Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. IV ZR 263/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3307

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[X.]/01vom8. Mai 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], die Richter [X.] und [X.], die [X.] und [X.] [X.] 8. Mai 2002beschlossen:Auf Antrag der Beklagten wird der Wert ihrer Beschwerdurch das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 22. Oktober 2001 auf mehr [X.] festgesetzt.Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt100.000 DM (= 51.129,19 •).Gründe:[X.] Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus [X.] notariellen Urkunde vom 1. Juli 1977. In dieser Urkunde hatten [X.] ihr geschiedener Ehemann als Miteigentümer eines Grundstücks inLa. zugunsten der [X.] eine in Abteilung III Nr. 7 eingetrageneGrundschuld in Höhe von 100.000 DM nebst 14% Jahreszinsen bestelltund sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die [X.] diente der Absicherung des Kredits, den der Ehemann zur [X.] 3 -zierung des [X.] aufgenommen hatte. Das Darlehenwurde in der Folgezeit [X.]. Am 4. Februar 1997 trat die [X.] V.auf Veranlassung des Ehemannes die nicht mehr valutierende [X.] an dessen damalige Lebensge[X.]tin und jetzige Ehe[X.]au, die [X.], ab. Im Teilungsversteigerungsverfahren, das ihr Ehemann [X.] hatte, blieb die Klrin Meistbietende. Das [X.] am 25. Februar 1997 zugeschlagen. Die [X.] bliebals Teil des geringsten Gebots bestehen. Wegen dieser Grundschuldbetreibt die Beklagte nunmehr die Zwangsvollstreckung.Das [X.] hat der Vollstreckungsabwehrklage der [X.]. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu-rckgewiesen. Die von ihr in zweiter Instanz erhobenen Hilfswiderklagenauf Zahlung von 50.000 DM und auf Verurteilung der Klrin, der [X.] der Grundschuld zuzustimmen und die Herstellung einesTeilgrundschuldbriefes zu bewilligen, hat es [X.] nicht sachdienlich er-achtet und als unzulssig abgewiesen. Den Wert der Beschwer der [X.]n hat das Berufungsgericht auf 50.000 DM festgesetzt. Zur Be-grt es ausge[X.]t, im Rechtsmittelverfahren seien gemß § 14GKG allein die Antrs Rechtsmittel[X.]ers maßgebend. [X.] sich das Interesse der Beklagten auf lediglich 50.000 [X.] sie habe in der mlichen Verhandlung vor dem Senat erklrt,sich im Zusammenhang mit der Grundschuld und der Verteilung einesetwaigen Versteigerungserlöses lediglich einer Forderung in Höhe [X.] DM zu bermen, was der Hlfte des Nennwertes der [X.] entspreche. [X.] sich der Antrag aber nur auf einen Teil [X.], sei dieser wertbestimmend, wobei es , daß sich eine- 4 -solche Beschrkung aus dem Parteivorbringen ergebe. Die von der [X.]n gestellten Hilfswiderklagantrwirkten sich [X.] § 19 Abs. 2GKG nicht streitwerters, weil r sie eine Entscheidung nichtergangen sei.Die Beklagte hat gegen das Urteil des Berufungsgerichts [X.]. Sie begehrt die Festsetzung des Wertes ihrer Beschwer aufeinen [X.] 60.000 DM. Die Klage verfolge das Ziel, die Zwangs-vollstreckung aus dem Titel insgesamt [X.] unzulssig zu erklren. [X.] richte sich ihre Beschwer. Ihre vom Berufungsgericht [X.] beinhalte nicht, sich bereits bei Durchsetzung ihrerRechte aus der Grundschuld auf einen Teilbetrag in H[X.] DM zu beschrken. Jedenfalls [X.] ihre beiden [X.] werden.I[X.] Der Antrag der Beklagten ist statthaft (§§ 554 Abs. 4, 546Abs. 2 Satz 2 ZPO). An den vom Berufungsgericht angenommenen Wertder Beschwer ist das Revisionsgericht im Bereich bis 60.000 DM nichtgebunden und daher nicht gehindert, diesr festzusetzen ([X.] vom 10. Oktober 2001 - [X.]/01 - NJW-RR 2002, 573unter II; [X.], [X.] vom 15. Februar 2000 - [X.], 1724 unter II 1).Er erweist sich [X.] hinaus als [X.]. Entgegen der An-nahme des Berufungsgerichts rsteigt der Wert der Beschwer der [X.]n den Betrag von 60.000 DM.- 5 -1. [X.] sich nach [X.] der von der Klrin erstrebten Ausschlieûung der [X.]. Entsprechend richtet sich die Beschwer der Beklagten da-nach, inwieweit die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Titel [X.]unzulssig erklrt worden ist, sie mithin durch den Inhalt der angefoch-tenen Entscheidung materiell belastet wird ([X.], Urteile vom20. September 1995 - [X.]/94 - NJW 1995, 3318 unter II 2 b; vom29. Mai 1991 - [X.] - [X.], 1616; [X.] vom23. September 1987 - [X.] - NJW-RR 1988, 444). Das Beru-fungsurteil [X.] r dem Klagantrag keine Einschrkungen.Vielmehr spricht es in Besttigung der landgerichtlichen Entscheidungrechtskraftfig aus, [X.] die Zwangsvollstreckung aus der notariellenUrkunde vom 1. Juli 1977 insgesamt unzulssig ist. Damit wre die [X.] gehindert, wegen einer Grundschulr nominal 100.000 [X.] dem Titel gegen die Klrin vorzugehen. Sie ist daher in [X.] Betrages beschwert, der 60.000 DM rsteigt.2. Auf weiteres kommt es nicht an. Insbesondere ist dem [X.] nicht darin zu folgen, [X.] sich aus dem [X.] der Klage nach § 767 ZPO auf einen Teil [X.] ergibt. Zwar ist richtig, [X.] [X.] diesen Fall nur der Teil wert-bestimmend ist, auf den sich die Vollstreckungsabwehrklage bezieht(Schneider, [X.]. [X.]. 4909, 4911). Maûgebendda[X.] sind aber der Klagantrag oder die Klagebegr, denn alleindie klagende Partei bestimmt den Umfang des prozessualen Angriffs([X.], [X.] vom 2. Februar 1962 - [X.] - NJW 1962, 806).- 6 -Die Beklagte hat erklrt, aus dem nach [X.] der [X.] zu verteilenden Erls nicht mehr als 50.000 DM zu [X.]. Sie hat dies dahin erzt, unbeschadet der beabsichtigt[X.] des [X.] die Zwangsvollstreckung im Umfang [X.] DM zu betreiben. Darin liegt keine Aufgabe der Rechte aus demvon der Klrin bekmpften Titel. Folgerichtig hat die Klrin auch inder Berufungsinstanz ausdrcklich an ihrem Klageziel festgehalten, dieUnzulssigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkundeinsgesamt und nicht nur wegen eines abgrenzbaren Teils zu erreichen.Dem hat das Berufungsgericht durch seinen Urteilsausspruch [X.], was zu einer entsprechenden Beschwer der Beklagten [X.]t.[X.][X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf Felsch

Meta

IV ZR 263/01

08.05.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. IV ZR 263/01 (REWIS RS 2002, 3307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3307

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