sich in Literatur und Rechtsprechung nicht. [X.] wird auf die Kosten der verlangten Mängelbeseitigung abgestellt, [X.] 4 -diese ermittelbar sind ([X.] 1995, 320), überwiegend wird jedoch ge-mäß §§ 3 und 9 ZPO abgestellt auf den [X.], der sich auf-grund der Mängel ergibt, wobei zum Teil der 3-fache Jahresbetrag der monatli-chen Minderung (Landgerichte [X.], 447, [X.] 1992,448; [X.], 70, [X.], 50) zum Teil auch in Anleh-nung an § 9 ZPO der 3,5-fache Jahresbetrag als maßgebend angesehen wird(Landgerichte [X.], 624; [X.], 652; Musielak/[X.] ZPO § 9 [X.]. 2; vgl. auch [X.]/[X.] ZPO 21. Aufl. § 3 [X.]. 16 Miet-streitigkeiten; [X.]/[X.] Streitwertkommentar 11. Aufl. [X.]. 3069 [X.] hält eine Bemessung nach § 3 in Verbindung mit den [X.] des § 9 ZPO für angemessen. § 9 ZPO erfaßt allgemein den Wert einesRechts auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, wobei die Klageartkeine Rolle spielt. Daher fallen unter § 9 ZPO auch Leistungsklagen auf Miet-erhöhungen oder positive oder negative Feststellungsklagen (Musielak/[X.]aaO § 9 [X.]. 3). Beruft sich der Mieter auf einen mangelhaften Zustand [X.] und macht deshalb eine Mietminderung geltend, kann er dies inForm der Feststellungsklage tun, deren Wert sich entsprechend der Minde-rungsquote nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung bemißt. [X.] Mieter den Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes [X.] geltend, entspricht dies der Bewertung nach seiner [X.]. Denn erfüllt der Vermieter den Herstellungsanspruch, ist für eine Miet-minderung kein Raum mehr. Umgekehrt bemißt sich auch die [X.] seine Herstellungspflicht und das Minderungsrecht des Mieters bestreiten-den Vermieters auf Zahlung der vollen Miete nach § 9 ZPO. In der Regel wer-den sich der Anspruch auf Instandsetzung und das Mietminderungsrecht auchwertmäßig entsprechen. Es ist daher gerechtfertigt, wenn die [X.] Erfüllungs- bzw. Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters gleichsam- 5 -spiegelbildlich seinem Mietminderungsrecht gleichsetzt und ihn entsprechendbewertet.Danach übersteigt die Beschwer der Beklagten, die zur [X.] wegen des Feuchtigkeitsschadens verurteilt wurden, 60.000 DM nicht.Die darüber hinausgehende Minderung wegen des nicht zur Mietsache gehö-renden Biergartens, den sie fälschlich mitvermietet hatten, bleibt außer [X.]. Daß die feuchtigkeitsbedingte Minderung eine höhere Quote ausma-chen könnte als sie der Kläger mit 20 % angenommen hat, haben sie nicht [X.], vielmehr eine geringere Quote für gerechtfertigt gehalten. [X.] die zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung geltende Nettostaffelmiete [X.] DM ergibt sich eine monatliche Minderung von 950 DM, mithin eine Be-schwer in Höhe des 3,5-fachen [X.], das sind 39.900 DM. [X.] mit der Nebenkostenforderung von rund 3.957 DM und der [X.] den Biergarten, mit denen die Beklagten unterlegen sind, ergeben sich [X.], somit nicht mehr als 60.000 DM.[X.] Hahne [X.] Weber-MoneckeBundesrichter Prof. Dr. Wagenitzist im Urlaub und verhindertzu unterschreiben. [X.]
Meta
17.05.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. XII ZR 314/99 (REWIS RS 2000, 2228)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2228
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