Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZB 54/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3527

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[X.][X.]/08 vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 14. Mai 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 7.223 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, [X.] aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Ist 2 - 3 - die Rechtmäßigkeit eines Eröffnungsbeschlusses zu überprüfen, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzgerichts an ([X.], 17, 25 ff; [X.], [X.]. v. 27. März 2008 - [X.] ZB 144/07, [X.], 1034, 1035). Zu dem im Beschwerdeverfahren gegen eine Verfahrenseröffnung unerheblichen [X.] gehören danach grundsätzlich auch die von dem Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren vorgelegten Verwalterberichte, soweit sich aus diesen ergibt, dass die bei [X.] angenommene Realisierungschance von Masseforderungen nunmehr niedriger einzuschätzen ist als zuvor. Der angefochtene [X.]uss beruht deshalb nicht darauf, dass der an das Insolvenzgericht gerichtete [X.] vom 26. November 2007, der sich unter anderem zu einer solchen Forderung verhält, in dem angefochtenen [X.]uss nicht verwertet worden ist. Da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 [X.], § 114 Satz 1 ZPO). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 [X.] Gehrlein

Fischer [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.11.2006 - 4 IN 724/06 - [X.], Entscheidung vom 07.02.2008 - 11 T 131/07 -

Meta

IX ZB 54/08

14.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZB 54/08 (REWIS RS 2009, 3527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3527

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